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422.213

Verordnung über die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

(V ABU)

Vom 15.12.2021 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 16 Abs. 4, 17b Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007[1]*

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006[2] betreffend Lernbereiche, Lehrpläne und Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung an den gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen.

Art. 2 Lernbereiche

Die Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft sind im Unterricht gleichwertig zu behandeln.

Art. 3 Kantonale Lehrpläne

Die Anhänge 1–3 regeln die kantonalen Lehrpläne im Fach Allgemeinbildung in den zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen. Sie gelten auch für die Nachholbildung.

Die kantonalen Lehrpläne decken rund 70 % der Unterrichtszeit im Fach Allgemeinbildung ab. Rund 30 % der Unterrichtszeit werden von den Berufsfachschulen für Vertiefungen und aktuelle Themen verwendet.

2. Qualifikationsverfahren

2.1 Semesterzeugnisnoten und Erfahrungsnote

Art. 4 Semesterzeugnisnoten

In den Lernbereichen Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft werden in der Regel mindestens je zwei Leistungsnachweise pro Semester benotet.

Die Noten aller Leistungsnachweise aus den beiden Lernbereichen werden pro Semester zusammengerechnet. Der arithmetische Mittelwert ergibt die Semesterzeugnisnote, die auf eine halbe oder ganze Note gerundet wird.

Im Semester, das der Erarbeitung der Vertiefungsarbeit dient, werden keine anderen Leistungsnachweise im Fach Allgemeinbildung erbracht. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «Vertiefungsarbeit» eingetragen.

Art. 5 Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote für das Qualifikationsverfahren ist der arithmetische Mittelwert aller Semesterzeugnisnoten. Sie wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

2.2 Vertiefungsarbeit

Art. 6 Rahmenbedingungen

Die Berufsfachschulen definieren die Rahmenbedingungen für die Vertiefungsarbeit, insbesondere

  1. Themenwahl,
  2. Umfang,
  3. Arbeitsform,
  4. Vorgaben für die Quellenarbeit,
  5. erlaubte externe Unterstützung,
  6. Abgabe,
  7. mündliche Präsentation.

Sie legen zudem fest, wie viele Lektionen des ordentlichen Unterrichts im Fach Allgemeinbildung die Lernenden für die Erstellung ihrer Vertiefungsarbeit einsetzen können. Dabei beachten sie folgende Vorgaben:

  1. Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis: 24 bis 36 Lektionen,
  2. Ziel Berufsattest: 18 bis 24 Lektionen.

Art. 7 Benotung

Die Leistungsbeurteilung der Vertiefungsarbeit erfolgt mit einer ganzen oder halben Note.

Art. 8 Nachfrist bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Abgabefrist

Können Lernende aus unverschuldeten Gründen die Abgabefrist nicht einhalten, gewährt die Berufsfachschule auf begründetes Gesuch hin eine angemessene Nachfrist. Das Gesuch ist grundsätzlich vor Ablauf der Abgabefrist einzureichen.

2.3 Schlussprüfung

Art. 9 Form und Dauer

Die Schlussprüfung wird schriftlich durchgeführt und dauert 2 Stunden und 15 Minuten.

Aus wichtigen Gründen, insbesondere medizinischer Art oder als Nachteilsausgleich, kann die Prüfung auf begründetes Gesuch hin mündlich durchgeführt werden. Sie dauert 30 Minuten.

Art. 10 Bewertung und Benotung

An der Bewertung und Benotung der Schlussprüfung sind zwei Lehrpersonen oder Expertinnen und Experten beteiligt.

Die Leistungsbeurteilung der Schlussprüfung erfolgt mit einer ganzen oder halben Note.

2.4 Prüfungskonzept

Art. 11 Inhalt

Die Berufsfachschulen erstellen ein Prüfungskonzept für die Vertiefungsarbeit und die Schlussprüfung.

Das Prüfungskonzept regelt für die Vertiefungsarbeit insbesondere

  1. Rahmenbedingungen gemäss § 6,
  2. Bewertungskriterien und Gewichtung von Erarbeitung, Produkt und mündlicher Präsentation,
  3. Bekanntgabe der Bewertung und Note.

Es regelt für die Schlussprüfung insbesondere

  1. Einsatz erlaubter Hilfsmittel,
  2. Notenschlüssel.

Art. 12 Genehmigung

Die Prüfungskonzepte und deren Änderungen sind von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu genehmigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Das Genehmigungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Beginn eines Schuljahrs einzureichen.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmung

Für Lernende, welche die berufliche Grundbildung vor dem Schuljahr 2021/22 begonnen haben, gelten die Lehrpläne vom 1. August 2008 und die bisherigen Regelungen zur Schlussprüfung weiter[3], längstens aber bis zum Ende des Schuljahrs 2025/26.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Egress

Aarau, 15. Dezember 2021

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Attiger

 

Staatsschreiberin

Filippi

2022/05-03

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2021 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022/05-03
21.05.2025 01.08.2025 Ingress geändert 2025/04-14

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.12.2021 01.08.2022 Erstfassung 2022/05-03
Ingress 21.05.2025 01.08.2025 geändert 2025/04-14