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422.233

Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales

(V BFGS und HFGS)

Vom 05.06.2024 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 16 Abs. 4, 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007[1] sowie die §§ 4 Abs. 3, 6 und 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. die Organisation und das Qualitätsmanagement der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS) sowie der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS),
  2. das schulische Angebot der BFGS und HFGS,
  3. die Aufsicht über die BFGS und HFGS,
  4. den «Lernbereich Schule» und den «Lernbereich Praxis» in den Bildungsgängen der HFGS,
  5. die Zulassungsverfahren, die Struktur der Bildungsgänge, die Leistungsbeurteilungen und Promotionen sowie die abschliessenden Qualifikationsverfahren in den Bildungsgängen der HFGS gemäss Art. 14 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschule (MiVo-HF) vom 11. September 2017[3].

Art. 2 Trägerschaft

Der Kanton führt die BFGS und HFGS als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten.

Art. 3 Schulleitung

Die Schulleitung der BFGS und diejenige der HFGS bestehen aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor steht der Schulleitung vor.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Schulleitung ergeben sich aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den Pflichtenheften gemäss § 33 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004[4].

Den einzelnen Mitgliedern der Schulleitung können durch die Pflichtenhefte insbesondere die Verantwortung für bestimmte Bildungsgänge oder weitere schulische Angebote zugewiesen werden.

Art. 4 Schulkommission a) Wahl und Zusammensetzung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) wählt für die BFGS und die HFGS eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten, insbesondere aus den Bereichen Organisation der Arbeitswelt, Fachdisziplinen, Bildung und Politik an. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor nimmt an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.

Art. 5 b) Organisation

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst.

Art. 6 c) Aufgaben

Die Schulkommission kann die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.

Die Schulkommission wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.

Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

Art. 7 Qualitätsmanagement

Die BFGS und HFGS gewährleisten ein angemessenes Qualitätsmanagement.

Die Verantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung obliegt der Schulleitung.

Art. 8 Aufsicht

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS übt die Aufsicht über die BFGS und HFGS aus.

Sie kann eine externe Evaluation anordnen.

Art. 9 Subsidiäres Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007[5] sinngemäss anwendbar.

2. Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS)

Art. 10 Angebot

Die BFGS erbringt den schulischen Unterricht in beruflichen Grundbildungen und Berufsmaturitätsbildungsgängen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Betreuung.

Die BFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.

Zur Wahrnehmung ihres Bildungsauftrags kann sie mit Dritten, insbesondere Bildungsinstitutionen, Berufs- und Branchenverbänden sowie Organisationen der Arbeitswelt zusammenarbeiten.

Art. 10a * Urlaubswesen

Die Schulleitung regelt das Urlaubswesen.

3. Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS)

3.1. Allgemeine Bestimmungen

3.1.1. Angebot und Bildungsgangleitung

Art. 11 Angebot

Die HFGS bietet Bildungsgänge auf Stufe einer höheren Fachschule (Bildungsgänge) an, die zu folgenden Titeln führen:

  1. diplomierte Pflegefachfrau HF beziehungsweise diplomierter Pflegefachmann HF,
  2. diplomierte Fachfrau Operationstechnik HF beziehungsweise diplomierter Fachmann Operationstechnik HF,
  3. diplomierte Sozialpädagogin HF beziehungsweise diplomierter Sozialpädagoge HF.

Studierende mit einem Fachmittelschulausweis haben die Möglichkeit, während eines Bildungsgangs zusätzlich die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften beziehungsweise die Fachmaturität Soziale Arbeit zu erlangen.

Die HFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.

Zur Wahrnehmung ihres Bildungsauftrags kann sie mit Dritten, insbesondere Bildungsinstitutionen, Berufs- und Branchenverbänden sowie Organisationen der Arbeitswelt zusammenarbeiten.

Art. 12 Zuständigkeit der Bildungsgangleitung

Die Bildungsgangleitung ist für den jeweiligen Bildungsgang verantwortlich und entscheidet in Bezug auf Studierende insbesondere über die

  1. Zulassung zum Bildungsgang,
  2. Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen,
  3. Gesuche um Nachteilsausgleich,
  4. Promotion, das abschliessende Qualifikationsverfahren und den Ausschluss,
  5. Verstösse gegen die Prüfungsordnung sowie Disziplinarmassnahmen,
  6. Wiederaufnahme der Ausbildung nach einem Unterbruch.

3.1.2. Lernbereiche

Art. 13 Lernbereiche, Verantwortung und Zusammenarbeit

Das Lernen findet im «Lernbereich Praxis» in einem Ausbildungsbetrieb und im «Lernbereich Schule» an der HFGS statt.

Jeder Lernbereich trägt die Verantwortung, dass die Studierenden die zu erreichenden Kompetenzen erlangen. Die Gesamtverantwortung liegt bei der HFGS.

Die Ausbildungsbetriebe und die HFGS orientieren sich gegenseitig über die Leistungen, das Verhalten und die Absenzen der Studierenden in den Lernbereichen.

3.1.3. Lernbereich Praxis

Art. 14 Arbeits- und Ausbildungsvertrag

Die Studierenden schliessen mit einem Ausbildungsbetrieb einen schriftlichen Arbeits- und Ausbildungsvertrag ab.

Die HFGS kann sich als weitere Vertragspartei zur einheitlichen Regelung der Zusammenarbeit der Lernbereiche beteiligen. In diesem Fall regelt der Arbeits- und Ausbildungsvertrag zudem die Inhalte gemäss § 15 Abs. 2.

Die HFGS kann Arbeits- und Ausbildungsverträge mit Studierenden abschliessen, wenn diese vorwiegend in Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden sollen, die nicht über die notwendigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um Studierende selbst anzustellen. Die HFGS übt während des Einsatzes der Studierenden in den Ausbildungsbetrieben die Arbeitgeberfunktion aus.

Art. 15 Rahmenvertrag

Zwischen der HFGS und den Ausbildungsbetrieben werden Rahmenverträge abgeschlossen, soweit die HFGS nicht bereits weitere Vertragspartei der Arbeits- und Ausbildungsverträge gemäss § 14 Abs. 2 ist.

Die Rahmenverträge konkretisieren die gemäss den Rahmenlehrplänen notwendigen Inhalte für den Lernbereich Praxis und die Zusammenarbeit der Lernbereiche, namentlich in folgenden Bereichen:

  1. Vorgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Einhaltung von Normen sowie die Erarbeitung und Umsetzung pädagogischer Konzepte,
  2. betriebliche und personelle Voraussetzungen der Ausbildungsbetriebe,
  3. inhaltliche Ausgestaltung und Rahmenbedingungen für den Lernbereich Praxis,
  4. Grundzüge der Anstellungsbedingungen der Studierenden,
  5. finanzielle und weitere Leistungen der Ausbildungsbetriebe im Hinblick auf den Ausbildungserfolg.

3.1.4. Lernbereich Schule

Art. 16 Präsenzpflicht und Absenzenkontingent

Die Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen (inklusive Prüfungen) ist obligatorisch.

Die Studierenden verfügen je nach Bildungsgang über ein bestimmtes Kontingent an Absenzen. Das Fernbleiben, Zuspätkommen und frühzeitige Verlassen von Lehrveranstaltungen gelten als Absenz.

Sie sind verpflichtet, vorhersehbare Absenzen rechtzeitig im Voraus zu melden. Nicht vorhersehbare Absenzen müssen so bald als möglich gemeldet werden.

Die Einhaltung des Kontingents ist gemäss den §§ 34, 48, 64 und 69 promotionsrelevant.

Art. 17 Unterbruch der Ausbildung

Die Ausbildung kann für insgesamt höchstens drei Jahre unterbrochen werden. Der Unterbruch ist der Bildungsgangleitung zu melden.

Das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen über insgesamt mehr als 16 Kalenderwochen pro Ausbildungsjahr gilt als Unterbruch der Ausbildung.

Studierende, die während eines Bildungsgangs zusätzlich eine Fachmaturität erlangen möchten, können die Ausbildung nur in begründeten Fällen unterbrechen. Sie müssen die Fachmaturität bis spätestens drei Jahre nach Erhalt des Fachmittelschulausweises erlangen. Die Fachmittelschule entscheidet über Unterbruchsgesuche.

Art. 18 Wiederaufnahme der Ausbildung

Die Wiederaufnahme der Ausbildung setzt voraus, dass ein Arbeits- und Ausbildungsvertrag im Lernbereich Praxis für die restliche Ausbildungszeit besteht. Die Bildungsgangleitung legt die weiteren Bedingungen und Auflagen fest.

Wird die Ausbildung für mehr als drei Jahre unterbrochen, muss sie gesamthaft wiederholt werden.

Art. 19 Nachteilsausgleich

Studierende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.

Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Leistungsnachweise, Promotionsentscheide und das abschliessende Qualifikationsverfahren zu erbringen.

Art. 20 Schulordnung

Die Schulleitung regelt das Verhalten auf dem Schulareal und im Schulbetrieb in einer Schulordnung.

Grobe oder wiederholte Verstösse gegen die Schulordnung werden mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 32 GBW geahndet.

Art. 21 Prüfungsordnung

Die Schulleitung regelt insbesondere die Organisation, die Rahmenbedingungen und die zulässigen Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen in einer Prüfungsordnung.

Leistungsnachweise oder die betroffenen Prüfungsteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens können in folgenden Fällen als nicht bestanden erklärt werden:

  1. Nichterscheinen zur Prüfung oder Abbruch der Prüfung ohne wichtige Gründe,
  2. verspätete Abgabe von Leistungsnachweisen ohne wichtige Gründe,
  3. Abgabe von Plagiaten,
  4. Begehen unredlicher Handlungen oder Verschaffung unerlaubter Vorteile, namentlich durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.

Bei groben Verstössen können Promotionen während der Ausbildung oder das gesamte abschliessende Qualifikationsverfahren als nicht bestanden erklärt werden.

Die Bildungsgangleitung weist die Studierenden zu Beginn der Ausbildung auf die Prüfungsordnung und die Folgen von Verstössen hin.

Art. 22 Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen

Die Studierenden und Lehrpersonen können sich zur Wahrnehmung ihrer Mitsprache organisieren.

Die Studierenden- beziehungsweise die Lehrpersonenorganisation können der Schulleitung in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

3.2. Bildungsgang Pflege HF

3.2.1. Zulassung

Art. 23 Voraussetzungen

Die Zulassung zum Bildungsgang Pflege HF setzt voraus:

  1. erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss,
  2. bestandene Eignungsabklärung (§ 24),
  3. abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag (§ 14) und
  4. ausreichende physische und psychische Gesundheit, die ärztlich bescheinigt ist.

Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.

Art. 24 Eignungsabklärung

Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen:

  1. Eignungsbeurteilung im Praxisbereich,
  2. schriftliche Eignungsprüfung und
  3. Eignungsgespräch.

Die nicht bestandenen Teile der Eignungsabklärung können je einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen eines wiederholten Teils kann die Eignungsabklärung als Ganzes nach einer Frist von zwei Jahren einmal wiederholt werden.

Die HFGS kann Dritte mit Teilen der Eignungsabklärung beauftragen und mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden einholen.

Art. 25 Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen

Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Pflege auf Tertiärstufe setzt folgende Nachweise voraus:

  1. abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag (§ 14) und
  2. bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 28).

Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und c durchgeführt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden eingeholt werden.

Art. 26 Zulassungsentscheid

Der Zulassungsentscheid berechtigt zur Aufnahme in den Bildungsgang und ist drei Jahre gültig.

3.2.2. Ausbildung

Art. 27 Rahmenlehrplan und Lehrplan

Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und des Verbands Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS) für den Bildungsgang «Pflege HF» vom 24. September 2021[6] sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.

Art. 28 Anrechnung von Bildungsleistungen

Bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen auf Tertiärstufe werden auf Gesuch hin angerechnet und führen zu einer

  1. Verkürzung der Ausbildungsdauer,
  2. Dispensation vom Unterrichtsbesuch bestimmter Lerneinheiten oder von bestimmten Leistungsnachweisen.

Art. 29 Umfang und Dauer der Ausbildung

Die reguläre Vollzeitausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf drei Jahre. *

Die verkürzte Vollzeitausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ umfasst 3'600 Lernstunden verteilt auf zwei Jahre. Die Ausbildung beginnt im dritten Semester (Höhereinstieg). *

Die Lernstunden verteilen sich hälftig auf die Lernbereiche Schule und Praxis.

Art. 30 Struktur der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt in Semestern. Das Herbstsemester dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte März, das Frühlingssemester in der Regel von Mitte März bis Mitte September.

In der Regel folgt auf ein Semester im Lernbereich Schule (Schulsemester) ein Semester im Lernbereich Praxis (Praxissemester).

Die Bildungsgangleitung erstellt die Semesterplanung.

3.2.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide

Art. 31 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule

Leistungsnachweise im Lernbereich Schule sind:

  1. schriftliche Arbeiten,
  2. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
  3. praktische Einzel-, Partner- und Gruppenarbeiten,
  4. Überprüfung des Lernportfolios.

Art. 32 Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis

Im Lernbereich Praxis wird von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner eine schriftliche Praktikumsqualifikation vorgenommen.

Art. 33 Bewertungsarten *

Die Leistungsbeurteilung kann mit den Bewertungen A–F ausgedrückt werden. Die Bewertungen bedeuten: *

  1. A: hervorragend,
  2. B: sehr gut,
  3. C: gut,
  4. D: befriedigend,
  5. E: ausreichend,
  6. F: nicht bestanden.

Sie kann auch mit den folgenden Bewertungen erfolgen: *

  1. «bestanden» oder «nicht bestanden» oder
  2. «absolviert» oder «nicht absolviert».

Art. 34 Semesterpromotion

Im Schulsemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass

  1. alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E), mit «bestanden» oder «absolviert» bewertet sind und
  2. bei nicht mehr als 10 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.

Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächsthöhere Semester befördert werden.

Im Praxissemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass die Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.

Art. 35 Wiederholung eines Semesters

Wenn ein Leistungsnachweis im Schulsemester im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Schulsemester wiederholt werden.

Wenn die schriftliche Praktikumsqualifikation im Praxissemester nicht bestanden wird, muss das Praxissemester wiederholt werden. *

Während des Bildungsgangs kann nur einmal ein Semester wiederholt werden. Die Wiederholung des letzten Praxissemesters ist zusätzlich einmal möglich.

Art. 36 Ausschluss

Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Semesters nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.

Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bildungsgangleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn Studierende persönliche oder fachliche Kompetenzentwicklungen nachvollziehbar aufzeigen können. *

Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.

3.2.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom

Art. 37 Zulassung

Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die bestandene Promotion aller Schul- und Praxissemester vor dem Semester des Qualifikationsverfahrens voraus.

Art. 38 Prüfungsteile

Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit,
  2. Praktikumsqualifikation und
  3. mündliche Prüfung.

Die mündliche Prüfung wird von einer Lehrperson der HFGS sowie einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs durchgeführt und bewertet.

Art. 39 Bestehen und Diplom

Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) bewertet sind.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Bewertungen A–F gemäss § 33 Abs. 1. *

Art. 40 Wiederholung

Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal verbessert werden. Eine nicht bestandene Praktikumsqualifikation oder mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung wiederholt werden.

Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden und es erfolgt ein Ausschluss gemäss § 36.

3.2.5. Teilzeitbildungsgang *

Art. 40a * Allgemeines

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die §§ 23–40 sinngemäss auch für den Teilzeitbildungsgang.

Studierende können mittels schriftlicher Mitteilung an die Bildungsgangleitung jeweils per Ende eines Ausbildungsjahrs oder einer Ausbildungsphase vom Vollzeitbildungsgang in den Teilzeitbildungsgang oder umgekehrt wechseln. Die Bildungsgangleitung legt die Fristen und Zeitpunkte für einen Wechsel fest und gibt sie den Studierenden zu Studienbeginn bekannt.

Art. 40b * Ausbildung a) Umfang und Dauer

Die reguläre Teilzeitausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf vier Jahre.

Die verkürzte Teilzeitausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ umfasst 3'600 Lernstunden verteilt auf 2.5–3 Jahre. Die Ausbildung beginnt in Phase II (Höhereinstieg).

Die Lernstunden verteilen sich hälftig auf die Lernbereiche Schule und Praxis.

Art. 40c * b) Struktur

Die Ausbildung erfolgt in Phasen. Die Phasen enthalten Schul- und Praxisblöcke.

Die Bildungsgangleitung erstellt die Phasenplanung.

Art. 40d * Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide a) Phasenpromotion

Die Promotion in die nächsthöhere Ausbildungsphase setzt voraus, dass

  1. alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E), mit «bestanden» oder «absolviert» bewertet sind und
  2. bei nicht mehr als 10 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.

Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem in die nächsthöhere Phase befördert werden.

Art. 40e * b) Wiederholung einer Phase

Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Schule im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss die Ausbildungsphase wiederholt werden.

Wenn die schriftliche Praktikumsqualifikation im Lernbereich Praxis nicht bestanden wird, muss die Ausbildungsphase wiederholt werden.

Während des Bildungsgangs kann nur einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wiederholung des Lernbereichs Praxis der letzten Phase ist zusätzlich einmal möglich.

Auf Gesuch hin rechnet die Bildungsgangleitung bereits bestandene oder absolvierte Leistungsnachweise bei der Wiederholung einer Phase an.

3.3. Bildungsgang Operationstechnik HF

3.3.1. Zulassung

Art. 41 Voraussetzungen und Zulassungsentscheid

Die Zulassung zum Bildungsgang Operationstechnik HF richtet sich nach den §§ 23, 24 und 26.

Für den Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Operationstechnik auf Tertiärstufe gilt § 25 sinngemäss.

3.3.2. Ausbildung

Art. 42 Rahmenlehrplan und Lehrplan

Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und des Verbands Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS) für den Bildungsgang «Operationstechnik HF» vom 7. Februar 2022[7] sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.

Art. 43 Anrechnung von Bildungsleistungen

Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 sowie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 42.

Art. 44 Umfang und Dauer der Ausbildung

Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden und verteilt sich als

  1. Vollzeitausbildung auf 3 Jahre,
  2. Teilzeitausbildung auf 3.5–4.5 Jahre.

Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Diplom Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF umfasst 3'600 Lernstunden. Sie beginnt in Phase III (Höhereinstieg) und verteilt sich als

  1. Vollzeitausbildung auf 2 Jahre,
  2. Teilzeitausbildung auf 2.5–3.5 Jahre.

Die Lernstunden verteilen sich zu rund 60 % auf den Lernbereich Praxis und zu rund 40 % auf den Lernbereich Schule.

Art. 45 Struktur der Ausbildung

Das Ausbildungsjahr dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte September des Folgejahrs oder in der Regel von Mitte März bis Mitte März des Folgejahrs.

Die Ausbildung erfolgt abwechslungsweise in mehrwöchigen Phasen im Lernbereich Schule und im Lernbereich Praxis. Eine Phase besteht aus einem oder mehreren Blöcken.

Die Bildungsgangleitung erstellt die Planung der Phasen und Blöcke.

3.3.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide

Art. 46 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule

Die Leistungsnachweise im Lernbereich Schule richten sich nach § 31.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt gemäss § 33. *

Während einer Phase im Lernbereich Schule kann nur ein Leistungsnachweis und zusätzlich das Lernportfolio einmal wiederholt werden.

Art. 47 Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis

Im Lernbereich Praxis wird von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner eine schriftliche Praktikumsqualifikation vorgenommen.

Die Bewertung erfolgt mit der Bewertungsskala A–F gemäss § 33 Abs. 1. *

Art. 48 Phasenpromotion

Im Lernbereich Schule setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass

  1. alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E), mit «bestanden» oder «absolviert» bewertet sind und
  2. bei nicht mehr als 7 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.

Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem in die nächsthöhere Phase befördert werden.

Im Lernbereich Praxis setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass die schriftliche Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.

Art. 49 Wiederholung einer Phase

Die Wiederholung einer Phase ist notwendig, wenn die Promotionsbedingungen gemäss § 48 nicht erfüllt sind.

Während der Ausbildung kann einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wiederholung der letzten Phase im Lernbereich Praxis ist zusätzlich einmal möglich.

Art. 50 Ausschluss

Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung einer Phase nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.

Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bildungsgangleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn Studierende persönliche oder fachliche Kompetenzentwicklungen nachvollziehbar aufzeigen können. *

Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.

3.3.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom

Art. 51 Zulassung

Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die erfolgreich absolvierte Promotion aller Phasen vor der Phase des Qualifikationsverfahrens voraus.

Art. 52 Prüfungsteile

Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit,
  2. Praktikumsqualifikation und
  3. Prüfungsgespräch.

Das Prüfungsgespräch wird von folgenden Personen durchgeführt und bewertet:

  1. zwei Expertinnen oder Experten von Ausbildungsbetrieben oder
  2. einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs und einer Lehrperson der HFGS.

Art. 53 Bestehen, Diplom und Wiederholung

Für das Bestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens, die Diplomierung sowie die Wiederholungsmöglichkeit gelten die §§ 39 und 40.

3.4. Bildungsgang Sozialpädagogik HF

3.4.1. Zulassung

Art. 54 Voraussetzungen

Die Zulassung zum Bildungsgang Sozialpädagogik HF setzt voraus:

  1. erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss,
  2. schriftliche Selbstreflexion zur Motivation für die Ausbildung, zu Selbstkompetenzen und Biografischem,
  3. bestandene Eignungsabklärung (§ 55),
  4. abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 50 % (§ 14) und
  5. keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat- und Sonderprivatauszug des Strafregisters.

Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.

Art. 55 Eignungsabklärung

Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen:

  1. Eignungsbeurteilung im Praxisbereich,
  2. schriftliche Eignungsprüfung und
  3. Eignungsgespräch.

Die einzelnen Teile sind in der Reihenfolge gemäss Absatz 1 zu absolvieren.

Im Übrigen gelten für die Eignungsabklärung § 24 Abs. 2 und 3.

Art. 56 Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen

Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang im Sozialbereich auf Tertiärstufe setzt folgende Nachweise voraus:

  1. abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag gemäss § 54 Abs. 1 lit. d,
  2. bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 59) und
  3. keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat- und Sonderprivatauszug des Strafregisters.

Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 55 Abs. 1 lit. a und c durchgeführt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden eingeholt werden.

Art. 57 Zulassungsentscheid

Der Zulassungsentscheid berechtigt zur Aufnahme in den Bildungsgang und ist drei Jahre gültig.

3.4.2. Ausbildung

Art. 58 Rahmenlehrplan und Lehrplan

Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Schweizerischen Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales (SAVOIRSOCIAL) und der Schweizerischen Plattform der Ausbildungen im Sozialbereich (SPAS) für den Bildungsgang «Sozialpädagogik HF» vom 17. August 2021[8] sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.

Art. 59 Anrechnung von Bildungsleistungen

Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 sowie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 58.

Art. 60 Umfang und Dauer der Ausbildung

Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf 3.5–4 Jahre. *

Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ umfasst 3'600 Lernstunden verteilt auf 2.5–3 Jahre. Die Ausbildung beginnt im zweiten Ausbildungsjahr (Höhereinstieg). *

Art. 61 Struktur der Ausbildung

Die Ausbildung im Lernbereich Schule ist modular strukturiert, begleitend zu einer beruflichen Tätigkeit im Lernbereich Praxis.

Das Ausbildungsjahr dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte September des Folgejahrs.

Die Bildungsgangleitung erstellt die Planung des Ausbildungsjahrs.

3.4.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide

Art. 62 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule

Die Leistungsnachweise im Lernbereich Schule richten sich nach § 31.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt gemäss § 33. *

Art. 63 Leistungsnachweise im Lernbereich Praxis

Im Lernbereich Praxis wird von der praxisanleitenden Person eine schriftliche Praxisqualifikation vorgenommen, die aus folgenden Teilen besteht:

  1. Leistungsnachweise und
  2. Gesamtbeurteilung.

Die Bewertung der schriftlichen Praxisqualifikation und ihrer Teile erfolgt mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

Sind alle Leistungsnachweise ausser der Gesamtbeurteilung bestanden, entscheidet die Bildungsgangleitung über das Bestehen der schriftlichen Praxisqualifikation.

Art. 64 Jahrespromotion

Die Promotion ins nächsthöhere Ausbildungsjahr setzt voraus, dass

  1. alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «bestanden» bewertet sind,
  2. alle formativen Leistungsnachweise im Lernbereich Schule absolviert sind und
  3. bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.

Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächsthöhere Ausbildungsjahr befördert werden.

Art. 65 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs

Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Schule im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.

Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis im Rahmen des zweiten Versuchs oder die Gesamtbeurteilung des Lernbereichs Praxis am Ende des Ausbildungsjahrs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.

Die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs ist einmal möglich. Auf Gesuch hin rechnet die Bildungsgangleitung bereits bestandene oder absolvierte Leistungsnachweise an. *

Art. 66 Ausschluss

Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Ausbildungsjahrs nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.

Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bildungsgangleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn Studierende persönliche oder fachliche Kompetenzentwicklungen nachvollziehbar aufzeigen können. *

Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.

3.4.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom

Art. 67 Zulassung

Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die erfolgreich absolvierte Promotion ins letzte Ausbildungsjahr voraus.

Art. 68 Prüfungsteile

Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit,
  2. Praxisqualifikation und
  3. Fachgespräch.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Bewertungen A–F gemäss § 33 Abs. 1. Für die Praxisqualifikation gilt § 63. *

Das Fachgespräch wird von einer Lehrperson der HFGS sowie einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs durchgeführt und bewertet.

Art. 69 Bestehen und Diplom

Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn

  1. alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «bestanden» bewertet sind,
  2. ein Arbeitspensum von durchschnittlich mindestens 50 % im Lernbereich Praxis während der ganzen Ausbildungsdauer bestand und
  3. bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen im letzten Ausbildungsjahr Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.

Ist nur das Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe das abschliessende Qualifikationsverfahren trotzdem bestehen und diplomiert werden.

Art. 70 Wiederholung

Die Wiederholung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens richtet sich sinngemäss nach § 40.

3.5. Entschädigungen

Art. 71 Externe Prüfungsexpertinnen und -experten

Die Entschädigung von externen Expertinnen und Experten ausserhalb ihres Berufsauftrags im abschliessenden Qualifikationsverfahren gemäss Auftrag der Bildungsgangleitung beträgt Fr. 60.– pro Stunde.

Art. 72 Externe Schauspielende und Simulationspersonen bei Übungen und Prüfungen

Die Entschädigung von externen Schauspielenden oder Simulationspersonen an praktischen Übungen oder Prüfungen gemäss Auftrag der Bildungsgangleitung beträgt Fr. 60.– pro Stunde.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 73 Übergangsbestimmung

Für Studierende des Bildungsgangs Sozialpädagogik HF, die ihr Studium vor dem Ausbildungsjahr 2024/25 begonnen haben (bis und mit Studiengang S23), gilt das bisherige Recht weiter.

Repetierende im Bildungsgang Sozialpädagogik HF im Studiengang S23 wiederholen das erste Ausbildungsjahr nach neuem Recht und die nach bisherigem Recht erbrachten Bildungsleistungen werden auf Gesuch hin von der Bildungsgangleitung angerechnet. § 59 gilt sinngemäss.

Art. 74 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2024 in Kraft.

Die §§ 40a–e gelten bis 31. Dezember 2032. *

Egress

Aarau, 5. Juni 2024

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dieth

 

Staatsschreiberin

Filippi

2024/07-03

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.06.2024 15.09.2024 Erlass Erstfassung 2024/07-03
25.06.2025 01.09.2025 § 10a eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 29 Abs. 1 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 29 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 33 Titel geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 33 Abs. 1 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 33 Abs. 2 eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 34 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 35 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 36 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 39 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 Titel 3.2.5. eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 40a eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 40b eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 40c eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 40d eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 40e eingefügt 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 46 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 46 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 46 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 47 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 48 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 50 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 60 Abs. 1 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 60 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 62 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 62 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 62 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 62 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 65 Abs. 3 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 66 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 68 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 68 Abs. 2 geändert 2025/05-09
25.06.2025 01.09.2025 § 74 Abs. 2 eingefügt 2025/05-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.06.2024 15.09.2024 Erstfassung 2024/07-03
§ 10a 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 29 Abs. 1 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 29 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 33 25.06.2025 01.09.2025 Titel geändert 2025/05-09
§ 33 Abs. 1 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 33 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 34 Abs. 1, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 35 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 36 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 38 Abs. 1, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 39 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
Titel 3.2.5. 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 40a 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 40b 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 40c 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 40d 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 40e 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09
§ 46 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 46 Abs. 2, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025/05-09
§ 46 Abs. 2, lit. b) 25.06.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025/05-09
§ 47 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 48 Abs. 1, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 50 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 60 Abs. 1 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 60 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 62 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 62 Abs. 2, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025/05-09
§ 62 Abs. 2, lit. b) 25.06.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025/05-09
§ 62 Abs. 2, lit. c) 25.06.2025 01.09.2025 aufgehoben 2025/05-09
§ 65 Abs. 3 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 66 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 68 Abs. 1, lit. a) 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 68 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 74 Abs. 2 25.06.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-09