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421.313

Verordnung über die Volksschule

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Verordnung

über die Volksschule

Vom 27. Juni 2012 (Stand 1. September 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 4 Mathematik

gestützt auf die § Abs. 4, 58 Abs. 2 vom 17. März 1981 Abs. 4, 7 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3, 38 Abs. 3, 38e und 3, 61a Abs. 2, 67b Abs. 3 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes 1) , beschliesst:

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Meldung

Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Behörde meldet bis Ende Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig wer- den, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern und deren Personalien. *

Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungs- weise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen. *

Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens

Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel nur auf Semesterbeginn möglich. *

Die Schulleitung hat dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) im Zeit- punkt der Aufnahme und der Beendigung der privaten Schulung Meldung zu erstat- ten. *

Art. 2 Hinausschieben der Schulpflicht

Spätere Eintritte in den Kindergarten sind in der Regel auf den Beginn eines neuen Schuljahrs zu legen.

Art. 3 Schulortswechsel

Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterla- gen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.

Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen alle Lauf- bahnentscheidkompetenzen auf diesen über. Vorbehalten bleiben die besonderen Re- gelungen der Sonderschulgesetzgebung. *

Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wie- der ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben. *

Art. 4 Lehrplan und Lehrmittel *

Der Aargauer Lehrplan der Volksschule ist in Anhang 3a geregelt. *

  1. * …
  2. * …

… *

Die obligatorischen und die alternativ-obligatorischen Lehrmittel sind in Anhang 5 geregelt. *

Art. 4a * Abweichen von der Stundentafel des Lehrplans

Der Fremdsprachenunterricht in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern darf um eine Wochenlektion reduziert werden.

Art. 5 Schülerinnen- und Schülerausweis

Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffent- lichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.

. Öffentliche Schulen

.1. Organisatorische Bestimmungen

Art. 6 Unterrichtszeiten

Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr, beim freiwilligen Schulsport ausnahmsweise spätestens um19.00 Uhr. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat zur Abstimmung auf die Fahrpläne desöffent- lichen Verkehrs eine Abweichung von diesen Zeiten um bis zu 20 Minuten beschlies- sen. *

Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden.

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Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unter- richtszeiten sofest,dassdemBildungsauftragunddenBedürfnissenderSchülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird.

Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schul- freier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der freiwillige Schulsport.

Art. 7 Schulanlässe

Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Exkursionstage, Projektwo- chen und weitere Schulanlässe gelten als Schultage. Ihre Durchführung ist vom Ge- meinderat zu bewilligen und gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Eltern recht- zeitig zu kommunizieren. *

Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn dieEl- tern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Pro- jektwochen und Klassenlagern.

Art. 8 Schulferien

Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.

Art. 9 Schulfreie Tage

Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.

Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden. *

Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrperso- nen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 2006 2) schulfreie Weiterbildungstage bewilligen. *

.2. Schülerinnen und Schüler

Art. 10 Anhörung und Mitsprache

Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in schulischen Sachfragen, vor schuli- schen Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden. Sie werden auf ihr Recht aufmerksam gemacht und eingeladen, ihre Meinung frei zu äussern.

Art. 11 Schulbesuch

Schülerinnenund Schülersind zu pünktlichemund regelmässigem Schulbesuch ver- pflichtet.

DieAnmeldung zumBesuch einesfreiwilligen Schuljahrs, von Freifächern oder von fakultativen Kursen ist für das Schulhalbjahr beziehungsweise die Kursdauer ver- pflichtend.

Art. 12 Verhalten und Schulordnung

Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder andere Personen gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um.

Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,

  1. Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,
  2. * Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen,
  3. * private elektronische Geräte zu den Unterrichtszeiten, einschliesslich Pausen, in den Schulanlagen oder an schulischen Anlässen zu benutzen.

Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die weitere allgemeine Weisun- gen zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule enthält. *

DieLehrpersonen erlauben denGebrauch privaterelektronischerGerätefür einzelne Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönli- chen, insbesondere gesundheitlichen Gründen. *

Art. 13 Urlaub *

Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schü- ler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden. *

Urlaubsgründe sind im Wesentlichen *

  1. * …
  2. besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
  3. hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,

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  1. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kultu- rellen und sportlichen Anlässen,
  2. * aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,
  3. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

… *

AufGesuche, mit denen ein Urlaubvon mehrals 30 Unterrichtstagen beantragt wird, darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtspla- nung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird. *

Art. 14 Dispensation *

Der Gemeinderat kann Schülerinnen und Schülerdauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren,wennderenüberdurchschnittlicheSachkompetenzimbetreffendenFach anderweitig ausgewiesen ist oder andere wichtige Gründe vorliegen. *

Er kann auf Gesuch der Eltern deren Kind während des ersten Kindergartenjahrs teilweise dispensieren. *

Er dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise ge- sundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist. Dispensationen aus disziplinarischen Gründen gemäss Schulgesetz bleiben vorbehalten. *

Art. 14a * Modalitäten bei Urlaub und Dispensation

Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des ver- säumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren.

Art. 15 Absenzen

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorher- sehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.

Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.

Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen.

Art. 16 Freier Schulhalbtag

Der Gemeinderat kann bestimmen, dass *

Art. 38 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

a) die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss Abs. 1 des Schulgesetzes zusammengefasst bezogen werden dürfen,

  1. bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalb- tage bezogen werden dürfen.

Die Eltern teilen den Bezug mindestens zwei Schultage davor der Schulleitung mit.

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Art. 17 Schulausschluss

Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und demselben die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. *

Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Ver- waltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten:

  1. Vorkommnisse,
  2. Zeitdauer des Schulausschlusses,
  3. Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses,
  4. Regelung hinsichtlich des Lernens.

Art. 18 können Beziehungen zwischen Additionen mit dem Kommutativgesetz (z.B. 2 + 18 =

* …

.3. Lehrpersonen

Art. 19 Haltung

Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt.

Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.

Art. 20 Hausaufgaben und Prüfungen

Hausaufgaben sind massvoll zu erteilen. Schülerinnen und Schüler sollen das Auf- gabenziel selbstständig erreichen können.

Prüfungen sind sinnvoll über das ganze Schuljahr zu verteilen.

Klassenlehrpersonen und Fachlehrpersonen haben sich über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Prüfungen zu verständigen.

Art. 20a * Konferenz der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädago- gischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz.

Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss

Art. 2 Sekundarstufe I Band

Abs. 1 der Verordnung über die Qualitätssicherung der Volksschule (V QS) vom

. April 2021 3) beteiligt, bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Ge- schäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Gemeinderat.

Art. 21 Orientierung und Information

Die Schulleitung orientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbe- sondere über die Zuteilung zu einer Schule und Abteilung sowie über den Stunden- plan, das Verhalten in der Schule sowie auf dem Schulweg und die Versicherungsbe- stimmungen.

Lehrpersonen und Eltern informieren sich gegenseitig bei erkannten Schwierigkei- ten einer Schülerin oder eines Schülers, bei besonderen Ereignissen oder ausserge- wöhnlichen Entwicklungen von Leistungen und Verhalten, insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.

Art. 22 Anhörung, Begründung und Akteneinsicht

Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit den Lehrpersonen zu besprechen. Kommt keine Verständigung zustande, können sie sich an die Schullei- tung wenden.

Sie haben Anspruch auf eine sachliche Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten.

Art. 23 Bundesrecht

In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 4)

Art. 275a

, insbesondere ZGB.

Art. 24 Verantwortlichkeiten und Pflichten

Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder

  1. den obligatorischen und fakultativen Unterricht regelmässig besuchen,
  2. für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht, anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind,
  3. unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.

Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zu- sammen und verhalten sich kooperativ. *

Art. 25 Absenzen der Lehrperson

Bei Absenzen von Lehrpersonen dürfen Schülerinnen und Schüler nur unter vorge- hender Information der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden.

.5. Kantonale Leistungstests

Art. 26 Durchführung und Verwendungszweck

Es werden kantonale Leistungstests in der Primarschule und der Oberstufe durchge- führt. Das BKS legt die Durchführungszeitpunkte fest. *

Die Ergebnisse von Leistungstests dienen

  1. der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler,
  2. * der Unterrichts- und Schulentwicklung,
  3. * zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn,
  4. * …
  5. als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.

Art. 27 Realien

Information der Lehrperson, der Schülerin oder des Schülers und der El- tern

Die Lehrperson erhält die individuellen Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahrs.

Die Lehrperson teilt den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern die individu- ellen Testergebnisse in geeigneter Form mit.

Art. 28 Information der Schulleitung

Die Schulleitung erhält die Testergebnisse der Klassen ihrer Schule, das Gesamter- gebnis ihrer Schule und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmen- den Schulen.

Sie kann Einsicht in die individuellen Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Art. 29 Information des Gemeinderats *

Der Gemeinderat erhält Einsicht in das Gesamtergebnis seiner Schule und die ano- nymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. *

… *

Art. 30 Information des zuständigen Departements

Das BKS erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen so- wie aller teilnehmenden Schulen und informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.

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Art. 31 Sicherungsmassnahmen und Veröffentlichung von Testergebnissen

Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Ver- meidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen.

Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Schüle- rinnen und Schüler, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist unzulässig.

Art. 31a * Rechtsstreitigkeiten

Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfäl- len ein umfassendes Einsichtsrecht zu.

Art. 32 Erhebung der sozioökonomischen Herkunft

Über einen Schülerfragebogen können Daten erhoben werden, die der Darstellung derTestergebnissenachdersozioökonomischenHerkunftderSchülerinnenundSchü- ler dienen. Die Daten werden ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.

.6. Abschlusszertifikat *

Art. 32a * Zweck

Das Abschlusszertifikat dokumentiert unabhängig vom besuchten Oberstufentyp den Leistungsstand der betreffenden Schülerin beziehungsweise des betreffenden Schülers in ausgewählten Bereichen. Es dient nicht als Selektionsinstrument für die Aufnahme in weiterführende schulische Ausbildungsgänge.

Es wird den Schülerinnen und Schülern am Ende der obligatorischen Schulzeit ab- gegeben.

… *

Art. 32b * Inhalt

Das Abschlusszertifikat umfasst in der Regel die Ergebnisse der Leistungstests des

. und 11. Schuljahrs, die Zeugnisnoten der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremd- sprachen, Natur und Technik im letzten Schuljahr sowie das Ergebnis einer Projekt- arbeit im letzten Jahr.

Art. 32c * Projektarbeit

Mit der Projektarbeit wird ausgewiesen, wie gut die Schülerinnen und Schüler über eine längere Zeit hinweg ein Thema vertieft und eigenständig erarbeiten können. Do- kumentiert und beurteilt werden damit insbesondere die Schlüsselqualifikationen Selbständigkeit, Kooperation, Planung und Problemlösefähigkeit.

Für die Beurteilung der Projektarbeit stellt das BKS ein geeignetes Instrument zur Verfügung.

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In Bezug auf den Umgang mit der Projektarbeit gelten sinngemäss die Regelungen

Art. 26 Musik

der § –31a dieser Verordnung zu den kantonalen Leistungstests.

Art. 32d * Form

Das BKS macht verbindliche Vorgaben zur Form des Abschlusszertifikats.

. Privatschulen und private Schulung

Art. 33 Privatkindergarten und Privatschulen

Die Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Privatkindergartens beziehungs- weise einer Privatschule wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  1. Der Privatkindergarten beziehungsweise die Privatschule entspricht in Bezug auf Bildungsziele, Lehrplan, Qualifikation der Lehrpersonen und räumliche Anforderungen dem öffentlichen Kindergarten beziehungsweise der öffentli- chen Schule,
  2. der Privatkindergarten beziehungsweise die Privatschule gibt den Eltern der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich eine Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über die Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz des Kinds ab. Bei Aus- oder Übertritt hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen.

Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Lehrplan gestatten.

Art. 34 Private Schulung

Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem Gemeinderat gilt als er- bracht, wenn *

  1. die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen, abis ) * eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten erstellt wird, ater ) * der Unterricht dokumentiert wird,
  2. nicht mehr als fünf Kinder im selben Semester unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie,
  3. * auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kin- dern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten, cbis ) * in der 3.–6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht er- halten,

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  1. * auf der Oberstufe höchstens zwei Kinder mindestens vier Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens fünf Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
  2. * die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.–6. Klasse,
  3. * dieaufderOberstufeunterrichtendePerson mindestensüber einengymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abge- schlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über aus- reichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan aus- weisen kann.

Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. e und f verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist. *

Eine durch das BKS beauftragte Person überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kin- des ab, das unterrichtet wird. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule. *

Das BKS und der Gemeinderat können mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen. *

. … *

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

* …

. Ausserschulische Jugendarbeit

Art. 67b

Als beitragsberechtigte Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit gemäss des Schulgesetzes gelten folgende Bereiche:

  1. Leitbilder und Konzepte,
  2. Infrastruktur von Jugendeinrichtungen,
  3. Angebote und Projekte für Jugendliche,
  4. Netzwerke,
  5. kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen.

Die subventionsberechtigten Ausgaben und die Förderkriterien sind in Anhang 1 ge- regelt.

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Art. 37 Beitragsgesuche

Gemeinden und Kirchgemeinden können pro Kalenderjahr ein Beitragsgesuch ein- reichen.

Nach der Beitragszusicherung kann ein neuerliches Beitragsgesuch für dasselbe Leitbild frühestens nach acht Jahren, für dasselbe Konzept oder dieselbe Infrastruktur einer Jugendeinrichtung frühestens nach vier Jahren eingereicht werden.

Beitragsgesuche sind mittels offiziellem Antragsformular jeweils bis Ende Juli des Vorjahrs beim BKS einzureichen.

Art. 38 Zusicherung und Bemessung der Beiträge

Beiträge können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Beiträge des Kantons besteht nicht.

Beitragszusicherungen gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist mit dem Vorhaben begonnen wird.

Die Beiträge betragen für

  1. Leitbilder und Konzepte, Infrastruktur von Jugendeinrichtungen, Angeboteund Projekte für Jugendliche sowie Netzwerke bis 40 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben,
  2. kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen bis 20 % der ausgewie- senen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben.

Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Bei grösseren Vorhaben können Beiträge über mehrere Jahre verteilt zugesichert werden.

Art. 39 Auszahlung

Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach Vorlage der Abrechnung (auf Basis des eingereichten Kostenvoran- schlags) und der Quittungsbelege.

Bei ausgewiesenem Bedarf können Akontozahlungen geleistet werden.

. Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 39a * Übergangsbestimmung

Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahrs 2019/20 im Kanton Aargau bereits auf der Oberstufe privat geschult wurden, gelten für den Nachweis des genügenden Unterrichts die Voraussetzungen des bisherigen Rechts.

Art. 39b * Lehrplan Oberstufe

FürSchülerinnen undSchülerder Real-, Sekundar-und Bezirksschule, dieimSchul- jahr 2020/21 die 2. oder 3. Klasse und im Schuljahr 2021/22 die 3. Klasse besuchen, gilt der bisherige Lehrplan gemäss Anhang 3.

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Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Aarau, 27. Juni 2012 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER

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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/2-01

Art. 4 Mathematik

.03.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

.03.2014 01.08.2014 Abs. 1 geändert 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

.03.2014 01.08.2014 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

.03.2014 01.08.2014 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

.03.2014 01.08.2014 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-13

Art. 26 Musik

.03.2014 01.08.2014 Abs. 1 geändert 2014/3-13

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.03.2014 01.08.2014 Abs. 1 geändert 2014/3-13

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 26.03.2014 01.08.2014 25.06.2014 01.09.2014 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-13 Anhang 2 eingefügt 2014/3-13 Anhang 3 eingefügt 2014/3-13 Anhang 4 eingefügt 2014/3-13 Anhang 5 eingefügt 2014/3-13 Anhang 2 Inhalt geändert 2014/4-09

Art. 31a

.07.2014 01.08.2015 02.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03 Titel 2.6. eingefügt 2015/3-03

Art. 32a

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32b

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32c

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32d

.07.2014 01.08.2015 02.07.2014 01.08.2015 21.01.2015 01.08.2015 11.02.2015 01.08.2015 09.12.2015 01.08.2016 27.01.2016 01.08.2016 08.06.2016 01.08.2016 08.06.2016 01.08.2016 eingefügt 2015/3-03 Anhang 4 Inhalt geändert 2015/3-03 Anhang 3 Inhalt geändert 2015/2-03 Anhang 5 Inhalt geändert 2015/3-06 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/3-10 Anhang 5 Inhalt geändert 2016/2-12 Anhang 2 Inhalt geändert 2016/3-25 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/3-25

Art. 9 Stundentafeln | Aargauer Lehrplan Volksschule | Werkjahr, Berufswahljahr, Integrations- und Berufsfindungsklasse

.09.2016 01.08.2017 Abs. 3 geändert 2017/5-09

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Abs. 1 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Abs. 2 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Abs. 2, lit. e) geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Abs. 3 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Abs. 4 geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.10.2016 01.01.2017 Abs. 1 geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.10.2016 01.01.2017 Abs. 2 geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.10.2016 01.01.2017 Abs. 3 eingefügt 2016/7-30

Art. 14a

.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30

Art. 17 Überblick | Aargauer Lehrplan Volksschule | Aufbau Lehrplan

.10.2016 01.01.2017 Abs. 1 geändert 2016/7-30

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

.10.2016 01.01.2017 Abs. 2 aufgehoben 2016/7-30

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.10.2016 01.01.2017 Abs. 3 geändert 2016/7-30

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.10.2016 01.01.2017 02.11.2016 01.08.2017 03.05.2017 01.01.2018 Abs. 4 eingefügt 2016/7-30 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/5-11 Titel 4. aufgehoben 2017/8-03

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.05.2017 01.01.2018 20.12.2017 01.08.2018 aufgehoben 2017/8-03 Anhang 5 Inhalt geändert 2018/4-07

Art. 4 Mathematik

.06.2018 01.08.2020 Titel geändert 2020/5-01

Art. 4 Mathematik

.06.2018 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/5-01

Art. 4 Mathematik

.06.2018 01.08.2020 Abs. 3 eingefügt 2020/5-01

Art. 39b

.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 27.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01 Anhang 2 aufgehoben 2020/5-01 Anhang 3 Inhalt geändert 2020/5-01 Anhang 3a eingefügt 2020/5-01 Anhang 4 aufgehoben 2020/5-01

Art. 1 Sekundarstufe I Band

.11.2018 01.08.2019 Abs. 4 eingefügt 2018/7-18

Art. 26 Musik

.11.2018 01.01.2019 Abs. 1 geändert 2018/7-17

Art. 26 Musik

.11.2018 01.01.2019 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/7-17

Art. 26 Musik

.11.2018 01.01.2019 Abs. 2, lit. c) geändert 2018/7-17

Art. 26 Musik

.11.2018 01.01.2019 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2018/7-17

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. abis ) eingefügt 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. ater ) eingefügt 2018/7-18

.313

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. cbis ) eingefügt 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 2 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 Abs. 3 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.11.2018 01.08.2019 07.11.2018 01.08.2019 Abs. 4 geändert 2018/7-18 Titel 6. geändert 2018/7-18

Art. 39a

.11.2018 01.08.2019 19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18 Anhang 5 Inhalt geändert 2019/3-05

Art. 4a

.03.2019 01.01.2020 11.12.2019 01.08.2020 18.03.2020 01.08.2020 16.12.2020 01.08.2021 eingefügt 2019/6-01 Anhang 5 Inhalt geändert 2020/5-04 Anhang 5 Inhalt geändert 2020/9-05 Anhang 5 Inhalt geändert 2021/04-05

Art. 1 Sekundarstufe I Band

.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18

Art. 1 Sekundarstufe I Band

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18

Art. 1 Sekundarstufe I Band

.04.2021 01.01.2022 Abs. 4 geändert 2021/12-18

Art. 3 Sekundarstufe I Band

.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18

Art. 3 Sekundarstufe I Band

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18

Art. 6 Mathematik

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 7 können Figuren mit gegebenem Umfang bilden (z.B. Dreiecke mit 5, 6, oder

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 9 Stundentafeln | Aargauer Lehrplan Volksschule | Werkjahr, Berufswahljahr, Integrations- und Berufsfindungsklasse

.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-18

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.04.2021 01.01.2022 Abs. 4 geändert 2021/12-18

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18

Art. 16 Überblick | Aargauer Lehrplan Volksschule | Aufbau Lehrplan

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 17 Überblick | Aargauer Lehrplan Volksschule | Aufbau Lehrplan

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 20a

.04.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-18

Art. 24 Musik

.04.2021 01.01.2022 Abs. 2 geändert 2021/12-18

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

.04.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-18

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 32a

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.04.2021 01.01.2022 Abs. 1 geändert 2021/12-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.04.2021 01.01.2022 Abs. 3 geändert 2021/12-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.04.2021 01.01.2022 07.04.2021 01.01.2022 08.12.2021 01.08.2022 26.01.2022 01.08.2022 Abs. 4 geändert 2021/12-18 Anhang 5 Inhalt geändert 2021/12-18 Anhang 3a Inhalt geändert 2022/10-05 Anhang 5 Inhalt geändert 2022/10-06

Art. 1 Sekundarstufe I Band

.05.2022 01.08.2022 14.09.2022 01.11.2022 06.03.2024 01.05.2024 Abs. 3 geändert 2022/12-09 Anhang 5 Inhalt geändert 2022/15-08 Anhang 5 Inhalt geändert 2024/03-09

Art. 18 können Beziehungen zwischen Additionen mit dem Kommutativgesetz (z.B. 2 + 18 =

.03.2024 01.05.2024 18.09.2024 01.11.2024 07.05.2025 01.07.2025 aufgehoben 2024/03-12 Anhang 5 Inhalt geändert 2024/08-09 Anhang 5 Inhalt geändert 2025/04-11

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.05.2025 01.08.2025 Abs. 2, lit. b) geändert 2025/04-13

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.05.2025 01.08.2025 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2025/04-13

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.05.2025 01.08.2025 Abs. 4 eingefügt 2025/04-13

Art. 1 Sekundarstufe I Band

.06.2025 01.09.2025 Abs. 1 geändert 2025/05-07

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.06.2025 01.09.2025 Abs. 2 geändert 2025/05-07

.313

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/2-01

Art. 1 Sekundarstufe I Band

Abs. 1 18.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-07

Art. 1 Sekundarstufe I Band

Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 1 Sekundarstufe I Band

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 1 Sekundarstufe I Band

Abs. 3 18.05.2022 01.08.2022 geändert 2022/12-09

Art. 1 Sekundarstufe I Band

Abs. 4 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18

Art. 1 Sekundarstufe I Band

Abs. 4 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 3 Sekundarstufe I Band

Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 3 Sekundarstufe I Band

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 4 Mathematik

.03.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

.06.2018 01.08.2020 Titel geändert 2020/5-01

Art. 4 Mathematik

Abs. 1 26.03.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

Abs. 1 27.06.2018 01.08.2020 geändert 2020/5-01

Art. 4 Mathematik

Abs. 1, lit. a) 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

Abs. 1, lit. b) 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

Abs. 2 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13

Art. 4 Mathematik

Abs. 3 27.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01

Art. 4a

.03.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/6-01

Art. 6 Mathematik

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 7 können Figuren mit gegebenem Umfang bilden (z.B. Dreiecke mit 5, 6, oder

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 9 Stundentafeln | Aargauer Lehrplan Volksschule | Werkjahr, Berufswahljahr, Integrations- und Berufsfindungsklasse

Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 9 Stundentafeln | Aargauer Lehrplan Volksschule | Werkjahr, Berufswahljahr, Integrations- und Berufsfindungsklasse

Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-09

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 2, lit. b) 21.05.2025 01.08.2025 geändert 2025/04-13

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 2, lit. c) 21.05.2025 01.08.2025 eingefügt 2025/04-13

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 12 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 4 21.05.2025 01.08.2025 eingefügt 2025/04-13

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 2 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 2, lit. a) 26.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 2, lit. e) 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 3 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-18

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 4 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 13 Musik Ziele und Inhalte.qxp:Musik Ziele und Inhalte.qxd 28.1.2008 10:38 Uhr Seite

Abs. 4 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 2 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 2 18.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-07

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 3 26.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30

Art. 14 Schwimmunterricht Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 14a

.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30

Art. 16 Überblick | Aargauer Lehrplan Volksschule | Aufbau Lehrplan

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 17 Überblick | Aargauer Lehrplan Volksschule | Aufbau Lehrplan

Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 17 Überblick | Aargauer Lehrplan Volksschule | Aufbau Lehrplan

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 18 können Beziehungen zwischen Additionen mit dem Kommutativgesetz (z.B. 2 + 18 =

.03.2024 01.05.2024 aufgehoben 2024/03-12

Art. 20a

.04.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-18

Art. 24 Musik

Abs. 2 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 26 Musik

Abs. 1 26.03.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-13

Art. 26 Musik

Abs. 1 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-17

Art. 26 Musik

Abs. 2, lit. b) 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-17

Art. 26 Musik

Abs. 2, lit. c) 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-17

Art. 26 Musik

Abs. 2, lit. d) 07.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-17

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-30

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

.04.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-18

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 29 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Bildungsziele

Abs. 2 26.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-30

Art. 31a

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03 Titel 2.6. 02.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32a

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32a

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-18

.313

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 32b

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32c

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 32d

.07.2014 01.08.2015 eingefügt 2015/3-03

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. abis ) 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. ater ) 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. c) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. cbis ) 07.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. d) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. e) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1, lit. f) 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 2 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 3 26.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-30

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 3 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 3 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 4 26.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-30

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 4 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 34 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 4 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18 Titel 4. 03.05.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/8-03

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

.05.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/8-03

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 1 26.03.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-13

Art. 35 Grundlagen | Aargauer Lehrplan Volksschule | Lern- und Unterrichtsverständnis

Abs. 2 26.03.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-13 Titel 6. 07.11.2018 01.08.2019 geändert 2018/7-18

Art. 39a

.11.2018 01.08.2019 eingefügt 2018/7-18

Art. 39b

.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01 Anhang 2 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 2 25.06.2014 01.09.2014 Inhalt geändert 2014/4-09 Anhang 2 08.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-25 Anhang 2 27.06.2018 01.08.2020 aufgehoben 2020/5-01 Anhang 3 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 3 21.01.2015 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/2-03 Anhang 3 09.12.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-10 Anhang 3 08.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-25 Anhang 3 02.11.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-11 Anhang 3 27.06.2018 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/5-01 Anhang 3a 27.06.2018 01.08.2020 eingefügt 2020/5-01 Anhang 3a 08.12.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-05 Anhang 4 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 4 02.07.2014 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/3-03 Anhang 4 27.06.2018 01.08.2020 aufgehoben 2020/5-01 Anhang 5 26.03.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-13 Anhang 5 11.02.2015 01.08.2015 Inhalt geändert 2015/3-06 Anhang 5 27.01.2016 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/2-12 Anhang 5 20.12.2017 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-07 Anhang 5 19.12.2018 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-05 Anhang 5 11.12.2019 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/5-04 Anhang 5 18.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-05 Anhang 5 16.12.2020 01.08.2021 Inhalt geändert 2021/04-05 Anhang 5 07.04.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/12-18 Anhang 5 26.01.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-06 Anhang 5 14.09.2022 01.11.2022 Inhalt geändert 2022/15-08 Anhang 5 06.03.2024 01.05.2024 Inhalt geändert 2024/03-09 Anhang 5 18.09.2024 01.11.2024 Inhalt geändert 2024/08-09 Anhang 5 07.05.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025/04-11

.313 Anhang 1 1 (Stand 1. August 2013) 2 Ausserschulische Jugendarbeit Strukturen Subventionsberechtigte Ausgaben Förderkriterien Leitbilder und Konzepte - Entwicklung und Erarbeitung - Auswertung und Anpassung - Publikation und Druck - fachgerechte Begleitung - Zusammenarbeit mit Ge- meindebehörden, relevanten Jugendorganisationen / -einrichtungen und falls mög- lich mit Jugendlichen - politische Bereitschaft, die für die Umsetzung nötigen Res- sourcen zu schaffen - Grösse des Einzugsgebiets Infrastruktur von Jugend- einrichtungen - Mobiliar - Technische Einrichtungen und Geräte - Spiele und Freizeitgeräte - Zugang zur Einrichtung ist für alle Jugendlichen der Ge- meinde mindestens an zwei Tagen pro Woche gewährleis- tet - Nachweis von Bedarf, Nut- zen, Nachhaltigkeit und Ge- meinnützigkeit - Jugendliche an Planung und Umsetzung mitbeteiligt Angebote und Projekte - Entwicklung und Erarbeitung - Durchführung und Auswer- tung - Dokumentation - Förderung der Partizipation von Jugendlichen - Nachweis von Bedarf, Nutzen und Wirkungszielen - fachgerechte Begleitung Netzwerke Aufbau und Entwicklung durch Begleitung und Unterstützung von Fachpersonen - Zusammenarbeit mit Instituti- onen wie Schule, Sozialdienst und Polizei - Zugang / Verbindung zu regionalen und kantonalen In- stitutionen - Grösse des Einzugsgebiets

Anhang 1 zur Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (SAR 421.313)

AGS 2013/2-1

.313

Kommunale und regionale Kurse und Veranstal- tungen - Entwicklung und Erarbeitung - Durchführung und Auswer- tung - Dokumentation - Beitrag zur Professiona- lisierung des Angebots - Zielgruppe: Personen in kommunalen und regionalen Schlüsselpositionen - fachgerechte Begleitung - Ausweisung von Bedarf, Nutzen und Wirkungszielen - Öffentlichkeitsarbeit - Grösse des Einzugsgebiets Anhang 3 SAR 421.313 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Lehrplan Volksschule Primarschule und Oberstufe Inkrafttreten: 1. August 2020 Anhang 3 zur Verordnung Volksschule vom 27. Juni 2012 (SAR 421.313) Dieser Lehrplan gilt für Schülerinnen und Schüler der Real- Sekundar- und Bezirksschule, die im Schuljahr 2020/21 die 2. und 3. Klasse und im Schuljahr 2021/22 die 3. Klasse besuchen.

von 2 Herausgeber Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Bachstrasse 15 5001 Aarau Copyright © 2017 Kanton Aargau

Lehrplan für die Volksschule des Kantons Aargau00000

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