Dieses Gesetz regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Lehrpersonen an Volksschulen und kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981[1] und Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007[2]. *
Der Grosse Rat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf weitere an Volksschulen und kantonalen Schulen tätige Personen erweitern sowie auf Lehrpersonen an Bildungseinrichtungen ausdehnen, die anderen kantonalen Erlassen unterstehen. *