Bis 31. Dezember 2025 kommen für alle Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Praxis für die Schulgeldberechnung sich nach bisherigem Recht richtet, weiter das bisherige Recht sowie davon abweichende Bestimmungen in Gemeindeverträgen oder Regelungen im Rahmen eines Gemeindeverbands zur Anwendung.
Gemeindeverträge oder Regelungen im Rahmen eines Gemeindeverbands sind bis spätestens 31. Dezember 2025 am Massstab dieser Verordnung zu überprüfen. Änderungen sind vorzunehmen, soweit auf das bisherige Recht verwiesen wird oder davon abgeleitete besondere Bestimmungen zur Berechnung des Schulgelds, insbesondere zum Anlagekostenanteil, getroffen wurden.
Werden die notwendigen Änderungen gemäss Absatz 2 nicht bis spätestens 31. Dezember 2025 vorgenommen, kommt ab 1. Januar 2026 diese Verordnung zur Anwendung.