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411.215

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

(Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)

Vom 15.11.2006 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff

Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind sowie die Persönlichkeitsbildung.

Art. 2 Weiterbildungsarten

Als Weiterbildungen gelten insbesondere

  1. berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation,
  2. Personalaustausch,
  3. Nachdiplomkurse und -studien.

Art. 3 Leistungsvereinbarungen

Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit Anbieterinnen und Anbietern von Weiterbildungen für Lehrpersonen Leistungsvereinbarungen ab.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport berücksichtigt die Anliegen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Weiterbildungen seitens der Personal- oder Berufsverbände im Sinne von § 40 Abs. 1 GAL beim Abschluss der Leistungsvereinbarungen angemessen.

Art. 4 Weiterbildungskosten

Die Weiterbildungskosten umfassen

  1. Kurs- oder Seminargelder,
  2. Lohnkosten während eines bezahlten Urlaubs, inklusive Sozialleistungen der Arbeitgeberseite,
  3. Stellvertretungskosten.

Art. 5 Verpflichtungszeit

Übersteigen die übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.–, hat die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson schriftlich eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag und eine Rückerstattungspflicht zu Gunsten des Kantons zu vereinbaren. Die Verpflichtungszeit beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt

  1. bis Fr. 12'000.– 1 Jahr
  2. über Fr. 12'000.– bis Fr. 17'000.– 2 Jahre
  3. über Fr. 17'000.– 3 Jahre

Für die Berechnung der Verpflichtungszeit sind die Stellvertretungskosten nicht massgebend.

Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Verpflichtungszeit, sobald die Hälfte der Weiterbildung absolviert ist.

Kurse, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.

Art. 6 Rückerstattungspflicht

Eine anteilsmässige Rückerstattung der Weiterbildungskosten an den Kanton haben Lehrpersonen zu leisten, die vor Ablauf der Verpflichtungszeit nicht mehr an einer öffentlichen Schule im Kanton Aargau unterrichten, sofern *

  1. sie selbst kündigen,
  2. das Arbeitsverhältnis gemäss den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. c oder 12 GAL durch die Anstellungsbehörde aufgelöst wird.

Keine Rückerstattung muss geleistet werden

  1. wenn es sich um angeordnete Weiterbildungen handelt,
  2. bei Stellenwechsel innerhalb des Kantons Aargau von öffentlichen Schulen an anerkannte Sonderschulen und Heime mit privatrechtlicher Trägerschaft oder an Privatschulen gemäss § 58 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[2].

Art. 7 Verzicht auf Rückerstattung

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungszeit kann das Departement Bildung, Kultur und Sport aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in gegenseitigem Einvernehmen, infolge Invalidität oder Mutterschaft sowie Kündigungen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a und b GAL.

Art. 8 Nichtbeenden einer Weiterbildung

Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rückerstattung.

Art. 9 Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung

Bei Kündigungen durch Lehrpersonen oder bei fristlosen Kündigungen der Anstellungsbehörde vor Abschluss einer Weiterbildung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rückerstattung.

Art. 10 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen

Der Kanton kann bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten einer Lehrperson vollständig oder teilweise übernehmen.

Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 5 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

2. Weiterbildung von Lehrpersonen an der Volksschule *

2.1. Allgemeines

Art. 11 Anordnung

Die Anstellungsbehörde kann gegenüber einer Lehrperson in begründeten Fällen die Absolvierung einer Weiterbildung anordnen.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann gegenüber den Anstellungsbehörden anordnen, ihre Lehrpersonen an vom Departement obligatorisch erklärten Weiterbildungen teilnehmen zu lassen.

Art. 12 Koordination

Die Lehrpersonen tragen zusammen mit der Schulleitung die Verantwortung für die berufliche und persönliche Entwicklung.

Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung vereinbart.

… *

Art. 13 Spesen

Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen, werden vom Kanton nicht vergütet.

2.2. Individuelle Weiterbildung

Art. 14 Rahmenbedingungen

Individuelle Weiterbildungen sind in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit zu absolvieren. *

Individuelle Weiterbildungen, die in die Unterrichtszeit fallen, müssen von der Schulleitung bewilligt werden. *

Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher.  *

Art. 17 Kostenübernahme bei Weiterbildungen a) gemäss Leistungsvereinbarungen

Der Kanton übernimmt die Kosten gemäss § 4 lit. a vollumfänglich oder teilweise, sofern es sich um Weiterbildungen handelt, die das Departement Bildung, Kultur und Sport mit einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter vereinbart hat.

Die Höhe der Kostenbeteiligung des Kantons wird jährlich vom Departement Bildung, Kultur und Sport festgelegt und ergibt sich aus der Ausschreibung des jeweiligen Weiterbildungsangebots.

Art. 18 b) ohne Leistungsvereinbarungen

Lehrpersonen können über die Schulleitung beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Übernahme der Kosten gemäss § 4 lit. a einreichen für Weiterbildungen, die nicht in einer vom Departement abgeschlossenen Leistungsvereinbarung vorgesehen sind.

Der Kanton übernimmt die Kosten vollständig oder teilweise, sofern die Weiterbildungen

  1. von hohem Interesse für diesen sind,
  2. länger als zwei Tage dauern,
  3. aufgrund von abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen keine gleichwertigen Weiterbildungen angeboten werden.

Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons wenn

  1. die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und vom Departement Bildung, Kultur und Sport nach erfolgter Absprache mit der Anstellungsbehörde verlangt wird,
  2. sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten der Lehrpersonen (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.

2.3. Gemeinsame Weiterbildung

Art. 19 Rahmenbedingungen

… *

Gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *

Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewilligen.  *

Art. 20 Hospitationstage

Den Lehrpersonen stehen zusätzlich zur angeordneten gemeinsamen Weiterbildung zwei Halbtage pro Schuljahr zur gegenseitigen Unterrichtsbeobachtung während der Unterrichtszeit zur Verfügung. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung. *

Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *

3. Weiterbildung von Schulleiterinnen und Schulleitern der Volksschule

Art. 21 Weiterbildungsvorhaben

Die Anstellungsbehörde spricht mit den Mitgliedern der Schulleitung deren konkrete Weiterbildungsvorhaben nach Massgabe der institutionellen und individuellen Bedürfnisse ab und schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

… *

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann gegenüber den Anstellungsbehörden anordnen, ihre Schulleiterinnen beziehungsweise Schulleiter an vom Departement obligatorisch erklärten Weiterbildungen teilnehmen zu lassen.

Art. 22 Kostenübernahme bei Weiterbildungen

Hinsichtlich der Kostenübernahme bei Weiterbildungen sind die §§ 17 und 18 analog anwendbar.

Art. 23 Spesen

Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen, werden vom Kanton nicht vergütet.

4. Weiterbildung von Lehrpersonen an den kantonalen Schulen

4.1. Allgemeines

Art. 24 Weiterbildungsvorhaben

Die Schulleitung spricht mit den Lehrpersonen deren konkrete Weiterbildungsvorhaben nach Massgabe der institutionellen und individuellen Bedürfnisse ab und schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

… *

Art. 25 Globalbudget; Kompetenzen der Schulleitung

Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über finanzielle Mittel für die individuellen und gemeinsamen Weiterbildungen ihrer Lehrpersonen.

Die Schulleitung entscheidet im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und je nach Interessenslage des Kantons über

  1. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für individuelle Weiterbildungen,
  2. die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen.

Das Interesse bestimmt sich nach § 18 Abs. 3.

4.2. Individuelle Weiterbildung

Art. 26 Rahmenbedingungen

Die individuelle Weiterbildung ist in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sind von der Schulleitung zu bewilligen. *

Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *

Art. 28 Vereinbarung *

Eine Vereinbarung über eine individuelle Weiterbildung, die eine Verpflichtungszeit gemäss § 5 nach sich zieht, wird zwischen der Lehrperson und der Schulleitung abgeschlossen und hat insbesondere deren Ziel, die Verpflichtungszeit, die Rückerstattungspflicht, den Auszahlungsmodus und die Pflicht zur Berichterstattung zu enthalten. *

Art. 29 Berichterstattung

Lehrpersonen, die eine individuelle Weiterbildung absolvieren, haben die Pflicht, der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der vorerwähnten Weiterbildung in geeigneter Form Bericht zu erstatten. *

Diese Pflicht besteht unabhängig von Dauer und Umfang der individuellen Weiterbildung. *

Art. 30 Controlling

Die Schulleitungen haben im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an das Departement Bildung, Kultur und Sport auch über die Weiterbildungen ihrer Lehrpersonen Bericht zu erstatten.

4.3. Gemeinsame Weiterbildung

Art. 31 Rahmenbedingungen

Gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *

Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewilligen. *

5. Rechtsschutz *

Art. 31a * Anwendbares Recht

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Weiterbildungen gemäss dieser Verordnung gelten die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002[3] zum Rechtsschutz.

6. Schlussbestimmung *

Art. 32 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

Aarau, 15. November 2006

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Wernli

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2006 S. 259

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 2006 S. 259
11.05.2011 01.08.2011 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2011/3-30
27.06.2012 01.08.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 6 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 Titel 2. geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 2 geändert 2012/7-12
27.06.2012 01.08.2013 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-12
16.12.2015 01.08.2016 § 15 Titel geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 15 Abs. 1 geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 15 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Titel geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 1 geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 2 geändert 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 3 eingefügt 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 Titel 5. eingefügt 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 § 31a eingefügt 2016/3-16
16.12.2015 01.08.2016 Titel 6. eingefügt 2016/3-16
14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 2 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 3 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 3 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 20 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 20 Abs. 2 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 26 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 26 Abs. 2 eingefügt 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 31 Abs. 1 geändert 2017/5-09
14.09.2016 01.08.2017 § 31 Abs. 2 geändert 2017/5-09
14.02.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 15 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 16 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 27 aufgehoben 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 28 Titel geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 28 Abs. 1 geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 29 Abs. 1 geändert 2018/4-12
14.02.2018 01.08.2018 § 29 Abs. 2 geändert 2018/4-12

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 2006 S. 259
§ 2 Abs. 1, lit. c) 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 6 Abs. 2, lit. b) 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
Titel 2. 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 12 Abs. 3 11.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 2011/3-30
§ 14 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 14 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 14 Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 15 16.12.2015 01.08.2016 Titel geändert 2016/3-16
§ 15 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 15 Abs. 1 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 15 Abs. 1, lit. a) 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 15 Abs. 1, lit. b) 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 16 16.12.2015 01.08.2016 Titel geändert 2016/3-16
§ 16 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 16 Abs. 1 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 16 Abs. 2 16.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-16
§ 16 Abs. 3 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
§ 19 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2012/7-12
§ 19 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2013 geändert 2012/7-12
§ 19 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 19 Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 20 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 20 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 21 Abs. 2 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 24 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2012/7-12
§ 26 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 26 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt 2017/5-09
§ 27 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-12
§ 28 14.02.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-12
§ 28 Abs. 1 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 29 Abs. 1 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 29 Abs. 2 14.02.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-12
§ 31 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
§ 31 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
Titel 5. 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
§ 31a 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16
Titel 6. 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-16