Lexipedia

423.120

Dekret über die Mittelschulen

Mittelschuldekret

Präambel

Dekret

über die Mittelschulen (Mittelschuldekret)

Vom 20. Oktober 2009 (Stand 1. Mai 2025)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 33

gestützt auf des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1) , beschliesst:

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Dekret gilt für folgende Mittelschulen:

  1. Alte Kantonsschule Aarau,
  2. Neue Kantonsschule Aarau,
  3. Kantonsschule Baden,
  4. Kantonsschule Wettingen,
  5. Kantonsschule Wohlen,
  6. Kantonsschule Zofingen,
  7. * Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene,
  8. * Kantonsschule Stein,
  9. * Kantonsschule Lenzburg,
  10. * Kantonsschule Windisch.

Art. 2 Abteilungsbildung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über die Anzahl der an den einzelnen Mittelschulen zu führenden Abteilungen pro Klasse.

Art. 3 Schülermitsprache

Der Regierungsrat regelt die Mitsprache der Schülerinnen und Schüler.

. Kantonsschulen

.1. Allgemeines

Art. 4 Aufnahme

Für die Aufnahme in die erste Klasse müssen die Schülerinnen und Schüler über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der letzten Klasse der aargauischen Bezirks- schule oder der entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt wird. In die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule können auch gut qualifizierte Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler aufgenommen werden. *

Für die Aufnahme in höhere Klassen ist die entsprechende Vorbildung nötig.

Schülerinnen und Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannter Handels- und Informatikmittelschulen sowie von der Schweizerischen Konferenz der kantona- len Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Fachmittelschulen werden in die ent- sprechende Klasse des gleichen Schultyps aufgenommen. Der Eintritt hat spätestens auf Beginn der letzten Klasse vor der Maturitäts- oder Abschlussprüfung sowie der schulischen Prüfung zu erfolgen.

Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, die Aufnahmeprüfungen und das Verfahren.

Art. 5 Zuteilungen

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen einer anderen als der gewünschten Mittelschule zu- teilen.

Art. 6

* …

Art. 7 Hochbegabtenförderung

Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der besonderen Angebote, Teilnahmevor- aussetzungen und Aufnahmeverfahren für sehr leistungsfähige und leistungswillige Schülerinnen und Schüler.

Der Regierungsrat kann die strukturelle Dauer der Ausbildung je nach besonderem Angebot verlängern.

.120

Art. 8 Religionsunterricht

Den Landeskirchen werden zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Mittel- schulen innerhalb der ordentlichen Schulzeit bis zwei Stunden pro Woche und Ab- teilung eingeräumt und geeignete Unterrichtszimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten dieses Unterrichts tragen die Landeskirchen.

Art. 9 Verpflegung

Der Kanton kann eine kostengünstige Verpflegung an den Mittelschulen ermögli- chen.

.2. Schultypen

.2.1. Allgemeines

Art. 10 Schultypen

Es werden folgende Schultypen geführt:

  1. Gymnasium,
  2. Handelsmittelsschule,
  3. Informatikmittelschule,
  4. Fachmittelschule.

Der Regierungsrat legt nach Massgabe der Bedürfnisse fest, an welchen Mittel- schulen welche Schultypen geführt werden.

Art. 11 Lehrpläne; Lektionendotationen

Der Regierungsrat legt je Schultyp die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

Art. 12 Promotionen, Zulassung zu den Prüfungen und Prüfungsverfahren

Der Regierungsrat regelt je Schultyp die Promotionen, die Zulassung zu den Prü- fungen und das jeweilige Prüfungsverfahren.

.120

.2.2. Gymnasium

Art. 13 Aufgabe

Das Gymnasium bereitet auf das Studium an universitären Hochschulen, Fach- hochschulen sowie höheren Fachschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die eidgenössischen Vorschriften über die Anerkennung von Maturitätsausweisen 2) um- schrieben.

Art. 14 Dauer

Die Ausbildung am Gymnasium dauert vier Jahre.

Art. 15 Struktur

Die Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Grund- und in eine zweijährige Vertiefungsstufe.

Art. 16 Maturität

Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.

Art. 17 Übertritt ans Gymnasium

Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Fachmittelschule ans Gymnasium. *

.2.3. Handelsmittelschule

Art. 18 Aufgabe

Die Handelsmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im kaufmänni- schen Bereich gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 3) und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhoch- schulreife.

Art. 19 Dauer

Die Ausbildung an der Handelsmittelschule dauert vier Jahre.

Art. 20 Schulische und berufspraktische Prüfung

Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.

Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf- spraktischen Prüfung ab.

Art. 21

Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil be- ziehungsweise Kaufmann E-Profil

Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil bezie- hungsweise Kaufmann E-Profil.

.2.4. Informatikmittelschule

Art. 22 Aufgabe

Die Informatikmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im Bereich der Informationstechnologie (IT) gemäss BBG und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhochschulreife.

Art. 23 Dauer

Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre.

Art. 24 Schulische und berufspraktische Prüfung

Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.

Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf- spraktischen Prüfung ab.

Art. 25

Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie- hungsweise Informatiker

Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie- hungsweise Informatiker.

.120

.2.5. Fachmittelschule

Art. 26 Aufgabe

Die Fachmittelschule vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung gemäss Vorgaben der EDK und bereitet in verschiedenen Berufsfeldern auf Ausbildungen an Fach- hochschulen und höheren Fachschulen vor.

Der Regierungsrat legt fest, welche Berufsfelder an der Fachmittelschule angebo- ten werden.

Art. 27 Dauer

Die Ausbildung an der Fachmittelschule dauert drei Jahre.

Art. 28 Struktur

Die Ausbildung gliedert sich in eine einjährige Grund- und in eine zweijährige berufsfeldbezogene Vertiefungsstufe.

Art. 29 Fachmittelschulausweis

Die Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der Abschlussprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erhält den Fachmittelschulausweis.

Art. 30 Fachmaturität

Wer nach dem Fachmittelschulabschluss eine berufspezifische Zusatzleistung ge- mäss Vorgaben der EDK erbringt und die Fachmaturitätsprüfung besteht, erlangt die Fachmaturität.

Der Regierungsrat legt fest, in welchen Berufsfeldern die Fachmaturität erworben werden kann.

. Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene

Art. 31 Standort

Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene hat ihren Standort in Aarau.

Art. 32 Aufgabe

Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf die Erlangung der eidgenössisch anerkannten Maturität vor.

Art. 33 Dauer

Die Ausbildung dauert sieben Semester. Sie beginnt im Februar.

.120

Art. 34 Aufnahme

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Aufnahme.

Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden nach Massgabe der verfügbaren Plätze in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene aufgenommen.

Art. 35 Unterrichtsform

Unterrichtsform ist Selbststudium kombiniert mit Direktunterricht. Zusätzlich kön- nen Studienwochen durchgeführt werden.

Das Selbststudium erfolgt auf der Basis von Fernstudienlehrgängen.

Der Direktunterricht dient zur Klärung und Vertiefung des Gelernten sowie zur Pflege der mündlichen Ausdrucksfähigkeit.

Art. 36 Unterrichtsort

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann unter Berücksichtigung des Ein- zugsgebiets der Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsorte in verschiedenen Re- gionen des Kantons festlegen.

Art. 37 Lehrpläne; Lektionendotationen

Der Regierungsrat legt die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

Art. 38 Promotionen

Der Regierungsrat regelt die Promotionen.

Art. 39 Maturitätsprüfung und Maturität

Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.

Der Regierungsrat regelt die Zulassung zur Prüfung und das Prüfungsverfahren.

Art. 40 Weitere Angebote

Zusätzlich kann die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Kurse anbieten, welche zur allgemeinen Hochschulreife führen, sowie Vorkurse, welche auf die Er- füllung der Zulassungsvoraussetzungen der Diplomstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Nordwestschweiz vorbereiten. Diese dauern höchstens vier Semester.

Der Regierungsrat legt das Ausbildungsangebot fest.

Art. 41

* …

.120

Art. 42 Lehrmittel

Der Regierungsrat kann mit einem privaten Schulunternehmen eine Vereinbarung über die Lieferung der fernunterrichtlichen Lehrmittel und die damit verbundenen Dienstleistungen abschliessen.

. Organe der Mittelschulen

Art. 1

Die Schulleitungen der Mittelschulen gemäss torin oder einem Rektor, einer Stellvertrete destens einem weiteren Mitglied. Die Schulle schule für Erwachsene setzt sich aus einer R Stellvertreterin oder einem Stellvertreter z lit. a–f bestehen je aus einer Rek- rin oder einem Stellvertreter sowie min- itung der Aargauischen Maturitäts- ektorin oder einem Rektor und einer usammen.

Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen.

Art. 44 Konferenzen

Die Lehrpersonen einer Mittelschule bilden die Gesamtkonferenz.

Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtkonferenz. Er kann weitere Konferenzen einsetzen.

Art. 45 Schulkommission

Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren für jede Mittelschule eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Die Schulkommission ist der Schulleitung beigeordnet. Als Fachkommission hat sie gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schü- lern sowie deren Eltern behandeln. Die Schulkommission kann in wichtigen Ge- schäften zum Schulbereich beigezogen werden und hat das Recht, Anträge an das Departement Bildung, Kultur und Sport zu stellen. Der Regierungsrat regelt die Auf- gaben und Befugnisse der Schulkommission.

Der Regierungsrat kann eine Amtszeitbeschränkung vorsehen.

Art. 46 Rektorenkonferenz

Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Rektorenkonferenz.

Sie konstituiert sich selbst.

Die Rektorenkonferenz behandelt Fragen, welche alle Mittelschulen betreffen.

.120

Der Regierungsrat regelt im Einzelnen die Aufgaben und Befugnisse der Rektoren- konferenz.

Art. 47 Kantonale Mittelschulkommission

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden unter dem Vor- sitz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Departements Bildung, Kultur und Sport die Kantonale Mittelschulkommission.

Die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz sowie die- oder derjeni- ge des Aargauer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Vereins gehören der Kantonalen Mittelschulkommission mit beratender Stimme an.

Die Kantonale Mittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie kann als Koordinationsorgan für Angelegenheiten beigezogen werden, die alle Mittelschulen betreffen,
  2. sie kann zuhanden des Departements Bildung, Kultur und Sport allgemeine Mittelschulprobleme von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Mittelschul- kommission.

. Disziplinarmassnahmen und Rechtsmittel

Art. 48 Disziplinarmassnahmen

Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler kommen neben pädagogischen Massnah- men folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung:

  1. schriftlicher Verweis durch die Schulleitung,
  2. Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung,
  3. Wegweisung aus der Schule durch das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung.

Art. 49

* …

. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 50 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekrets nötigen Vorschriften durch Verordnung.

Art. 51 Übergangsrecht

Die Lehrgänge der Handelsmittelschule, welche vor dem Schuljahr 2010/11 begon- nen haben, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

.120

Nach Inkrafttreten dieses Dekrets kann die Anzahl der Mitglieder der Schulkom- missionen während der laufenden Amtsperiode auf sieben respektive fünf Personen gesenkt werden.

Die Übertrittsmöglichkeit an das Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der Handelsmittelschule bleibt bis Ende Schuljahr 2012/13 bestehen. Der Regierungsrat regelt die Übertrittsbedingungen. *

Art. 52 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. Oktober 2009 Präsident des Grossen Rats SCHOLL Protokollführer i.V. OMMERLI Inkrafttreten: 1. August 2010

.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.10.2009 01.08.2010 Erlass Erstfassung 2010 S. 61

Art. 17

.03.2011 01.08.2011 Abs. 1 geändert 2011/3-18

Art. 49

.03.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-18

Art. 51

.03.2011 01.08.2011 Abs. 3 eingefügt 2011/3-18

Art. 4

.09.2016 01.08.2017 Abs. 1 geändert 2017/5-08

Art. 6

.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

Art. 41

.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

Art. 1

.11.2021 01.08.2023 Abs. 1, lit. g) geändert 2022/15-03

Art. 1

.11.2021 01.08.2023 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2022/15-03

Art. 1

.09.2024 01.05.2025 Abs. 1, lit. h) geändert 2025/01-02

Art. 1

.09.2024 01.05.2025 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2025/01-02

Art. 1

.09.2024 01.05.2025 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2025/01-02

.120 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.10.2009 01.08.2010 Erstfassung 2010 S. 61

Art. 1

Abs. 1, lit. g) 09.11.2021 01.08.2023 geändert 2022/15-03

Art. 1

Abs. 1, lit. h) 09.11.2021 01.08.2023 eingefügt 2022/15-03

Art. 1

Abs. 1, lit. h) 10.09.2024 01.05.2025 geändert 2025/01-02

Art. 1

Abs. 1, lit. i) 10.09.2024 01.05.2025 eingefügt 2025/01-02

Art. 1

Abs. 1, lit. j) 10.09.2024 01.05.2025 eingefügt 2025/01-02

Art. 4

Abs. 1 13.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-08

Art. 6

.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

Art. 17

Abs. 1 01.03.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-18

Art. 41

.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

Art. 49

.03.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-18

Art. 51

Abs. 3 01.03.2011 01.08.2011 eingefügt 2011/3-18