gestützt auf Berufsbildung des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die (BBG)1)
400.540
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
Präambel
Interkantonale Vereinbarung
über Beiträge der Kantone an die Kosten des
Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und
bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
(Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
Vom 7. Februar 1997
Die unterzeichnenden Kantone,
Art. 65
Art. 118
und auf tober 19 Bauernst des Bundesgesetzes vom 3. Ok- 51 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des andes (Landwirtschaftsgesetz, LwG)2) , vereinbaren:
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbil- dung. Zweck
Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstel- len.3)
Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Art. 2
Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung. Geltungsbereich AGS 1998 S. 211
Art. 3
Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnorts- kanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unter- richtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer
bleibt vorbehalten. Zahlungs- pflichtiger Kanton, Kostengutsprache
Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulas- sung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerin- nen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4
Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: Höhe der Beiträge
- an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2'000.–
- an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3'000.–
- an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich- hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester Fr. 4'500.–
- an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr Fr. 9'000.–
- im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6'000.–
- an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so genannte Fachschule I) Fr. 6'300.– und für die Betriebsleiterschule (so genannte Fachschule II) Fr. 2'700.–
- für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich- hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.–
Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schul- geldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.
Art. 5
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Fürstentum Liechtenstein
Art. 6
Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK einge- setzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Geschäftsstelle – Koordination – Information der Vereinbarungspartner – Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 7
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein- barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Schieds- gerichtsbarkeit
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
.540 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit1) vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969, finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 8
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben. Schluss- bestimmungen 2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
Art. 4
Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Abs. 2. Die übrigen Mehrheit von zwei Beginn des folgenden Schuljahres revidiert werden. Vom Grossen Rat genehmigt am 26. Mai 1998. Inkrafttreten: 1. September 1998