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422.221

Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung

Vom 07.11.2007 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 7 Abs. 2 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Lehrgänge

Die Kantonale Schule für Berufsbildung führt Brückenangebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

… *

Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung berufsorientierter Weiterbildung.

Art. 2 Aufsicht

Die Kantonale Schule für Berufsbildung untersteht der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen.

Art. 3 Ausserkantonale Lernende

Lernende in Brückenangeboten, die ihren Wohnsitz gemäss Art. 4 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007[2] ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein Kanton auf Grund einer Vereinbarung zahlungspflichtig ist, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des RSA 2009. *

Art. 4 Ferien und Urlaubswesen *

Die Schulleitung legt den Ferienplan unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest.

Sie regelt das Urlaubswesen. *

Art. 5 Subsidiäres Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007[3] anwendbar.

2. Brückenangebote

2.1. Allgemeines

Art. 6 Zielvorgaben

Zielvorgaben für Brückenangebote sind

  1. individuelle Förderung der Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz im Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die soziokulturelle Integration,
  2. Unterstützung der Lernenden bei der Suche nach einem angemessenen Praktikums- und Ausbildungsplatz.

Art. 7 Angebote

Die Brückenangebote gliedern sich in schulische und mit beruflichen Praktika kombinierte Angebote. Sie dauern ein bis vier Semester. *

Die Ausbildung in den Brückenangeboten erfolgt in Abteilungen und in abteilungsübergreifenden Lerngruppen.

Art. 8 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Lernenden in schulischen Angeboten beträgt in der Regel 35 Wochenstunden.

Für Lernende in mit Praktika kombinierten Angeboten richtet sich die Arbeitszeit in der Regel nach der Arbeitszeit im entsprechenden Lehrberuf. Die Arbeitszeit in den Praxisbetrieben wird in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen Lernenden, Praxisbetrieb und Schule geregelt.

Bei mit Praktika kombinierten Angeboten umfasst der Schulteil in der Regel 80 Schultage pro Schuljahr.

Art. 9 Teilnahmepflicht

Die Angebote müssen während der gesamten Dauer besucht werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Lernbereiche

Die Lernenden erwerben Kenntnisse in folgenden Lernbereichen

  1. Fachunterricht und Allgemeinbildung,
  2. Lernverhalten und Arbeitsverhalten,
  3. Berufsfindung und Berufsvorbereitung.

Die Lerninhalte des Fachunterrichts und der Allgemeinbildung sind auf die Inhalte der Bildungsverordnungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[4] beschränkt.

Die Kantonale Schule für Berufsbildung kann auf standardisierte Zertifikationsprüfungen vorbereiten.

Art. 11 Ressourcensteuerung

Für die Mitarbeit im Rahmen des Triageprozesses, für den Unterricht, die Akquisition von Praktikumsplätzen, die Begleitung der Lernenden an den Praktikumsplätzen sowie für das Coaching der Lernenden und sonstige im Zusammenhang mit den Brückenangeboten stehende Leistungen, die von der Kantonalen Schule für Berufsbildung erbracht werden, stehen dieser pro Lernender oder Lernendem Ressourcen im Umfang von insgesamt 2,4 Lehrpersonenlektionen pro Woche zur Verfügung. *

Art. 12 Informationsaustausch

Die Organe der Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie die Praxisbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

Art. 13 Austritt

Der Austritt von Lernenden aus einem Lehrgang im Laufe des Semesters ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.

Die Lernenden erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.

Art. 14 Schriftliche Beurteilung

Die Lernenden können jederzeit eine schriftliche Beurteilung verlangen, soweit sie mindestens sechs Monate Schulbesuch aufweisen. *

Die schriftliche Beurteilung enthält

  1. Erläuterungen zu den definierten Kompetenzstandards,
  2. Hinweise zu Disziplinarmassnahmen,
  3. Noten.

Die Notengebung erfolgt mittels der Noten 6 bis 1, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note darstellt. Die Note 4 bedeutet genügend. Halbe Noten sind zulässig.

Art. 15 Versicherung

Die Lernenden werden in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[5] gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbebtrieb versichert.

2.2. Aufnahmeverfahren

Art. 15a * Altersgrenze

Für die Aufnahme in ein Brückenangebot liegt die obere Altersgrenze bei Lernenden in der Regel beim vollendeten 21. Altersjahr.

Art. 16 Aufnahmevoraussetzungen

Zugelassen werden Personen, die eine Abschlussklasse der Oberstufe absolviert haben sowie lern- und leistungsbereit sind. *

Ausnahmsweise können auch Personen zugelassen werden, die keine Abschlussklasse der Oberstufe besucht haben. *

… *

Art. 17 Publikation des Anmeldetermins

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bestimmt und publiziert den Termin zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung. *

Art. 18 Aufnahmeentscheid; Abklärungen im Rahmen des Triageprozesses *

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Aufnahme in schulische oder kombinierte kantonale Brückenangebote auf Antrag eines Teams von Fachpersonen aus verschiedenen Bereichen (Triageprozess) unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs und der Aufnahmekapazität. *

Sie kann angemeldete Personen im Rahmen des Triageprozesses auffordern, Referenzen insbesondere der letzten Klassenlehrperson der Volksschule oder einer Beratungsstelle beizubringen, und die angemeldete Person aufbieten zu *

  1. Einzelgesprächen und Gruppengesprächen, die einer beruflichen und schulischen Standortbestimmung dienen.

Die Lernenden haben keinen Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Angebot oder auf einen bestimmten Schulort. *

Art. 21 Nichtaufnahme; Wiederholung

Abgewiesene Personen sind auf deren Wunsch an geeignete Institutionen oder Beratungsstellen weiterzuvermitteln. *

Das Aufnahmeverfahren kann einmal, frühestens bei der nächsten Ausschreibung der Brückenangebote, wiederholt werden.

2.3. 2.3. … *

3. Organe

3.1. Schulleitung

Art. 24 Zusammensetzung und Organisation

Die Schulleitung besteht aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor steht der Schulleitung vor.

Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen

Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich im Wesentlichen aus deren Berufsauftrag und den bei der Anstellung auszuhandelnden Pflichtenheften.

Die Schulleitung erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt insbesondere die Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenzen.

3.2. Schulkommission

Art. 26 Zusammensetzung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulkommission von 7–9 Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten. *

Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Berufsbildung, Berufs- und Laufbahnberatung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amts wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Art. 27 Organisation

Die Amtszeit der Schulkommission ist auf drei Amtsdauern beschränkt.

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren mindestens eines Drittels der Mitglieder ein. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 28 Aufgaben und Kompetenzen

Die Schulkommission kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Lernenden sowie deren Eltern behandeln. Als Fachkommission kann sie die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.

Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

4. Schlussbestimmung

Art. 29 Inkraftsetzung

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

Aarau, 7. November 2007

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hasler

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2007 S. 424

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2007 S. 424
09.05.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1 geändert 2012/3-15
14.01.2015 01.03.2015 § 11 Abs. 1 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 16 Abs. 1 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 16 Abs. 2 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 16 Abs. 3 aufgehoben 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 17 Abs. 1 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 18 Titel geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 1 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 2 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 3 eingefügt 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 19 aufgehoben 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 20 aufgehoben 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 Titel 2.3. aufgehoben 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 22 aufgehoben 2015/1-06
14.01.2015 01.03.2015 § 23 aufgehoben 2015/1-06
25.11.2015 01.08.2016 § 11 Abs. 1 geändert 2016/3-07
25.05.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert 2016/6-03
25.05.2016 01.01.2017 § 15a eingefügt 2016/6-03
30.06.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 2 aufgehoben 2021/09-06
30.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1 geändert 2021/09-06
30.06.2021 01.08.2021 § 14 Abs. 1 geändert 2021/09-06
05.06.2024 15.09.2024 § 26 Abs. 1 geändert 2024/07-03
25.06.2025 01.09.2025 § 4 Titel geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 4 Abs. 2 eingefügt 2025/05-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.11.2007 01.01.2008 Erstfassung 2007 S. 424
§ 1 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 aufgehoben 2021/09-06
§ 3 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 2021/09-06
§ 4 25.06.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025/05-09
§ 4 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 7 Abs. 1 25.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/6-03
§ 11 Abs. 1 09.05.2012 01.08.2012 geändert 2012/3-15
§ 11 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
§ 11 Abs. 1 25.11.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-07
§ 14 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 2021/09-06
§ 15a 25.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/6-03
§ 16 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
§ 16 Abs. 2 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
§ 16 Abs. 3 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 17 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
§ 18 14.01.2015 01.03.2015 Titel geändert 2015/1-06
§ 18 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
§ 18 Abs. 2 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
§ 18 Abs. 2, lit. a) 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 18 Abs. 3 14.01.2015 01.03.2015 eingefügt 2015/1-06
§ 19 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 20 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 21 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1-06
Titel 2.3. 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 22 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 23 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-06
§ 26 Abs. 1 05.06.2024 15.09.2024 geändert 2024/07-03