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401.116

Verordnung über die Qualitätssicherung an der Volksschule

(V QS)

Vom 07.04.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 51, 71 und 91 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[1] sowie § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005[2],

beschliesst:

1. Vorgaben

Art. 1 Qualitätsansprüche

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) definiert Qualitätsansprüche an die Schulen, insbesondere in den Bereichen

  1. Schulführung,
  2. Ressourceneinsatz,
  3. Umgang mit Vielfalt,
  4. internes Qualitätsmanagement,
  5. Schul- und Unterrichtsklima,
  6. Arbeitsklima,
  7. Elternkontakte,
  8. Einhaltung kantonaler Vorschriften.

Art. 2 Kompetenzaufteilung

Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 71 des Schulgesetzes trifft der Gemeinderat folgende Massnahmen:

  1. Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit,
  2. Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen,
  3. Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz,
  4. Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen,
  5. längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahresplanung.

Das BKS fordert beim Gemeinderat die entsprechenden Unterlagen ein und kann bezüglich der Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter Auflagen machen.

Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.

Art. 3 Leistungsverträge

Das BKS kann zum Erreichen und zur Prüfung der Qualitätsansprüche Leistungsverträge mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Institutionen (Dritte) abschliessen.

2. Aufsicht

Art. 4 Auskünfte und Akteneinsicht

Die Mitarbeitenden des BKS sowie vom BKS beauftragte Dritte haben das Recht, die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen zu verlangen:

  1. Lehrpersonen,
  2. Schulleitungen und Gemeinderäten,
  3. Eltern,
  4. Schülerinnen und Schülern.

Art. 5 Datengrundlagen

Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen:

  1. Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen,
  2. Daten zur Ressourcierung der Volksschule,
  3. statistische Daten und Auswertungen,
  4. anonymisierte Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern,
  5. Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Gemeinderäten, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen der Volksschule.

Art. 6 Aufsichtsmassnahmen

Das BKS kann insbesondere

  1. bei begründeten Hinweisen auf Nichteinhalten von kantonalen Vorgaben oder bei Störungen im Schulbetrieb einen Bericht bei der Schulleitung oder beim Gemeinderat einholen,
  2. besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzmassnahmen.

3. Kantonale Qualitätskontrolle

Art. 7 Kontrollzyklus

Die Schulen werden in der Regel im Abstand von fünf Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsansprüche gemäss den §§ 1 und 2 geprüft.

Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt.

Das BKS sowie Dritte ziehen insbesondere die Daten gemäss § 4 als Grundlagen bei.

Art. 8 Standardisierte Prüfung

Das BKS prüft die Schulen nach einem standardisierten Prozess.

Besteht der Verdacht auf Qualitätsdefizite, kann das BKS die vertiefte Prüfung einer Schule anordnen.

Art. 9 Vertiefte Prüfung

Die vertiefte Prüfung einer Schule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam durchgeführt.

Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Ergebnissen der vertieften Prüfung.

Art. 10 Begleitete Defizitaufarbeitung und Nachkontrolle

Das BKS ordnet die Begleitung einer Schule bei der Defizitbearbeitung an, wenn eine vertiefte Prüfung erhebliche Qualitätsdefizite ergab.

Nach Beendigung der begleiteten Defizitaufarbeitung prüft das BKS im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Qualitätsdefizite behoben sind. Es kann ein Prüfteam beauftragen.

Art. 11 Ausserordentliche Prüfung

Bestehen begründete Hinweise auf erhebliche Qualitätsdefizite an einer Schule, kann das BKS jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Es kann eine vertiefte Prüfung gemäss den §§ 8 und 9 anordnen.

Art. 12 Information der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse einer standardisierten, vertieften oder ausserordentlichen Prüfung.

4. Schlussbestimmung

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

Aarau, 7. April 2021

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Attiger

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

2021/12-17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.04.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/12-17

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.04.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021/12-17