Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung festgelegten Tarifen. *
Die Kantonsbeiträge werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht, wenn ein Leistungsvertrag gemäss § 58 GBW vorliegt und die Kantonsbeiträge zusammen mit den Beiträgen der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer Angebote nicht übersteigen. *
Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende beziehungsweise Lernenden, die nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben. *
Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei obligatorischen überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss Absatz 1. *
Absenzen von Lernenden in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten haben keinen Einfluss auf die Kostenverteilung. *
Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten verfügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen. *