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421.322

Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule

(Ressourcenverordnung)

Vom 20.03.2019 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 14, 14a Abs. 3, 15 Abs. 6 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Schulträger haben die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcenkontingente (Lektionen) so einzusetzen, dass damit ein Bildungsangebot mit einer möglichst grossen pädagogischen Wirkung erzielt wird. Dabei haben sie sich primär an den Bildungsrechten ihrer Schülerinnen und Schüler, an der Chancengerechtigkeit in der Bildung, am Lehrplan, an den arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Einsatz ihrer Lehrpersonen und an der Schulqualität auszurichten.

Art. 2 Ressourcenkontingente

Die Ressourcierung erfolgt einerseits über ein Ressourcenkontingent für den Kindergarten und die Primarschule, anderseits über eines für die Oberstufe.

Schülerinnen und Schüler der Einschulungsklasse und der Kleinklasse Primar werden im Rahmen der Ressourcierung der Primarschule zugeordnet.

Schülerinnen und Schüler der Kleinklasse Oberstufe, des Berufswahljahrs, des Werkjahrs sowie der Integrations- und Berufsfindungsklasse werden im Rahmen der Ressourcierung der Realschule zugeordnet.

Art. 3 Schülerinnen- und Schülerpauschalen

Die Zuteilung der beiden Ressourcenkontingente an die Schulträger erfolgt aufgrund von Schülerinnen- und Schülerpauschalen.

Diese setzen sich aus einer kantonal einheitlichen Standardkomponente und zwei pro Schulträger variablen Zusatzkomponenten zusammen. 

Art. 4 Schülerzahlen

Die im Schulgesetz festgelegten Höchstschülerzahlen der Abteilungen dürfen aus wichtigen Gründen, namentlich bei während des laufenden Schuljahrs eintretenden Schülerinnen und Schülern, bei einer Zusammenlegung von Abteilungen in einzelnen Fächern oder für einzelne Lektionen im Einverständnis mit den betroffenen Lehrpersonen überschritten werden.

Für die einzelnen Schultypen gelten folgende Mindestschülerzahlen:

  1. Kindergarten 7 Schülerinnen und Schüler,
  2. Primarschule 15 Schülerinnen und Schüler,
  3. Realschule 39 Schülerinnen und Schüler,
  4. Sekundarschule 45 Schülerinnen und Schüler,
  5. Bezirksschule 108 Schülerinnen und Schüler.

2. Komponenten und Formeln

Art. 5 Standardkomponente

Mit der Standardkomponente (SK) werden die für das verfassungsmässig garantierte Grundschulangebot erforderlichen Ressourcen pro Schülerin und Schüler (SuS) auf der jeweiligen Schulstufe und im jeweiligen Schultyp festgelegt.

Die Standardkomponente pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen mit dem Verhältnis vom Wert "Menge der Ressourcen" zum Wert "Abteilungsgrösse" gemäss Anhang 1 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel:

Art. 6 Zusatzkomponente

Mit der Zusatzkomponente 1 (ZK1) wird gestützt auf statistische Daten den lokalen Unterschieden mit folgenden sprachlichen und sozialen Faktoren Rechnung getragen:

  1. Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liechtensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Schülerinnen und Schüler (Ausländerquote, AQ),
  2. Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter von fünf bis vierzehn Jahren mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung der entsprechenden Altersklasse (Sozialhilfequote, SQ),
  3. Anteil der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers mit Kinder- oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) liegen, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung mit Kinder- und Unterstützungsabzug (Quote Einkommensschwache, EQ).

Die Zusatzkomponente 1 pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 aufgeführten Indikatoren mit den entsprechenden Werten gemäss Anhang 2 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel:

Art. 7 Zusatzkomponente

Mit der Zusatzkomponente 2 (ZK2) wird den lokalen Unterschieden an Kindergärten und Primarschulen Rechnung getragen.

Kleine Kindergärten und Primarschulen erhalten zusätzliche Ressourcen, wenn der in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Schulgrösse (Anzahl SuS)" unterschritten wird.

Haben kleine Kindergärten und Primarschulen mehrere Standorte und wird der in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Gehdistanz zwischen Schulanlagen" überschritten, werden die Standorte bei der Anrechnung zusätzlicher Ressourcen separat betrachtet.

Die Zusatzkomponente 2 berücksichtigt die Anzahl Schülerinnen und Schüler an kleinen Schulen und kleinen Schulstandorten (SuS kl. Schulen und Stao) mit den beiden Faktoren a und b gemäss Anhang 3. Sie basiert auf folgender Formel:

3. Zuteilung der Ressourcen

Art. 8 Pauschale Zuteilung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) teilt den Schulträgern jährlich nach Verabschiedung des Budgets durch den Grossen Rat die ihnen im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Ressourcenkontingente mit.

Diese ergeben sich aus der Multiplikation der per Stichtag 15. September statistisch erfassten jeweiligen Schülerinnen- und Schülerzahlen mit den Schülerinnen- und Schülerpauschalen (ohne Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen und regionalen Vollzeitangeboten mit Leistungsvereinbarungen).

Art. 9 Substanzielle Veränderungen

Erhöht sich die Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den für die Berechnung relevanten statistischen Werten des Vorjahrs um mehr als 5 % der Ressourcenkontingente, mindestens aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS dem betroffenen Schulträger auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu. 

Es kann nur auf Gesuche eingetreten werden, die im Rahmen der Schuljahresplanung zwischen dem 1. März und dem 31. Juli beim BKS mit plausibler Begründung eingereicht worden sind. *

Aus dem Vorjahr übertragene Lektionen werden bei der Beurteilung des Gesuchs nicht berücksichtigt.

Bei organisatorischen Veränderungen aufgrund einer Schulschliessung oder Schulfusion ist eine Neubeurteilung der Ressourcenzuteilung zu beantragen. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, spätestens bis 31. Dezember im Hinblick auf den Beginn des neuen Schuljahrs.

Art. 10 Härtefall

Das BKS kann auf begründetes Gesuch des Schulträgers im Härtefall ausnahmsweise für eine beschränkte Zeit situationsadäquat zusätzliche Ressourcen zu den Ressourcenkontingenten zuteilen.

Die Zuteilung bedarf grundsätzlich einer vorgängigen detaillierten Überprüfung der Situation durch das BKS und einer Klärung, ob alle Handlungsmöglichkeiten der Schule ausgeschöpft wurden. In den Fällen von Absatz 3 und 4 wird darauf verzichtet. *

Das BKS teilt den Schulträgern ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr 2023/2024 für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine zusätzliche Ressourcen zu. *

Es teilt den Schulträgern, die Kinder und Jugendliche aus Kantonalen Asylunterkünften beschulen, jeweils für das laufende Schulhalbjahr zusätzliche Ressourcen zu. *

Es teilt den Schulträgern, die Kinder und Jugendliche mit ausgewiesenem Sonderschulungsbedarf vorübergehend in Spezialklassen beschulen, in den Schuljahren 2025/2026, 2026/2027 und 2027/2028 jeweils für das laufende Schuljahr zusätzliche Ressourcen zu. *

Art. 10a * Studienbegleiteter Berufseinstieg *

Das BKS teilt dem Schulträger auf Gesuch hin zusätzliche Ressourcen für den studienbegleiteten Berufseinstieg von Lehrpersonen zu. *

Die zusätzlichen Ressourcen betragen höchstens eine Wochenlektion pro begleitete Lehrperson und Schuljahr während in der Regel zwei Schuljahren. *

Art. 11 Instrumentalunterricht

Die Ressourcierung des Instrumentalunterrichts erfolgt gemäss der Verordnung über den Instrumentalunterricht vom 27. Juni 2001[2].

Das BKS kann im Rahmen der Begabtenförderung zusätzliche Ressourcen zuteilen.

Art. 12 Schulleitungen

Die Ressourcierung für die Schulleitungen basiert auf den Vollzeitäquivalenten der Lehrpersonen, die sich aus der pauschalen Zuteilung der Ressourcenkontingente ergeben. Die Berechnung erfolgt gemäss der in Anhang 4 festgelegten Formel.  *

Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gelten für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in diesem Zeitraum keine erheblichen Veränderungen erfährt.

Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von 10 % erhalten Schulträger, die in ihrem Schulkreis über ein Wohnheim für schulpflichtige Kinder und Jugendliche verfügen. *

Art. 13 Regionale Angebote

Besteht ein Bedarf für ein regionales Angebot, insbesondere für einen regionalen Integrationskurs, für eine regionale Spezialklasse oder für die Begabtenförderung, kann das BKS mit dem Träger des betreffenden Angebots die Ressourcierung über eine Leistungsvereinbarung regeln. 

5. Ressourcentransfer

Art. 14 Ressourcentransfer

Schulträger, deren Schülerinnen und Schüler pädagogische Leistungen bei anderen Schulträgern oder bei öffentlichen, im schulischen Bereich tätigen Verbänden beziehen, können die damit verbundenen Ressourcen der jeweiligen Kontingentskategorien auf die betreffenden Schulträger beziehungsweise Verbände transferieren.

Die Menge der zu transferierenden Ressourcen ist zwischen den beteiligten Schulträgern beziehungsweise zwischen dem beteiligten Schulträger und dem beteiligten Verband zu vereinbaren. Das BKS gibt dazu entsprechende Empfehlungen ab.

Vorbehalten bleiben die in der Verordnung über das Schulgeld in der Volksschule (Schulgeldverordnung, VSGV) vom 1. Mai 2024[3] geregelten Schulgelder, mit denen im Wesentlichen die Anlage- und Betriebskosten der Schulinfrastruktur abgegolten werden. *

Art. 15 Uneinigkeit

Können sich die Schulträger über die zu transferierenden Ressourcen nicht einigen, entscheidet das BKS in erster Instanz.

6. Ressourcenkontrolle

Art. 16 Ressourceneinsatz

Die zur Verfügung stehenden beiden Ressourcenkontingente werden bei der Umrechnung in Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen grundsätzlich mit Faktor 1, bei den Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik am Kindergarten und an der Primarschule mit Faktor 1,1 belastet. 

Eine Lektion entspricht umgerechnet folgenden Arbeitszeiten:

  1. Assistenzperson 110 Stunden,
  2. Externe Fachperson I 85 Stunden,
  3. Externe Fachperson II 70 Stunden,

Art. 17 Ressourcenübertragung

Nach Abschluss des Schuljahrs werden in den beiden Ressourcenkontingenten die zugeteilten und die effektiv eingesetzten Ressourcen miteinander abgeglichen.

Nicht genutzte Ressourcen werden den neuen Ressourcenkontingenten des folgenden Schuljahrs hinzugefügt. Die Grenze liegt bei 5 % der Ressourcenkontingente des abgeschlossenen Schuljahrs ohne Übertrag, Ressourcentransfers und Härtefallressourcen.

Kleine Schulen mit einem Ressourcenkontingent von 120 Wochenlektionen oder weniger dürfen maximal sechs Wochenlektionen der nicht genutzten Ressourcen übertragen.

Art. 18 Datenschutz

Der Kanton darf bei den Gemeinden zur Ressourcenkontrolle Namenslisten der Schülerinnen und Schüler anfordern.

7. Überführung

Art. 19 Ressourcen pro Schülerin und Schüler

Die Menge der gesamtkantonal zugesprochenen Ressourcen pro Schülerin und Schüler bleibt bei der Überführung gleich. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund entsprechender Beschlüsse des Grossen Rats.

Art. 20 Verschiebungen in einzelnen Schulen

Die Überführung erfolgt gestaffelt in zwei Schritten.

Beim ersten Schritt der Überführung vom Schuljahr 2019/20 ins Schuljahr 2020/21 werden Ressourcenreduktionen aufgrund der Systemüberführung von der bisherigen zur neuen Ressourcensteuerung auf 6 % der Ressourcenkontingente begrenzt. Ressourcenerhöhungen werden im Verhältnis zu sämtlichen Ressourcenreduktionen begrenzt.

Der zweite Schritt zur vollständigen Überführung erfolgt im Übergang vom Schuljahr 2021/22 ins Schuljahr 2022/23.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 Monitoring

Funktion und Wirkung der neuen Ressourcierung werden spätestens nach fünf Jahren von einer unabhängigen Stelle überprüft und dem Regierungsrat mit Bericht zur Kenntnis gebracht. 

Art. 22 Übergangsbestimmung Sprachheilunterricht

Die bestehenden Sprachheilverbände können im Einverständnis mit den angeschlossenen Gemeinden beim BKS beantragen, dass ihnen die Ressourcen für den Sprachheilunterricht bis zur Anpassung ihrer Satzungen, maximal während einer Übergangsfrist von vier Jahren, nach bisherigem Recht zugeteilt werden.

Art. 23 Übergangsbestimmung Französischunterricht

Im Schuljahr 2020/21 erhöht sich der Wert pro Abteilung gesprochener Wochenlektionen an der Primarschule um einen Sechstel für den Französischunterricht an der 6. Klasse.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Für die Ressourcierung bis Ende des Schuljahrs 2019/20 gilt das bisherige Recht.

… *

Egress

Aarau, 20. März 2019

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hofmann

 

Staatsschreiberin

Trivigno

2019/6-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.03.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019/6-01
15.01.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/5-05
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 1 geändert 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3 geändert 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 2021/04-03
07.04.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2021/12-18
06.04.2022 08.04.2022 § 10 Abs. 3 eingefügt 2022/09-01
15.02.2023 10.03.2023 § 10 Abs. 3 geändert 2023/03-05
21.06.2023 01.08.2023 § 10a eingefügt 2023/06-01
21.06.2023 01.08.2023 § 24 Abs. 3 eingefügt 2023/06-01
24.01.2024 01.06.2024 § 9 Abs. 2 geändert 2024/01-11
24.01.2024 01.06.2024 § 10 Abs. 2 geändert 2024/01-11
24.01.2024 01.06.2024 § 10 Abs. 3 geändert 2024/01-11
24.01.2024 01.06.2024 § 10 Abs. 4 eingefügt 2024/01-11
01.05.2024 01.07.2024 § 14 Abs. 3 geändert 2024/05-05
20.11.2024 01.08.2025 § 10a Titel geändert 2025/02-04
20.11.2024 01.08.2025 § 10a Abs. 1 geändert 2025/02-04
20.11.2024 01.08.2025 § 10a Abs. 2 eingefügt 2025/02-04
20.11.2024 01.08.2025 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2025/02-04
22.01.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2025/02-05
18.06.2025 01.08.2025 § 10 Abs. 5 eingefügt 2025/04-20

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.03.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019/6-01
§ 9 Abs. 2 24.01.2024 01.06.2024 geändert 2024/01-11
§ 10 Abs. 2 24.01.2024 01.06.2024 geändert 2024/01-11
§ 10 Abs. 3 06.04.2022 08.04.2022 eingefügt 2022/09-01
§ 10 Abs. 3 15.02.2023 10.03.2023 geändert 2023/03-05
§ 10 Abs. 3 24.01.2024 01.06.2024 geändert 2024/01-11
§ 10 Abs. 4 24.01.2024 01.06.2024 eingefügt 2024/01-11
§ 10 Abs. 5 18.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025/04-20
§ 10a 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt 2023/06-01
§ 10a 20.11.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025/02-04
§ 10a Abs. 1 20.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/02-04
§ 10a Abs. 2 20.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/02-04
§ 12 Abs. 1 22.04.2020 01.08.2021 geändert 2021/04-03
§ 12 Abs. 3 22.04.2020 01.08.2021 geändert 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. a) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. b) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. c) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. d) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 14 Abs. 3 01.05.2024 01.07.2024 geändert 2024/05-05
§ 16 Abs. 2, lit. d) 07.04.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-18
§ 24 Abs. 3 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt 2023/06-01
§ 24 Abs. 3 20.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/02-04
Anhang 1 15.01.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/5-05
Anhang 2 22.01.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2025/02-05
Anhang 4 22.04.2020 01.08.2021 Name und Inhalt geändert 2021/04-03