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Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder

Vom 26.11.2003 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[1] sowie § 4 Abs. 3 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000[2],

beschliesst:

Art. 1 Mittel für allgemeine Aufgaben

Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, die für die Erledigung allgemeiner Aufgaben und der Aufgabe gemäss § 77 Abs. 4 des Schulgesetzes erforderlich sind, erhält der Schulrat jedes Bezirks jährlich einen Sockelbeitrag von Fr. 1'000.– zuzüglich eines Pauschalbetrags von Fr. 15.– pro Volksschulabteilung im jeweiligen Bezirk. *

Der Pauschalbetrag pro Volksschulabteilung wird reduziert, wenn die Reserven des Schulrats den Betrag gemäss Absatz 1 überschreiten. *

Art. 1a * Mittel für Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen

Zusätzlich zu den Mitteln gemäss § 1 Abs. 1 richtet der Kanton jedem Schulrat des Bezirks auf Gesuch hin für durchgeführte Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen einen Beitrag von insgesamt höchstens Fr. 1'000.– pro Jahr aus.

Gesuche um Beiträge an Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sind spätestens 3 Monate nach deren Durchführung beim zuständigen Departement einzureichen und ausreichend zu dokumentieren.

Art. 2 * Mittel für Beschwerden und Beschwerdeentschädigung für die Mitglieder *

Für die Bearbeitung jeder Beschwerde gemäss § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes richtet der Kanton dem Schulrat des betreffenden Bezirks einen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.– aus. *

Der Pauschalbetrag wird zur Entschädigung derjenigen Mitglieder eingesetzt, die eine Beschwerde bearbeiten.  *

Teilen sich mehrere Mitglieder die Bearbeitung einer Beschwerde, wird der Pauschalbetrag nach Massgabe des Aufwands unter ihnen aufgeteilt.  *

Art. 3 Allgemeine Entschädigung für die Mitglieder

Für die Teilnahme an Sitzungen und die Anfertigung von Protokollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schulrätinnen und Schulräte erhalten alle Mitglieder vom Kanton Entschädigungen und den Ersatz ihrer Auslagen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen. *

Art. 5 Abrechnung

Die Mittel für den Schulrat des Bezirks sowie die Entschädigungen für die Mitglieder werden auf Gesuch rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt.

Dem Gesuch sind neben der Jahresrechnung der Revisionsbericht sowie zuhanden des Erziehungsrats ein Tätigkeitsbericht beizulegen. Diese richten sich nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann jeder Zeit Einsicht in die Belege der Schulräte nehmen.

Art. 6 Inkasso und Mahnwesen

Der Kanton übernimmt das Inkasso und das Mahnwesen für die vom Schulrat im Beschwerdeverfahren erhobenen Staats- und Kanzleigebühren sowie Auslagen. *

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Entschädigung der Schulräte der Bezirke vom 7. Juli 1988[3] wird aufgehoben.

Art. 8 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

Aarau, 26. November 2003

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Beyeler

 

Staatsschreiber

Pfirter

2003 S. 368

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 2003 S. 368
23.04.2008 01.07.2008 § 2 totalrevidiert 2008S. 117
20.12.2023 01.03.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 1 Abs. 2 geändert 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 1a eingefügt 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 2 Titel geändert 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 1 geändert 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 2 eingefügt 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 3 eingefügt 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 3 Abs. 1 geändert 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 4 aufgehoben 2024/01-08
20.12.2023 01.03.2024 § 6 Abs. 1 geändert 2024/01-08

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2003 01.01.2004 Erstfassung 2003 S. 368
§ 1 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08
§ 1 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08
§ 1a 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-08
§ 2 23.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008S. 117
§ 2 20.12.2023 01.03.2024 Titel geändert 2024/01-08
§ 2 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08
§ 2 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-08
§ 2 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-08
§ 3 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08
§ 4 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-08
§ 6 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08