Der Kanton trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Überführung, namentlich für
- den Einkauf der bei der LPVK- und ALWWK-Versicherten in der Höhe des Deckungsgrads der APK per 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der APK per 31. Dezember 2003;
- die Finanzierung der Leistungen gemäss § 15 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999. Der Kanton vergütet der APK die erbrachten Leistungen jährlich;
- Umsatzabgaben sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von ALWWK-Vermögen;
- die Expertisen.
Im Zeitpunkt eines allfälligen Höhereinkaufs, bedingt durch das neue Lehrerlohndekret, werden die versicherungstechnischen Fehlbeträge soweit ausgeglichen, dass weder der Staat noch die angeschlossenen Dritten benachteiligt werden.
Das per 31. Dezember 2003 ausgewiesene Vermögen der ALWWK und die von ihr gebildeten Schwankungsreserven werden an die Überführungskosten angerechnet.
Der Kanton löst die zu Gunsten der Lehrerpersonalvorsorge gebildete Rückstellung von 45 Mio. Franken auf.
Nach Ablauf der Referendumsfristen kann der Kanton Vorauszahlungen vornehmen. Die Vorauszahlungen werden von der APK auf den 31. Dezember 2003 verzinst. Die Differenz zwischen Vorauszahlungen und der späteren Abrechnung wird ab dem 1. Januar 2004 gegenseitig verzinst und ausgeglichen. Der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss der Schweizerischen Nationalbank gelangt zur Anwendung.