Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.
422.200
Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung
(GBW)
Präambel
gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[1] sowie die §§ 30 Abs. 2–4 und 32 der Kantonsverfassung,
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden, Organisationen der Arbeitswelt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hochstehendes, auch für zukunftsfähige Berufsfelder flexibles Angebot zu ermöglichen.
Art. 3 Ziele und Wirkungen
Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des Berufsbildungsgesetzes um.
Sie soll insbesondere
- allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht,
- durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitragen,
- mit einem bedarfsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken,
- die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf die Bedürfnisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten,
- einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken,
- die Bildungschancen ausgleichen, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern fördern,
- die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern,
- mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs- und Weiterbildungssystems fördern und neue Entwicklungstendenzen im Berufs- und Weiterbildungswesen bekanntmachen,
- zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in der Berufs- und Weiterbildung beitragen,
- die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten,
- die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.
Art. 4 Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in Fragen der Berufs- und Weiterbildung.
Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung der Partner der Berufs- und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.
Art. 5 Leistungsverträge *
Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs- oder Weiterbildung Leistungsverträge abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjährige Rahmen- und Jahresverträge. *
Die Leistungsverträge regeln insbesondere Inhalt und Qualität des Angebots, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der Beteiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung. *
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Leistungsvertragsperioden, Controlling und Finanzierungsgrundsätze. *
Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab. *
Art. 5a * Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung
Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen führen eine einheitliche Jahresrechnung und eine einheitliche Kosten- und Leistungsrechnung.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung sowie zur Kosten- und Leistungsrechnung erlassen.
Art. 5b * Revision
Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlichen Voraussetzungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.
Art. 5c * Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Berufslernenden und Studierenden, den Anbietern der beruflichen Grundbildung, den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, den Organisationen der Arbeitswelt sowie den Höheren Fachschulen grundsätzlich unentgeltlich.
Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.
Art. 6 Interkantonale Vereinbarungen
Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit anderen Kantonen führen.
Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung von Leistungen.
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Allgemeines
Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote für lern- und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten.
Der Kanton kann Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Erwachsene mit individuellen Bildungsdefiziten führen oder fördern, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten. *
Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation, Aufnahmekriterien und Aufsicht.
Art. 8 Ungleichgewicht auf dem Markt
Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches bereits eingetreten, trifft der Regierungsrat befristete Massnahmen zu dessen Bekämpfung.
Art. 9 Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen *
Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen kann der Kanton ein geeignetes Angebot fördern oder führen. *
Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen:
- Umwandlung des Lehrverhältnisses,
- Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit,
- Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung (FIB),
- Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem Qualifikationsverfahren,
- Begabtenförderung.
Die Angebote gemäss Absatz 2 sind für die Lernenden unentgeltlich. Ausgenommen ist die FIB für Lernende der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung, für die eine Gebühr erhoben werden kann. *
Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der Angebote, Teilnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren.
Art. 10 Schulärztlicher Dienst
Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst.
Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrechnung.
Art. 11 Aufsicht
Das Departement Bildung, Kultur und Sport führt die Aufsicht über die Anbieter der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 24 BBG. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden. *
… *
Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen; er kann namentlich Zwischenprüfungen vorsehen.
2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung
2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
Art. 12 Bildungsbewilligung
Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.
Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und -bildner sowie an die betrieblichen Ausbildungsinhalte erfüllt sind und eine angemessene, berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden ist. *
2.2.2. Öffentliche Berufsfachschulen *
Art. 13 Standort
Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[2] über die Standorte der Berufsfachschulen. *
Art. 14 Berufszuteilungsplanung
Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die namentlich die Zuteilung der Berufsfelder, der Grundbildungen, der Berufsmaturitätsrichtungen und der Fachkurse an die öffentlichen Berufsfachschulen regelt.
Er berücksichtigt dabei namentlich die mit der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte, die Bedürfnisse der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die wirtschaftliche Struktur der Regionen.
Art. 15 Trägerschaft
Der Regierungsrat bezeichnet gestützt auf die kantonale Richtplanung und die Berufszuteilungsplanung die öffentlichen Berufsfachschulen.
Er überträgt deren Führung den Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt. Er kann die Übertragung widerrufen, sofern das Bedürfnis gemäss Berufszuteilungsplanung nicht mehr gegeben ist.
Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton öffentliche Berufsfachschulen selbst.
Art. 16 Organisation
Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsichtsorgan.
Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Organisationsstatuts, namentlich Aufgaben und Zusammensetzung des Schulvorstands, Vertretung der Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im Schulvorstand sowie Mitsprache der Lernenden und der Lehrpersonen.
Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.
Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Schulen.
Art. 17 Schulvorstand
Der Schulvorstand ist insbesondere zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals.
Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse sind die Grundzüge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbesondere die Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden, einzuhalten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt werden.
Art. 17a * Schuljahr und Schulferien
Beginn und Ende des Schuljahrs sowie die Schulferien richten sich nach den Bestimmungen für die Volksschule. Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Abweichungen bewilligen.
Art. 17b * Unterricht, Lehrpläne und Promotionen
Der allgemeinbildende und berufskundliche Unterricht, der Sportunterricht, die Lehrpläne sowie die Promotionen richten sich nach dem Bundesrecht.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung ergänzende Inhalte, die vom Bundesrecht den Kantonen zur Regelung überlassen werden.
Art. 18 Berufsmaturität *
Berufsmaturitätsausbildungen werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten. *
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Zuständigkeiten. *
Art. 18a * Frei-, Fach- und Stützkurse
Frei-, Fach- und Stützkurse werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Angebot und die Teilnahmevoraussetzungen.
Art. 19 Zuteilung des Schulorts
Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massgebend.
Aus schulorganisatorischen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Abteilungen für maximal 2 Schuljahre einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
Art. 20 Schulanlagen und -einrichtungen
Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die öffentlichen Kaufmännischen Berufsfachschulen die Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulanlagen. *
Die Trägerschaften beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schuleinrichtungen. *
Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung der Berufsfachschulbauten können zentral durch den Kanton erfolgen.
Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind für Kurse, Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich organisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 21 Informationsaustausch
Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrpersonen sowie die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet. *
Art. 22 Disziplinarmassnahmen
Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis eine bis 6 Wochen befristete Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Schulwechsel verfügen. *
Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das Departement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis die definitive Wegweisung von der Schule verfügen. *
Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarmassnahmen und das Verfahren; er kann Bussen vorsehen.
2.2.3. Andere Angebote
Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeitswelt.
Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das Departement Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung.
Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
Die Kursleitung kann Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn Lernende gegen Kursvorschriften verstossen. § 22 gilt sinngemäss. *
Art. 24 Vollzeitschulen
Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Vollzeitschulen oder über die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.
Art. 25 Lehrwerkstätten
Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.
2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung
Art. 26 Anerkennung und Mitwirkungspflicht
Bildungsgänge privater Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport. *
Die Anerkennung des Bildungsgangs wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Lehrpersonen sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner und die Ausbildungsinhalte erfüllt werden und ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt. *
Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, sind verpflichtet, bei den Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
3. Höhere Berufsbildung
3.1. Allgemeines
Art. 27 Angebot
Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt.
Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf Trägerschaftsfragen, Qualitäts- und Angebotsentwicklungen.
Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen
Art. 28 Aufsicht *
Das Departement Bildung, Kultur und Sport übt die Aufsicht über die öffentlichen und privaten höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten. *
… *
3.3. Kantonale höhere Fachschulen
Art. 29 Kantonales Angebot
Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaften führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
Der Regierungsrat regelt Angebot, Aufnahmeverfahren, Qualitätsmanagement, Organisation, Zuständigkeiten der Organe, Aufsicht sowie Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen.
Art. 30 Errichtung und Aufhebung
Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschulen beschliessen.
Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.
Art. 31 Gesundheits- und Präventionsdienst
Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits- und Sozialwesen sind verpflichtet, für die Studierenden Gesundheits- und Präventionsdienste zu führen.
Art. 32 Disziplinarmassnahmen
Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Disziplinarbefugnisse zu:
- schriftlicher Verweis,
- Ausschluss von einer Prüfung,
- Androhung der Wegweisung von der Schule,
- Wegweisung von der Schule.
Art. 33 Zulassungsbeschränkung
Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken.
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
- zu wenig Studienplätze an den kantonalen höheren Fachschulen derselben Richtung zur Verfügung stehen und
- Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung erfolglos geblieben sind.
Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 34 Mitwirkungspflicht
Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.
Art. 35 Qualifikationsverfahren; Nachholbildung
Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt.
Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.
Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.
Art. 36 Ausweise der beruflichen Grundbildung
Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.
Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 37 Diplome an höheren Fachschulen
Der Regierungsrat regelt Form und Inhalt für Diplome an kantonalen und anerkannten höheren Fachschulen.
5. Weiterbildung
Art. 38 Ziel
Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.
Art. 39 Angebot
Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangeboten Dritten.
Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Angebot volkswirtschaftlich als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten wird.
6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
Art. 40 Angebot
Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.
Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angebote selbst.
Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche.
Art. 41 Weiterbildungspflicht
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.
7. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 42 Kantonales Angebot
Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist in § 61 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[3] geregelt. *
Zusätzlich zu den dort festgehaltenen Aufgaben kann sie Interessierte bei der Erstellung von individuellen Qualifikationsnachweisen unterstützen. Diese Dienstleistung ist gebührenpflichtig. *
8. Finanzierung
8.1. Allgemeines
Art. 43 Pauschalbeiträge
Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschalbeiträge aus, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes an den Kanton eingerechnet.
Art. 44 Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags
Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern oder künftige Beiträge kürzen, wenn die in den Leistungsverträgen festgelegten Leistungen nicht oder ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entsprechende Erhöhung der Gemeindebeiträge ist nicht zulässig. *
Art. 45 Gebühren
Der Kanton erhebt Gebühren für *
- das Aufnahmeverfahren in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) und in das gestalterische Propädeutikum,
- das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung,
- das Ausstellen von Ausweis-Duplikaten,
- das leihweise Überlassen von Lernmaterialien,
- die Beratungs- und weitere Dienstleistungen des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg sowie für die Benutzung des Tagungszentrums.
… *
… *
Art. 46 Schul- und Kursgelder
Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul- und Kursgelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlichkeit vorschreibt.
Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder durch Verordnung. *
Schul- und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung und für den Besuch einer Bildung für Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich die Vollkosten decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons gefördert, haben die Schul- und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
Liegt ein Weiterbildungsangebot weitestgehend im öffentlichen Interesse, kann der Regierungsrat die Unentgeltlichkeit durch Verordnung festlegen. *
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Schul- und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.
Art. 46b * Finanzbeschlüsse für Bauvorhaben kantonaler Schulen
Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten folgender kantonaler Schulen:
- Kantonale Schule für Berufsbildung in Aarau, Baden, Rheinfelden und Wohlen,
- Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg in Gränichen.
Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss Absatz 1 bis Fr. 5 Mio.
Art. 46a * Auslagen
Berufslernende und Studierende haben die Ausbildungsauslagen, namentlich für Unterrichts- und Modellmaterial, Drucksachen, Lager, Projektwochen, Exkursionen und Transportkosten, zu tragen.
8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
8.2.1. Schulbetrieb
Art. 47 Pauschalbeitrag
Der Pauschalbeitrag des Kantons für die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Ler-nenden mit der Pflichtlektionenpauschale und einer durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl für jede Lernende beziehungsweise jeden Lernenden. *
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Ermittlung des Pauschalbeitrags sowie für folgende Angebote: *
- Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung,
- berufliche Grundbildung,
- Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II),
- berufliche Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung)
- Repetierende in den vorgenannten Angeboten.
… *
Art. 48 Pflichtlektionenpauschale
Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69 fest.
Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund besonderer Bedingungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen vorgesehen werden.
Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: *
- die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
- die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft,
- die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.
Art. 49 Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch
Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen bezahlen für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die voraussichtlichen Betriebskosten gemäss dem vom Schulvorstand genehmigten Budget, abzüglich des Kantonsbeitrags, weiterer Einnahmen und zu viel erwirtschafteten Betriebsüberschüssen gemäss § 50a. *
Für die Verzinsung der Amortisationskosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres geltende Hypothekarische Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte massgebend. *
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verzinsung mit einem vergleichbaren Instrument, sollte der Hypothekarische Referenzzinssatz nicht mehr geführt werden. *
Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.
Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden beitragspflichtig.
Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von den Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für Berufsfachschulen, die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten, die andere Berufsfachschulen besuchen. *
Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der Regierungsrat Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkantonalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben. *
Der Regierungsrat passt den gemäss Absatz 6 errechneten Beitrag der Lohnentwicklung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004[4] an. *
Art. 50 Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch
Anstelle des Gemeindebeitrags gemäss § 49 sind die Gemeinden verpflichtet, für Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen den ausserkantonalen Schulbeitrag zu bezahlen.
Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden gemäss § 49 Abs. 6 und 7 zahlungspflichtig. *
Der Regierungsrat kann für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten, die ausserkantonale Berufsfachschulen besuchen, durch Verordnung andere Regelungen vorsehen. *
Art. 50a * Überschüsse und Fehlbeträge
Die Trägerschaften der gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen sind verpflichtet, einen dem Ausgleich von Schwankungen des Schulbetriebs der beruflichen Grundbildung dienenden Rücklagenfonds zu bilden. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
Der Rücklagenfonds wird mit Betriebsüberschüssen geäufnet. Er darf höchstens 30 % der sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden, jährlichen Schulbetriebskosten der beruflichen Grundbildung betragen. Darüber hinausgehende Überschüsse sind im Folgejahr vom Gemeindebeitrag abzuziehen. *
Fehlbeträge sind mit den Mitteln des Rücklagenfonds zu decken. Bei wiederholten Betriebsdefiziten sind im Leistungsvertrag geeignete Massnahmen festzuhalten. *
Art. 51 Qualifikationsverfahren
Soweit die Kosten nicht durch den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zu tragen sind, übernimmt der Kanton die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Prüfungen.
Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss Bildungsverordnungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Höhe der anrechenbaren Kosten, die Übernahme der Organisations- und Expertenkosten, deren Anpassungskriterien sowie den Abrechnungsmodus.
Materialkosten und Raummieten, die im Rahmen der Qualifikationsverfahren anfallen, sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu bezahlen.
Art. 52 Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten, sofern die durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleibenden Kosten nicht decken.
Der Regierungsrat regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.
Art. 53 Überschuss aus Auflösung einer Berufsfachschule
Ein Überschuss, der aus der Auflösung einer Berufsfachschule entsteht, ist für Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwendung.
8.2.2. Infrastruktur
Art. 54 Kantonsbeitrag
Der Kanton gewährt Beiträge an grosszyklische Sanierungen, an Neu- und Umbauten sowie an Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen gemäss § 15 GBW. *
Diese betragen 60 % der anrechenbaren Ausgaben. *
Die Beitragszahlung für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten erfolgt in der Regel mit einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budgetbeschlusses des Grossen Rats und nach Prüfung der Schlussabrechnung. Während der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden. *
Anrechenbar sind Ausgaben, die für eine einwandfreie Erfüllung der schulischen Grundbildung sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen wirtschaftlichen Schulbetrieb gewährleisten. *
Der Regierungsrat legt den Umfang und die anrechenbaren Ausgaben, das Bewilligungsverfahren und die Auszahlungsmodalitäten durch Verordnung fest. *
Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für Baubeiträge und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten. Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für entsprechende Vorhaben bis Fr. 5 Mio. *
Art. 55 Gemeindebeitrag
Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anrechenbaren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre. *
… *
Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
Art. 55a * Nicht anrechenbare Infrastrukturkosten
Die nicht anrechenbaren Kosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Eigentümerschaft übernommen.
Die nicht anrechenbaren Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Standortgemeinde übernommen.
Art. 56 Zweckbestimmung
Die vom Kanton unterstützten Neu- und Umbauten dürfen dem Berufsbildungszweck nicht entfremdet werden. Diese Verfügungsbeschränkung kann das Departement Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport.
Art. 57 Erlös bei Zweckentfremdung
Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten Bauten und Einrichtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden verwendet. Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke generell sowie für kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit, solange der schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist. *
Der nach Abzug der Restschuld und einer allfälligen Rückforderung des Bundesbeitrags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter Zweckentfremdung wird im Verhältnis der ursprünglichen Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die Baute oder Einrichtung finanziert haben.
Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantonsbeiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder befristeter Zweckentfremdung durch Verordnung. *
Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands über die Verwendung des Erlöses.
8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, Internate und Konferenzen
Art. 58 Kantonsbeiträge
Der Kanton leistet Beiträge gemäss Leistungsverträgen an kantonale und ausserkantonale Lehrwerkstätten, an Anbieter von überbetrieblichen Kursen oder vergleichbaren Angeboten, an durchführende Organisationen von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, an Internate sowie an kantonale und interkantonale Konferenzen. *
8.4. Höhere Berufsbildung
Art. 59 Preise der Anbieter
Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von § 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben mindestens die Vollkosten zu decken.
Art. 60 Kantonsbeiträge
Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.
Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höhere Fachschulen ausrichten, soweit hierfür ein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. *
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Sehen interkantonale Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitragsleistung analog regeln.
8.5. Weiterbildung
Art. 61 Anbieter
Öffentliche und im Sinne von § 15 bezeichnete Anbieter mit privater Trägerschaft bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.
Ausnahmen zu Absatz 1 bilden Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, die der öffentliche Geldgeber als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet und die ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
Art. 62 Kantonale Förderung
Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte fördern, die als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet werden, und die ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das Verfahren fest.
8.6. Weitere Aufgaben
Art. 63 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
Der Kanton entrichtet Beiträge für
- Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,
- besondere Leistungen im öffentlichen Interesse, namentlich
| 1. | Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots dienen, | ||
| 2. * | Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen, | ||
| 3. | Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen und Bildungsungewohnten, | ||
| 4. * | Massnahmen in der Berufs- und Weiterbildung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung der Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern, | ||
| 5. | Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachigkeit, | ||
| 6. | Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle Schulungsformen der Berufs- und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder teilweise übernehmen kann, | ||
| 7. | Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Systems und der Bekanntmachung neuer Entwicklungstendenzen im Berufs- und Weiterbildungswesen dienen, | ||
| 8. | Förderung anderer Qualifikationsverfahren, | ||
| 9. * | Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvertrag. | ||
Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und eines besonderen Anreizes bedürfen.
Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge fest.
Art. 64 Berufsbildungsfonds
Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errichtung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG.
8bis. Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten *
Art. 64a * Bearbeitung von Personendaten
Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt, die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten, die Anbieter der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung sowie das Departement Bildung, Kultur und Sport bearbeiten Personendaten von Lernenden oder Studierenden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
- Organisation und Administration,
- Beurteilung der Leistung und des Verhaltens,
- Nachteilsausgleich und fachkundige individuelle Begleitung,
- Organisation und Durchführung von überbetrieblichen Kursen und Schulanlässen,
- Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaube,
- Anordnung von Disziplinarmassnahmen,
- Genehmigung von Lehrverträgen sowie Meldung von Praktika in Bildungsgängen der Mittelschulen,
- Vorbereitung und Durchführung des Qualifikationsverfahrens,
- Prämierung und Ehrung von Absolventinnen und Absolventen,
- Durchführung der Nachholbildung und der Validierung nicht formal erworbener Bildung,
- Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung.
Art. 64b * Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt, die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten sowie die Anbieter der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung können im Unterricht und im Qualifikationsverfahren Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Lernenden oder Studierenden vornehmen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstandserhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden.
Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:
- individuelle Förderung und Lernstandserhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Lernenden oder Studierenden,
- Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Promotions- oder Qualifikationsentscheide,
- Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.
Für Aufnahmen von Lernenden oder Studierenden, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die Einwilligung der Lernenden oder Studierenden erforderlich.
Art. 64c * Bekanntgabe von Personendaten in der beruflichen Grundbildung
Die Anbieter der beruflichen Grundbildung und die Organisationen der Arbeitswelt bearbeiten und geben einander Personendaten von Lernenden bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und folgender Aufgaben im Rahmen der Lernortkooperation erforderlich ist:
- Nachteilsausgleich,
- Absenzen, Dispensationen und Urlaube.
Betreffend Nachteilsausgleich sowie Absenzen im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung finden Datenbekanntgaben zusätzlich zu Absatz 1 mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport sowie den mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten statt.
Bei den Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung finden Datenbekanntgaben zwischen den Anbietern der beruflichen Grundbildung und dem Departement Bildung, Kultur und Sport statt.
Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Berufsfachschule der neuen Berufsfachschule diejenigen Personendaten von Lernenden bekannt, die zur Aufgabenerfüllung durch die neue Berufsfachschule aktuell erforderlich sind.
Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat mehr als drei Jahre zurückliegt.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport oder die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten teilen die Abschlussnoten von erfolgreichen Absolvierenden der beruflichen Grundbildung den Organisationen der Arbeitswelt zur Prämierung und Ehrung dieser Absolvierenden mit.
9. Rechtsmittel, Strafverfolgung
Art. 65 Beschwerde
Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. *
Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt § 66. *
Art. 66 Einsprache
Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport über Kantonsbeiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann innert 10 Tagen Einsprache beim Departement erhoben werden. *
Art. 67 Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine Verfügung, die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. *
… *
Art. 68 Strafverfolgung
Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten die Vorschriften des Strafprozessrechts. *
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 69 Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttreten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der Bundesbeiträge in den Jahren 1999–2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen geleistet hat. *
Art. 71 b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung
… *
… *
… *
… *
… *
Der Amortisationsbeitrag für Bauten, für die ein Beitragsgesuch vor dem 1. Januar 2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von 25 Jahren ermittelt. *
Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäss.
Art. 73 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Egress
Präsidentin des Grossen Rats
Egger
Protokollführer
i.V. Ommerli
Datum der Veröffentlichung: 16. April 2007
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Juli 2007
Inkrafttreten: 1. Januar 2008[5]
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.03.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | 2007 S. 289 |
| 26.06.2007 | 01.01.2008 | § 47 Abs. 1 | geändert | 2007 S. 332 |
| 26.06.2007 | 01.01.2008 | § 49 Abs. 6 | geändert | 2007 S. 332 |
| 26.06.2007 | 01.01.2008 | § 49 Abs. 7 | eingefügt | 2007 S. 332 |
| 26.06.2007 | 01.01.2008 | § 50 Abs. 2 | geändert | 2007 S. 333 |
| 26.06.2007 | 01.01.2008 | § 69 Abs. 1 | geändert | 2007 S. 333 |
| 16.03.2010 | 01.01.2011 | § 68 Abs. 1 | geändert | 2010/5-03 |
| 05.06.2012 | 01.08.2013 | § 54 Abs. 6 | geändert | 2013/1-09 |
| 05.06.2012 | 01.08.2013 | § 71 Abs. 1bis | eingefügt | 2013/1-09 |
| 05.06.2012 | 01.08.2013 | § 71 Abs. 2 | aufgehoben | 2013/1-09 |
| 05.06.2012 | 01.08.2013 | § 71 Abs. 3 | aufgehoben | 2013/1-09 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 5a | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 5b | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 20 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 20 Abs. 1bis | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 44 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 47 Abs. 3 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 48 Abs. 3 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 48 Abs. 3, lit. a) | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 48 Abs. 3, lit. b) | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 48 Abs. 3, lit. c) | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 49 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 49 Abs. 1bis | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 49 Abs. 5 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 50 Abs. 3 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 50a | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 54 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 54 Abs. 2 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 54 Abs. 3 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 54 Abs. 4 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 54 Abs. 5 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 54 Abs. 6 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 55 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 55 Abs. 2 | aufgehoben | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 55a | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 57 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 57 Abs. 3 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 65 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 65 Abs. 2 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 66 Abs. 1 | geändert | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 70 | aufgehoben | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 71 Abs. 4bis | eingefügt | 2016/3-02 |
| 20.10.2015 | 01.08.2016 | § 72 | aufgehoben | 2016/3-02 |
| 22.11.2016 | 01.01.2018 | § 42 Abs. 1 | geändert | 2017/8-02 |
| 22.11.2016 | 01.01.2018 | § 42 Abs. 2 | eingefügt | 2017/8-02 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 5c | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 9 Abs. 2, lit. c) | geändert | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 9 Abs. 2bis | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 42 Abs. 2 | geändert | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 1 | geändert | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 1, lit. a) | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 1, lit. b) | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 1, lit. c) | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 1, lit. d) | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 1, lit. e) | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 2 | aufgehoben | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 45 Abs. 3 | aufgehoben | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 46 Abs. 2 | geändert | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 46 Abs. 3bis | eingefügt | 2024/04-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 46a | eingefügt | 2024/04-01 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 3 Abs. 2, lit. f) | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 Abs. 3 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 Abs. 4 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 7 Abs. 1bis | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 9 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 9 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 9 Abs. 2, lit. d) | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 9 Abs. 2, lit. e) | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 11 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 11 Abs. 2 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 12 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | Titel 2.2.2. | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 13 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 17a | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 17b | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 18 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 18 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 18 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 18a | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 21 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 22 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 22 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 23 Abs. 4 | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 26 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 26 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 28 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 28 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 28 Abs. 2 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 44 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 46b | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2, lit. a) | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2, lit. b) | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2, lit. c) | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2, lit. d) | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2, lit. e) | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 3 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 49 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 49 Abs. 1bis | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 49 Abs. 1ter | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 50a Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.01.2026 | § 50a Abs. 3 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 54 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 54 Abs. 6 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 58 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 60 Abs. 2 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 63 Abs. 1, lit. b), 2. | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 63 Abs. 1, lit. b), 4. | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 63 Abs. 1, lit. b), 9. | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | Titel 8bis. | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 64a | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 64b | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 64c | eingefügt | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 67 Abs. 1 | geändert | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 67 Abs. 2 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 71 Abs. 1 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 71 Abs. 1bis | aufgehoben | 2025/04-04 |
| 05.11.2024 | 01.08.2025 | § 71 Abs. 4 | aufgehoben | 2025/04-04 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.03.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | 2007 S. 289 |
| § 3 Abs. 2, lit. f) | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 5 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| § 5 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 5 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 5 Abs. 3 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 5 Abs. 4 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 5a | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 5b | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 5c | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 7 Abs. 1bis | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 9 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| § 9 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 9 Abs. 2, lit. c) | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |
| § 9 Abs. 2, lit. d) | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 9 Abs. 2, lit. e) | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 9 Abs. 2bis | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 11 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 11 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 12 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| Titel 2.2.2. | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 13 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 17a | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 17b | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 18 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| § 18 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 18 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 18a | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 20 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 20 Abs. 1bis | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 21 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 22 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 22 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 23 Abs. 4 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 26 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 26 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 28 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | Titel geändert | 2025/04-04 |
| § 28 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 28 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 42 Abs. 1 | 22.11.2016 | 01.01.2018 | geändert | 2017/8-02 |
| § 42 Abs. 2 | 22.11.2016 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/8-02 |
| § 42 Abs. 2 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |
| § 44 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 44 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 45 Abs. 1 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 1, lit. a) | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 1, lit. b) | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 1, lit. c) | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 1, lit. d) | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 1, lit. e) | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 2 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-01 |
| § 45 Abs. 3 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-01 |
| § 46 Abs. 2 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |
| § 46 Abs. 3bis | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 46b | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 46a | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 47 Abs. 1 | 26.06.2007 | 01.01.2008 | geändert | 2007 S. 332 |
| § 47 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.01.2026 | geändert | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.01.2026 | geändert | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 2, lit. a) | 05.11.2024 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 2, lit. b) | 05.11.2024 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 2, lit. c) | 05.11.2024 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 2, lit. d) | 05.11.2024 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 2, lit. e) | 05.11.2024 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 47 Abs. 3 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 47 Abs. 3 | 05.11.2024 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 48 Abs. 3 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 48 Abs. 3, lit. a) | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 48 Abs. 3, lit. b) | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 48 Abs. 3, lit. c) | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 49 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 49 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.01.2026 | geändert | 2025/04-04 |
| § 49 Abs. 1bis | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 49 Abs. 1bis | 05.11.2024 | 01.01.2026 | geändert | 2025/04-04 |
| § 49 Abs. 1ter | 05.11.2024 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 49 Abs. 5 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 49 Abs. 6 | 26.06.2007 | 01.01.2008 | geändert | 2007 S. 332 |
| § 49 Abs. 7 | 26.06.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | 2007 S. 332 |
| § 50 Abs. 2 | 26.06.2007 | 01.01.2008 | geändert | 2007 S. 333 |
| § 50 Abs. 3 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 50a | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 50a Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.01.2026 | geändert | 2025/04-04 |
| § 50a Abs. 3 | 05.11.2024 | 01.01.2026 | geändert | 2025/04-04 |
| § 54 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 54 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 54 Abs. 2 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 54 Abs. 3 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 54 Abs. 4 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 54 Abs. 5 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 54 Abs. 6 | 05.06.2012 | 01.08.2013 | geändert | 2013/1-09 |
| § 54 Abs. 6 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 54 Abs. 6 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 55 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 55 Abs. 2 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | aufgehoben | 2016/3-02 |
| § 55a | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 57 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 57 Abs. 3 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 58 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 60 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 63 Abs. 1, lit. b), 2. | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 63 Abs. 1, lit. b), 4. | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 63 Abs. 1, lit. b), 9. | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| Titel 8bis. | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 64a | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 64b | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 64c | 05.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | 2025/04-04 |
| § 65 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 65 Abs. 2 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 66 Abs. 1 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-02 |
| § 67 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | 2025/04-04 |
| § 67 Abs. 2 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 68 Abs. 1 | 16.03.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010/5-03 |
| § 69 Abs. 1 | 26.06.2007 | 01.01.2008 | geändert | 2007 S. 333 |
| § 70 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | aufgehoben | 2016/3-02 |
| § 71 Abs. 1 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 71 Abs. 1bis | 05.06.2012 | 01.08.2013 | eingefügt | 2013/1-09 |
| § 71 Abs. 1bis | 05.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 71 Abs. 2 | 05.06.2012 | 01.08.2013 | aufgehoben | 2013/1-09 |
| § 71 Abs. 3 | 05.06.2012 | 01.08.2013 | aufgehoben | 2013/1-09 |
| § 71 Abs. 4 | 05.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | 2025/04-04 |
| § 71 Abs. 4bis | 20.10.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-02 |
| § 72 | 20.10.2015 | 01.08.2016 | aufgehoben | 2016/3-02 |