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422.617

Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg

(LZLV)

Vom 23.05.2012 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 16 Abs. 4 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007[1] sowie die §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011[2]*

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Bezeichnung

Unter der Bezeichnung «Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg» (LZL) führt der Kanton in Gränichen ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung.

2. Organisation

Art. 2 Departementale Zuteilung und Aufsicht *

Das LZL ist eine unselbständige Anstalt, die dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) zugeteilt ist. *

Das DFR beaufsichtigt das LZL, soweit nicht das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) gemäss dem GBW die Aufsicht wahrnimmt. Die beiden Departemente sprechen sich bezüglich Ausübung der Aufsicht ab. *

Art. 3 Leitung

Das DFR stellt die Direktorin beziehungsweise den Direktor des LZL an. *

Der Direktorin beziehungsweise dem Direktor obliegt die Gesamtleitung des LZL und namentlich dessen Vertretung gegenüber Behörden, Berufsverbänden und der Öffentlichkeit sowie die operative Leitung in den Bereichen berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung. *

Die Geschäftsleitung des LZL besteht aus der Direktorin beziehungsweise dem Direktor, der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied.

Neben den sich aus der Personalgesetzgebung ergebenden Aufgaben und Kompetenzen obliegen der Geschäftsleitung die Führung des lokalen Qualitätsmanagements, die Organisation und Administration des gesamten Betriebs, die Regelung des Urlaubswesens der Lernenden sowie die Information und Kommunikation. *

… *

Art. 4 Gesamtkonferenz

Die Mitarbeitenden bilden die Gesamtkonferenz. Diese tagt im Plenum oder in Teilkonferenzen.

Die Direktorin beziehungsweise der Direktor führt den Vorsitz und beruft die Gesamtkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder.

Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor zugewiesenen Geschäfte. Sie kann der Direktorin beziehungsweise dem Direktor in allen mit der Schule und den weiteren Aufgaben zusammenhängenden Fragen Anträge und Wünsche unterbreiten.

Art. 5 Mitsprache der Lernenden

Die Lernenden können einzeln oder klassenweise Anträge an die Geschäftsleitung oder an die Gesamtkonferenz stellen. Sämtliche Anträge sind zu beantworten.

3. Schulkommission

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

Das DFR wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulkommission bestehend aus 6–8 Mitgliedern sowie eine Präsidentin beziehungsweise einen Präsidenten. *

Der Kommission gehören Personen aus dem Bildungswesen sowie aus der land- und hauswirtschaftlichen Praxis an, die über eine mindestens dreijährige Erfahrung im entsprechenden Bereich verfügen und aus verschiedenen Regionen des Kantons stammen. *

Die Direktorin beziehungsweise der Direktor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie beziehungsweise er hat beratende Stimme. *

Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich auf drei Amtsperioden beschränkt. Angebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet. *

Art. 7 Organisation

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Kommission zu einer Sitzung ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

Die Geschäftsleitung des LZL informiert die Kommission mindestens zwei Mal pro Jahr über Betrieb und Fortgang des LZL, insbesondere über Planungen, Problemstellungen, Massnahmen und Ergebnisse.  *

Art. 8 Aufgaben

Die Schulkommission berät die Geschäftsleitung in Fragen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören. *

Die Schulkommission nimmt insbesondere Stellung *

  1. zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung,
  2. zum Qualitätsleitbild der Berufsbildung,
  3. zu Fragen der Finanz- und Bauplanung sowie der Organisation,
  4. zu Aspekten der Schulentwicklung, der Personalauswahl und des Qualitätsmanagements.

Sie behandelt Anliegen von Lernenden und deren Eltern sowie von Kursteilnehmenden und unterbreitet gerechtfertigte Anliegen der Geschäftsleitung des LZL. *

3bis. Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung *

3bis.1. Berufliche Grundbildung *

Art. 8a * Angebot

Das LZL bietet in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung berufliche Grundbildungen an.

Art. 8b * Vorgaben berufliche Grundbildung

Die Vorgaben des BKS an das LZL betreffend die berufliche Grundbildung in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung werden in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.

Im Bereich Landwirtschaft gelten der Schullehrplan Allgemeinbildung der Organisation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm vom 15. Mai 2020 sowie die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft der OdA AgriAliForm vom 24. Oktober 2017[3]*

3bis.2. Höhere Berufsbildung *

Art. 8c * Angebot

Das LZL bietet in der höheren Berufsbildung Kurse zur Vorbereitung auf folgende Abschlüsse an:

  1. Betriebsleiterin beziehungsweise Betriebsleiter Landwirtschaft mit Fachausweis (Berufsprüfung),
  2. Meisterlandwirtin beziehungsweise Meisterlandwirt (höhere Fachprüfung),
  3. Bäuerin beziehungsweise bäuerlicher Haushaltleiter mit Fachausweis (Berufsprüfung),
  4. diplomierte Bäuerin beziehungsweise diplomierter bäuerlicher Haushaltleiter mit höherer Fachprüfung (höhere Fachprüfung).

Die Kurse sind modular aufgebaut und richten sich nach den entsprechenden Anforderungen und Rahmenlehrplänen der nationalen Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm beziehungsweise des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands.

Das DFR kann das Anbieten von Kursen zur Vorbereitung auf weitere Abschlüsse in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung genehmigen.

3bis.3. Berufsorientierte Weiterbildung *

Art. 8e * Angebot und Kursgeld

Das LZL bietet Module der höheren Berufsbildung zu denselben Konditionen auch einzeln als berufsorientierte Weiterbildungen an.

… *

3ter. Beratungs- und weitere Dienstleistungen *

Art. 8f * Aufgaben

Das LZL erbringt die landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsleistungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Es bietet zu diesem Zweck Kurse im Bereich der nicht berufsorientierten Weiterbildung an. Das LZL publiziert die einzelnen Kurse zusammen mit den Teilnahmebedingungen öffentlich.

4. Ausbildungs- und Versuchsbetrieb

Art. 9 Aufgaben

Der für die gesamte Bevölkerung offenstehende Ausbildungs- und Versuchsbetrieb sowie der Lehrgarten dienen in erster Linie der Wissensgenerierung und -vermittlung in der Aus- und Weiterbildung sowie der Anlage von Praxisversuchen.

Ausbildungs- und Versuchsbetrieb sowie Lehrgarten können auch herangezogen werden für zukunftsgerichtete, innovative Projekte gemäss den §§ 35 und 37 LwG AG, welche nicht oder nur unter Einschränkungen auf Praxisbetrieben realisiert werden können.

Art. 10 Bewirtschaftung

Der Ausbildungs- und Versuchsbetrieb ist nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie, Soziales) zu führen. Dabei gilt im Rahmen der unter § 9 formulierten Aufgaben die Führung nach dem Grundsatz der guten landwirtschaftlichen Praxis.

5. Tagungszentrum

Art. 11 Zweck *

Das LZL betreibt für die berufliche Grundbildung, für die höhere Berufsbildung sowie für die berufsorientierte Weiterbildung ein Tagungszentrum mit Verpflegung und Beherbergung. *

… *

… *

Art. 11a * Verpflegung

Lernenden in der beruflichen Grundbildung, Kursteilnehmenden in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung sowie Mitarbeitenden des LZL wird die Verpflegung kostengünstig angeboten.

Dritte haben für die Verpflegung marktgerechte Preise zu bezahlen.

6. Schlussbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Egress

Aarau, 23. Mai 2012

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hochuli

 

Staatsschreiber

Grünenfelder

2012/4-04

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.05.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung 2012/4-04
20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Titel geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 1 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2 eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 2 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 5 aufgehoben 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 3 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 4 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 7 Abs. 3 eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 1 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 2 eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 3 eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3bis. eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3bis.1. eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8a eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8b eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3bis.2. eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8c eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8d eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3bis.3. eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8e eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3ter. eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8f eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8g eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 8h eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Titel geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 1 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 3 geändert 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 11a eingefügt 2019/2-05
20.03.2019 01.05.2019 § 11b eingefügt 2019/2-05
15.12.2021 01.08.2022 § 8b Abs. 2 eingefügt 2022/05-03
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 8d aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 8e Abs. 2 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 8g aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 8h aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 11 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 11b aufgehoben 2024/04-03
25.06.2025 01.09.2025 § 3 Abs. 4 geändert 2025/05-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.05.2012 01.08.2012 Erstfassung 2012/4-04
Ingress 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 2 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-05
§ 2 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 2 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 3 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 3 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 3 Abs. 4 25.06.2025 01.09.2025 geändert 2025/05-09
§ 3 Abs. 5 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-05
§ 6 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 6 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 6 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 6 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 7 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 8 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
Titel 3bis. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
Titel 3bis.1. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8b Abs. 2 15.12.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/05-03
Titel 3bis.2. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8c 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8d 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8d 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Titel 3bis.3. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8e 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8e Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Titel 3ter. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8f 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8g 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8g 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 8h 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 8h 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 11 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-05
§ 11 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 11 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-05
§ 11 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-05
§ 11 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 11a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 11b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-05
§ 11b 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03