Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zweck
- Materielle Vorschriften
400.100
Konkordat
über die Schulkoordination
Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zweck
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: Verpflichtungen
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: Empfehlungen
.100 Konkordat Schulkoordination
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Aus- arbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zusammenarbeit Zu diesem Zweck werden:
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2–4 festgelegten Aufgaben. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.
Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regional- konferenzen
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz
Konkordat Schulkoordination 400.100
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfol- gen.
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Austritt
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. Inkrafttreten Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 23. Oktober 1989 unter
Vorbehalt des Referendums gemäss sung den Beitritt des Kantons Aar Abs. 1 lit. b der Kantonsverfas- gau zu diesem Konkordat erklärt.