gestützt auf die § Abs. 4, 58 Abs. 2 vom 17. März 1981 Abs. 4, 7 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3, 38 Abs. 3, 38e und 3, 61a Abs. 2, 67b Abs. 3 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes 1) , beschliesst:
. Allgemeine Bestimmungen
421.313
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Verordnung
über die Volksschule
Vom 27. Juni 2012 (Stand 1. September 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die § Abs. 4, 58 Abs. 2 vom 17. März 1981 Abs. 4, 7 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3, 38 Abs. 3, 38e und 3, 61a Abs. 2, 67b Abs. 3 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes 1) , beschliesst:
. Allgemeine Bestimmungen
Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Behörde meldet bis Ende Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig wer- den, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern und deren Personalien. *
Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungs- weise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen. *
Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens
Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel nur auf Semesterbeginn möglich. *
Die Schulleitung hat dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) im Zeit- punkt der Aufnahme und der Beendigung der privaten Schulung Meldung zu erstat- ten. *
Spätere Eintritte in den Kindergarten sind in der Regel auf den Beginn eines neuen Schuljahrs zu legen.
Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterla- gen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.
Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen alle Lauf- bahnentscheidkompetenzen auf diesen über. Vorbehalten bleiben die besonderen Re- gelungen der Sonderschulgesetzgebung. *
Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wie- der ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben. *
Der Aargauer Lehrplan der Volksschule ist in Anhang 3a geregelt. *
… *
Die obligatorischen und die alternativ-obligatorischen Lehrmittel sind in Anhang 5 geregelt. *
Der Fremdsprachenunterricht in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern darf um eine Wochenlektion reduziert werden.
Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffent- lichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.
. Öffentliche Schulen
.1. Organisatorische Bestimmungen
Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr, beim freiwilligen Schulsport ausnahmsweise spätestens um19.00 Uhr. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat zur Abstimmung auf die Fahrpläne desöffent- lichen Verkehrs eine Abweichung von diesen Zeiten um bis zu 20 Minuten beschlies- sen. *
Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden.
.313
Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unter- richtszeiten sofest,dassdemBildungsauftragunddenBedürfnissenderSchülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird.
Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schul- freier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der freiwillige Schulsport.
Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Exkursionstage, Projektwo- chen und weitere Schulanlässe gelten als Schultage. Ihre Durchführung ist vom Ge- meinderat zu bewilligen und gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Eltern recht- zeitig zu kommunizieren. *
Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn dieEl- tern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Pro- jektwochen und Klassenlagern.
Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.
Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.
Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden. *
Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrperso- nen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 2006 2) schulfreie Weiterbildungstage bewilligen. *
.2. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in schulischen Sachfragen, vor schuli- schen Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden. Sie werden auf ihr Recht aufmerksam gemacht und eingeladen, ihre Meinung frei zu äussern.
Schülerinnenund Schülersind zu pünktlichemund regelmässigem Schulbesuch ver- pflichtet.
DieAnmeldung zumBesuch einesfreiwilligen Schuljahrs, von Freifächern oder von fakultativen Kursen ist für das Schulhalbjahr beziehungsweise die Kursdauer ver- pflichtend.
Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder andere Personen gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um.
Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,
Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die weitere allgemeine Weisun- gen zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule enthält. *
DieLehrpersonen erlauben denGebrauch privaterelektronischerGerätefür einzelne Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönli- chen, insbesondere gesundheitlichen Gründen. *
Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schü- ler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden. *
Urlaubsgründe sind im Wesentlichen *
.313
… *
AufGesuche, mit denen ein Urlaubvon mehrals 30 Unterrichtstagen beantragt wird, darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtspla- nung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird. *
Der Gemeinderat kann Schülerinnen und Schülerdauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren,wennderenüberdurchschnittlicheSachkompetenzimbetreffendenFach anderweitig ausgewiesen ist oder andere wichtige Gründe vorliegen. *
Er kann auf Gesuch der Eltern deren Kind während des ersten Kindergartenjahrs teilweise dispensieren. *
Er dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise ge- sundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist. Dispensationen aus disziplinarischen Gründen gemäss Schulgesetz bleiben vorbehalten. *
Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des ver- säumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren.
Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorher- sehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.
Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.
Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen.
Der Gemeinderat kann bestimmen, dass *
a) die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss Abs. 1 des Schulgesetzes zusammengefasst bezogen werden dürfen,
Die Eltern teilen den Bezug mindestens zwei Schultage davor der Schulleitung mit.
.313
Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und demselben die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. *
Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Ver- waltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten:
* …
.3. Lehrpersonen
Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt.
Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.
Hausaufgaben sind massvoll zu erteilen. Schülerinnen und Schüler sollen das Auf- gabenziel selbstständig erreichen können.
Prüfungen sind sinnvoll über das ganze Schuljahr zu verteilen.
Klassenlehrpersonen und Fachlehrpersonen haben sich über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Prüfungen zu verständigen.
Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädago- gischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz.
Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss
Abs. 1 der Verordnung über die Qualitätssicherung der Volksschule (V QS) vom
. April 2021 3) beteiligt, bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Ge- schäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Gemeinderat.
Die Schulleitung orientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbe- sondere über die Zuteilung zu einer Schule und Abteilung sowie über den Stunden- plan, das Verhalten in der Schule sowie auf dem Schulweg und die Versicherungsbe- stimmungen.
Lehrpersonen und Eltern informieren sich gegenseitig bei erkannten Schwierigkei- ten einer Schülerin oder eines Schülers, bei besonderen Ereignissen oder ausserge- wöhnlichen Entwicklungen von Leistungen und Verhalten, insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.
Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit den Lehrpersonen zu besprechen. Kommt keine Verständigung zustande, können sie sich an die Schullei- tung wenden.
Sie haben Anspruch auf eine sachliche Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten.
In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 4)
, insbesondere ZGB.
Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder
Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zu- sammen und verhalten sich kooperativ. *
Bei Absenzen von Lehrpersonen dürfen Schülerinnen und Schüler nur unter vorge- hender Information der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden.
.5. Kantonale Leistungstests
Es werden kantonale Leistungstests in der Primarschule und der Oberstufe durchge- führt. Das BKS legt die Durchführungszeitpunkte fest. *
Die Ergebnisse von Leistungstests dienen
Information der Lehrperson, der Schülerin oder des Schülers und der El- tern
Die Lehrperson erhält die individuellen Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahrs.
Die Lehrperson teilt den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern die individu- ellen Testergebnisse in geeigneter Form mit.
Die Schulleitung erhält die Testergebnisse der Klassen ihrer Schule, das Gesamter- gebnis ihrer Schule und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmen- den Schulen.
Sie kann Einsicht in die individuellen Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Der Gemeinderat erhält Einsicht in das Gesamtergebnis seiner Schule und die ano- nymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. *
… *
Das BKS erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen so- wie aller teilnehmenden Schulen und informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.
.313
Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Ver- meidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen.
Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Schüle- rinnen und Schüler, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist unzulässig.
Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfäl- len ein umfassendes Einsichtsrecht zu.
Über einen Schülerfragebogen können Daten erhoben werden, die der Darstellung derTestergebnissenachdersozioökonomischenHerkunftderSchülerinnenundSchü- ler dienen. Die Daten werden ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.
.6. Abschlusszertifikat *
Das Abschlusszertifikat dokumentiert unabhängig vom besuchten Oberstufentyp den Leistungsstand der betreffenden Schülerin beziehungsweise des betreffenden Schülers in ausgewählten Bereichen. Es dient nicht als Selektionsinstrument für die Aufnahme in weiterführende schulische Ausbildungsgänge.
Es wird den Schülerinnen und Schülern am Ende der obligatorischen Schulzeit ab- gegeben.
… *
Das Abschlusszertifikat umfasst in der Regel die Ergebnisse der Leistungstests des
. und 11. Schuljahrs, die Zeugnisnoten der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremd- sprachen, Natur und Technik im letzten Schuljahr sowie das Ergebnis einer Projekt- arbeit im letzten Jahr.
Mit der Projektarbeit wird ausgewiesen, wie gut die Schülerinnen und Schüler über eine längere Zeit hinweg ein Thema vertieft und eigenständig erarbeiten können. Do- kumentiert und beurteilt werden damit insbesondere die Schlüsselqualifikationen Selbständigkeit, Kooperation, Planung und Problemlösefähigkeit.
Für die Beurteilung der Projektarbeit stellt das BKS ein geeignetes Instrument zur Verfügung.
.313
In Bezug auf den Umgang mit der Projektarbeit gelten sinngemäss die Regelungen
der § –31a dieser Verordnung zu den kantonalen Leistungstests.
Das BKS macht verbindliche Vorgaben zur Form des Abschlusszertifikats.
. Privatschulen und private Schulung
Die Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Privatkindergartens beziehungs- weise einer Privatschule wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Lehrplan gestatten.
Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem Gemeinderat gilt als er- bracht, wenn *
.313
Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. e und f verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist. *
Eine durch das BKS beauftragte Person überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kin- des ab, das unterrichtet wird. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule. *
Das BKS und der Gemeinderat können mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen. *
. … *
* …
. Ausserschulische Jugendarbeit
Als beitragsberechtigte Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit gemäss des Schulgesetzes gelten folgende Bereiche:
Die subventionsberechtigten Ausgaben und die Förderkriterien sind in Anhang 1 ge- regelt.
.313
Gemeinden und Kirchgemeinden können pro Kalenderjahr ein Beitragsgesuch ein- reichen.
Nach der Beitragszusicherung kann ein neuerliches Beitragsgesuch für dasselbe Leitbild frühestens nach acht Jahren, für dasselbe Konzept oder dieselbe Infrastruktur einer Jugendeinrichtung frühestens nach vier Jahren eingereicht werden.
Beitragsgesuche sind mittels offiziellem Antragsformular jeweils bis Ende Juli des Vorjahrs beim BKS einzureichen.
Beiträge können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Beiträge des Kantons besteht nicht.
Beitragszusicherungen gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist mit dem Vorhaben begonnen wird.
Die Beiträge betragen für
Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Bei grösseren Vorhaben können Beiträge über mehrere Jahre verteilt zugesichert werden.
Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach Vorlage der Abrechnung (auf Basis des eingereichten Kostenvoran- schlags) und der Quittungsbelege.
Bei ausgewiesenem Bedarf können Akontozahlungen geleistet werden.
. Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahrs 2019/20 im Kanton Aargau bereits auf der Oberstufe privat geschult wurden, gelten für den Nachweis des genügenden Unterrichts die Voraussetzungen des bisherigen Rechts.
FürSchülerinnen undSchülerder Real-, Sekundar-und Bezirksschule, dieimSchul- jahr 2020/21 die 2. oder 3. Klasse und im Schuljahr 2021/22 die 3. Klasse besuchen, gilt der bisherige Lehrplan gemäss Anhang 3.
.313
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Aarau, 27. Juni 2012 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER
.313
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/2-01
.03.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 Abs. 1 geändert 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 Abs. 1 geändert 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 Abs. 1 geändert 2014/3-13
.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 25.06.2014 01.09.2014 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-13 Anhang 2 eingefügt 2014/3-13 Anhang 3 eingefügt 2014/3-13 Anhang 4 eingefügt 2014/3-13 Anhang 5 eingefügt 2014/3-13 Anhang 2 Inhalt geändert 2014/4-09
.07.2014 01.08.2015 02.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03 Titel 2.6. eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 02.07.2014 01.08.2015 21.01.2015 01.08.2015 11.02.2015 01.08.2015 09.12.2015 01.08.2016 27.01.2016 01.08.2016 08.06.2016 01.08.2016 08.06.2016 01.08.2016 eingefügt 2015/3-03 Anhang 4 Inhalt geändert 2015/3-03 Anhang 3 Inhalt geändert 2015/2-03 Anhang 5 Inhalt geändert 2015/3-06 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/3-10 Anhang 5 Inhalt geändert 2016/2-12 Anhang 2 Inhalt geändert 2016/3-25 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/3-25
.09.2016 01.08.2017 Abs. 3 geändert 2017/5-09
.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 1 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 2 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 2, lit. e) geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 3 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 4 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 1 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 2 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 3 eingefügt 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 1 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 2 aufgehoben 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 Abs. 3 geändert 2016/7-30
.10.2016 01.01.2017 02.11.2016 01.08.2017 03.05.2017 01.01.2018 Abs. 4 eingefügt 2016/7-30 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/5-11 Titel 4. aufgehoben 2017/8-03
.05.2017 01.01.2018 20.12.2017 01.08.2018 aufgehoben 2017/8-03 Anhang 5 Inhalt geändert 2018/4-07
.06.2018 01.08.2020 Titel geändert 2020/5-01
.06.2018 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/5-01
.06.2018 01.08.2020 Abs. 3 eingefügt 2020/5-01
.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01 Anhang 2 aufgehoben 2020/5-01 Anhang 3 Inhalt geändert 2020/5-01 Anhang 3a eingefügt 2020/5-01 Anhang 4 aufgehoben 2020/5-01
.11.2018 01.08.2019 Abs. 4 eingefügt 2018/7-18
.11.2018 01.01.2019 Abs. 1 geändert 2018/7-17
.11.2018 01.01.2019 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/7-17
.11.2018 01.01.2019 Abs. 2, lit. c) geändert 2018/7-17
.11.2018 01.01.2019 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2018/7-17
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. abis ) eingefügt 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. ater ) eingefügt 2018/7-18
.313
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. cbis ) eingefügt 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 2 geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 Abs. 3 geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 07.11.2018 01.08.2019 Abs. 4 geändert 2018/7-18 Titel 6. geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18 Anhang 5 Inhalt geändert 2019/3-05
.03.2019 01.01.2020 11.12.2019 01.08.2020 18.03.2020 01.08.2020 16.12.2020 01.08.2021 eingefügt 2019/6-01 Anhang 5 Inhalt geändert 2020/5-04 Anhang 5 Inhalt geändert 2020/9-05 Anhang 5 Inhalt geändert 2021/04-05
.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 4 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 4 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18
.04.2021 01.01.2022 07.04.2021 01.01.2022 08.12.2021 01.08.2022 26.01.2022 01.08.2022 Abs. 4 geändert 2021/12-18 Anhang 5 Inhalt geändert 2021/12-18 Anhang 3a Inhalt geändert 2022/10-05 Anhang 5 Inhalt geändert 2022/10-06
.05.2022 01.08.2022 14.09.2022 01.11.2022 06.03.2024 01.05.2024 Abs. 3 geändert 2022/12-09 Anhang 5 Inhalt geändert 2022/15-08 Anhang 5 Inhalt geändert 2024/03-09
.03.2024 01.05.2024 18.09.2024 01.11.2024 07.05.2025 01.07.2025 aufgehoben 2024/03-12 Anhang 5 Inhalt geändert 2024/08-09 Anhang 5 Inhalt geändert 2025/04-11
.05.2025 01.08.2025 Abs. 2, lit. b) geändert 2025/04-13
.05.2025 01.08.2025 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2025/04-13
.05.2025 01.08.2025 Abs. 4 eingefügt 2025/04-13
.06.2025 01.09.2025 Abs. 1 geändert 2025/05-07
.06.2025 01.09.2025 Abs. 2 geändert 2025/05-07
.313
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/2-01
Abs. 1 18.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-07
Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 3 18.05.2022 01.08.2022 geändert 2022/12-09
Abs. 4 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18
Abs. 4 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
.03.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3-13
.06.2018 01.08.2020 Titel geändert 2020/5-01
Abs. 1 26.03.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-13
Abs. 1 27.06.2018 01.08.2020 geändert 2020/5-01
Abs. 1, lit. a) 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13
Abs. 1, lit. b) 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13
Abs. 2 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13
Abs. 3 27.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01
.03.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/6-01
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09
Abs. 2, lit. b) 21.05.2025 01.08.2025 geändert 2025/04-13
Abs. 2, lit. c) 21.05.2025 01.08.2025 eingefügt 2025/04-13
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 4 21.05.2025 01.08.2025 eingefügt 2025/04-13
.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30
Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 2 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 2, lit. a) 26.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-30
Abs. 2, lit. e) 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 3 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-18
Abs. 4 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 4 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30
Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 2 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 2 18.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-07
Abs. 3 26.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
.03.2024 01.05.2024 aufgehoben 2024/03-12
.04.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-18
Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 1 26.03.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-13
Abs. 1 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-17
Abs. 2, lit. b) 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-17
Abs. 2, lit. c) 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-17
Abs. 2, lit. d) 07.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-17
.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30
.04.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-18
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 2 26.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-30
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03 Titel 2.6. 02.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-18
.313
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03
Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 1, lit. abis ) 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18
Abs. 1, lit. ater ) 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18
Abs. 1, lit. c) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 1, lit. cbis ) 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18
Abs. 1, lit. d) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 1, lit. e) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 1, lit. f) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 2 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 3 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30
Abs. 3 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
Abs. 4 26.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30
Abs. 4 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
Abs. 4 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18 Titel 4. 03.05.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/8-03
.05.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/8-03
Abs. 1 26.03.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-13
Abs. 2 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13 Titel 6. 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18
.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18
.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01 Anhang 2 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 2 25.06.2014 01.09.2014 Inhalt geändert 2014/4-09 Anhang 2 08.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-25 Anhang 2 27.06.2018 01.08.2020 aufgehoben 2020/5-01 Anhang 3 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 3 21.01.2015 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/2-03 Anhang 3 09.12.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-10 Anhang 3 08.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-25 Anhang 3 02.11.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-11 Anhang 3 27.06.2018 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/5-01 Anhang 3a 27.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01 Anhang 3a 08.12.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-05 Anhang 4 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 4 02.07.2014 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/3-03 Anhang 4 27.06.2018 01.08.2020 aufgehoben 2020/5-01 Anhang 5 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 5 11.02.2015 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/3-06 Anhang 5 27.01.2016 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/2-12 Anhang 5 20.12.2017 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-07 Anhang 5 19.12.2018 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-05 Anhang 5 11.12.2019 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/5-04 Anhang 5 18.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-05 Anhang 5 16.12.2020 01.08.2021 Inhalt geändert 2021/04-05 Anhang 5 07.04.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/12-18 Anhang 5 26.01.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-06 Anhang 5 14.09.2022 01.11.2022 Inhalt geändert 2022/15-08 Anhang 5 06.03.2024 01.05.2024 Inhalt geändert 2024/03-09 Anhang 5 18.09.2024 01.11.2024 Inhalt geändert 2024/08-09 Anhang 5 07.05.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025/04-11
.313 Anhang 1 1 (Stand 1. August 2013) 2 Ausserschulische Jugendarbeit Strukturen Subventionsberechtigte Ausgaben Förderkriterien Leitbilder und Konzepte - Entwicklung und Erarbeitung - Auswertung und Anpassung - Publikation und Druck - fachgerechte Begleitung - Zusammenarbeit mit Ge- meindebehörden, relevanten Jugendorganisationen / -einrichtungen und falls mög- lich mit Jugendlichen - politische Bereitschaft, die für die Umsetzung nötigen Res- sourcen zu schaffen - Grösse des Einzugsgebiets Infrastruktur von Jugend- einrichtungen - Mobiliar - Technische Einrichtungen und Geräte - Spiele und Freizeitgeräte - Zugang zur Einrichtung ist für alle Jugendlichen der Ge- meinde mindestens an zwei Tagen pro Woche gewährleis- tet - Nachweis von Bedarf, Nut- zen, Nachhaltigkeit und Ge- meinnützigkeit - Jugendliche an Planung und Umsetzung mitbeteiligt Angebote und Projekte - Entwicklung und Erarbeitung - Durchführung und Auswer- tung - Dokumentation - Förderung der Partizipation von Jugendlichen - Nachweis von Bedarf, Nutzen und Wirkungszielen - fachgerechte Begleitung Netzwerke Aufbau und Entwicklung durch Begleitung und Unterstützung von Fachpersonen - Zusammenarbeit mit Instituti- onen wie Schule, Sozialdienst und Polizei - Zugang / Verbindung zu regionalen und kantonalen In- stitutionen - Grösse des Einzugsgebiets
Anhang 1 zur Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (SAR 421.313)
AGS 2013/2-1
.313
Kommunale und regionale Kurse und Veranstal- tungen - Entwicklung und Erarbeitung - Durchführung und Auswer- tung - Dokumentation - Beitrag zur Professiona- lisierung des Angebots - Zielgruppe: Personen in kommunalen und regionalen Schlüsselpositionen - fachgerechte Begleitung - Ausweisung von Bedarf, Nutzen und Wirkungszielen - Öffentlichkeitsarbeit - Grösse des Einzugsgebiets Anhang 3 SAR 421.313 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Lehrplan Volksschule Primarschule und Oberstufe Inkrafttreten: 1. August 2020 Anhang 3 zur Verordnung Volksschule vom 27. Juni 2012 (SAR 421.313) Dieser Lehrplan gilt für Schülerinnen und Schüler der Real- Sekundar- und Bezirksschule, die im Schuljahr 2020/21 die 2. und 3. Klasse und im Schuljahr 2021/22 die 3. Klasse besuchen.
von 2 Herausgeber Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Bachstrasse 15 5001 Aarau Copyright © 2017 Kanton Aargau
Lehrplan für die Volksschule des Kantons Aargau00000
I N H A L T 0000