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Konkordat über die Schulkoordination

Präambel

Konkordat

über die Schulkoordination

Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970

Art. 1

Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zweck

  1. Materielle Vorschriften

Art. 2

Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: Verpflichtungen

  1. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
  2. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
  3. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
  4. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3

Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: Empfehlungen

  1. Rahmenlehrpläne;
  2. gemeinsame Lehrmittel;
  3. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
  4. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
  5. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; AGS Bd. 13 S. 173

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  1. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
  2. gleichwertige Lehrerausbildung.

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Aus- arbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4

Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zusammenarbeit Zu diesem Zweck werden:

  1. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
  2. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatis- tiken ausgearbeitet.
  3. Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5

Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2–4 festgelegten Aufgaben. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.

Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6

Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regional- konferenzen

Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz

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  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen

Die Konkordatskantone verpflichten sich:

  1. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a festzulegen;
  2. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus- zudehnen. Die Kantone mit nur 7-jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.

Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfol- gen.

Art. 9

Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt

Art. 10

Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Austritt

Art. 11

Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. Inkrafttreten Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 23. Oktober 1989 unter

Art. 63

Vorbehalt des Referendums gemäss sung den Beitritt des Kantons Aar Abs. 1 lit. b der Kantonsverfas- gau zu diesem Konkordat erklärt.