Für männliche Versicherte, die am 31. Dezember 1994 der Kasse angehörten und die am 1. August 1999 jünger sind als 63 Jahre, reduziert sich die Anzahl möglicher Versicherungsjahre bis zum ordentlichen Rücktrittsalter um 2 Jahre.
Ist der männliche Versicherte am 1. August 1999 zwischen 63 und 65 Jahre alt, so reduziert sich die Anzahl möglicher Versicherungsjahre nur um die bis zum 65. Geburtstag fehlende Dauer, sofern dadurch der für die Berechnung der Altersrente massgebende Prozentsatz nicht unter 40 % sinkt.
Sinkt bei Versicherten nach Absatz 2 der für die Berechnung der Altersrente massgebende Prozentsatz unter 40 %, so wird an Stelle der Reduktion der Versicherungsjahre die für die Berechnung der Altersrente massgebende versicherte Besoldung für jeden bis zum 65. Geburtstag fehlenden Monat um 0,2 % gekürzt.
Von Absatz 1 bis 3 sind alle männlichen Versicherten betroffen, die bis zum 31. Dezember 1994 eingetreten sind und deren Leistungsansprüche seit dem 1. Januar 1995 nicht auf Grund einer Pensumsänderung, Übertragung aus einer Scheidung oder eines Vorbezugs für Wohneigentum nach versicherungstechnischen Grundsätzen neu berechnet wurden.
Für Versicherte gemäss Absatz 2 und 3 beginnt die Frist für die Berechnung des Rentenaufschubs gemäss § 25 der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse am 1. August 1999.