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Verordnung über die Mittelschule

Mittelschulverordnung

Präambel

Verordnung

über die Mittelschule (Mittelschulverordnung)

Vom 3. Juni 2015 (Stand 1. August 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 24 Lehrplan FMS

gestützt auf vom 6. März 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) 007 1)

Art. 3 Lehrplan FMS

die § Abs. 50 de 2009 , 4 Abs. 4, 7, 10 Abs. 2, 11, 20 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 2, 30 Abs. 2, 43 Abs. 2, 44 Abs. 2, 45 Abs. 3 und 4, 46 Abs. 4, 47 Abs. 4 und s Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2)

Art. 14 Lehrplan FMS

sowie tät (B Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturi- erufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 3) , beschliesst:

. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich, Schultypen

Die vorliegende Verordnung gilt für folgende Mittelschulen:

  1. Alte Kantonsschule Aarau,
  2. Neue Kantonsschule Aarau,
  3. Kantonsschule Baden, cbis ) * Kantonsschule Stein,
  4. Kantonsschule Wettingen,
  5. Kantonsschule Wohlen,
  6. Kantonsschule Zofingen.

Die Mittelschulen führen folgende Schultypen:

  1. das Gymnasium an sämtlichen Kantonsschulen,
  2. die Handels- und die Informatikmittelschule an der Alten Kantonsschule Aar- au und der Kantonsschule Baden,
  3. * die Fachmittelschule mit den Berufsfeldern Pädagogik, Gesundheit/Naturwis- senschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information, Gestaltung und Kunst sowie mit den Fachmaturitätslehrgängen Pädagogik, Gesundheit/Natur- wissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Ge- staltung und Kunst an der Neuen Kantonsschule Aarau und an der Kantons- schule Wettingen. An den Fachmittelschulen Stein, Wohlen und Zofingen werden die vorerwähnten Berufsfelder und Fachmaturitätslehrgänge mit Aus- nahme der Berufsfelder und der Fachmaturitätslehrgänge Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst geführt.

Art. 2 Anhänge und Ressourcenzuteilung

Die Anhänge regeln die Stundentafeln sowie die dazugehörigen Bestimmungen zum betrieblichen Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum) und die Lehrpläne.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) teilt den Schulen die verfügba- ren Ressourcen gestützt auf die Stundentafeln im Rahmen des Globalbudgets zu.

Die Kantonsschulen können im Rahmen der bewilligten Kredite zweisprachige Maturitätslehrgänge mit International Baccalaureate (IB) Diploma Programme an- bieten.

. Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen

Art. 3 Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen absolvieren entweder eine der ordent- lichen Ausbildungen an den Mittelschulen oder besuchen den Unterricht als Hospi- tantinnen und Hospitanten.

Art. 4 Unterrichtsbesuch

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht in den obligatori- schen Fächern und in den gewählten Freifächern zu besuchen.

Die Schulleitung kann die Teilnahme an Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Unterricht für obligatorisch erklären.

Art. 4a * Angebote zur Begabtenförderung

Die Mittelschulen bieten Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Begabtenför- derung die Möglichkeit, sich selbständig oder in kleinen Gruppen intensiv mit einem Fachgebiet auseinander zu setzen. Es handelt sich namentlich um folgende Angebo- te:

  1. Teilnahme an Workshops und Wettbewerbsvorbereitungen,
  2. Teilnahme an anspruchsvollen, individuellen Projekten,
  3. Teilnahme an Veranstaltungen der universitären Hochschulen.

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Leistungsfähigen und -willigen Schülerinnen und Schülern kann das Überspringen einer Klasse gestattet werden.

Art. 4b * Teilnahmevoraussetzungen und Entscheid

An den Angeboten der Begabtenförderung können Schülerinnen und Schüler teil- nehmen,

  1. deren kognitive Leistungsfähigkeit dokumentiert ist,
  2. die über Leistungswillen verfügen,
  3. welche die von der Schule festgelegten Anforderungskriterien zum Besuch des gewünschten Angebots erfüllen und
  4. die über eine Empfehlung einer ihrer Lehrpersonen verfügen.

Die Schulleitung entscheidet über die Teilnahme an einem Angebot oder über das Überspringen einer Klasse und eröffnet den Entscheid.

Art. 5 Dispensation vom Unterricht

Die Schulleitung entscheidet über Gesuche betreffend Dispensation vom Besuch einzelner Fächer.

Soll eine Dispensation aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, kann die Schulärz- tin beziehungsweise der Schularzt beigezogen werden.

Art. 6 Absenzen und Urlaub

Das Absenzen- und Urlaubswesen ist in der von der Schulleitung erlassenen Schul- ordnung geregelt. *

Art. 9 Lehrplan FMS

In Bezug auf die schulfreien Tage ist Abs. 1 der Verordnung über die Volks- schule vom 27. Juni 2012 4) anwendbar.

Die Schulleitung entscheidet über allfällige zusätzliche schulfreie Tage.

Art. 8 Einhaltung der Schulordnung

Die Schülerinnen und Schüler haben die Schulordnung zu befolgen.

Art. 48 Lehrplan FMS

Soweit nicht disziplinarische Massnahmen gemäss treffen sind, können bei Verstössen gegen die Sc den gesetzlichen Bestimmungen pädagogisch sinnvo des Mittelschuldekrets zu hulordnung im Rahmen der gelten- lle Anordnungen getroffen wer- den:

  1. während des Unterrichts durch die betreffenden Lehrpersonen,
  2. im Übrigen durch die Abteilungslehrperson und die Schulleitung.

Art. 9 Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Mittelschule im Lauf der Schulzeit ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.

Die Austretenden erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbe- suchs.

Art. 10 Schülerorganisation

Die Schülerinnen und Schüler können eine Schülerorganisation bilden. Die Statu- ten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Schülerorganisation kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammen- hängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

Art. 11 Individuelle Anliegen und Anliegen von Abteilungen

Bei schulischen Problemen können sich die Schülerinnen und Schüler jederzeit an die zuständigen Fach- und Abteilungslehrpersonen sowie an die Mitglieder der Schulleitung wenden.

Die einzelnen Abteilungen haben das Recht, die Einberufung einer Abteilungskon- ferenz zu beantragen und vor dieser ihr Anliegen zu vertreten.

. Aufnahme

.1. Allgemeines

Art. 12 Altersgrenze

Schülerinnen und Schüler werden in der Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr in eine 1. Klasse einer Mittelschule aufgenommen. *

.2. Prüfungsfreie Aufnahme in die 1. Klasse aller Schultypen

Art. 13 Anmeldung

Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bezirks- und Sekundarschu- len können sich mit Zustimmung der Eltern bis zum 28. Februar über die Anmelde- plattform des BKS für die gewünschte Mittelschule anmelden.

bis Ausgenommen von Absatz 1 sind in den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 die Schülerinnen und Schüler aus den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal. Diese müssen sich jeweils an dem vom BKS jährlich festgelegten Datum anmelden. *

Die Bezirks- und Sekundarschulen übermitteln den Mittelschulen jeweils bis zum

. Juni die Abschlussnoten der angemeldeten Schülerinnen und Schüler.

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Art. 14 Aufnahme in die 1. Klasse des Gymnasiums

Wer am Ende der 3. Klasse der Bezirksschule in den Fächern und nach Berech- nung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat, wird definitiv in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen. *

Wer am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse der Bezirksschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle ge- rundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat und diesen Notendurch- schnitt am Ende der 3. Klasse der Bezirksschule nicht erreicht, wird provisorisch in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen. *

Art. 15 Aufnahme in die 1. Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule

Wer am Ende der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithmetisch auf eine Dezi- malstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 beziehungsweise 5,3 er- zielt hat, wird definitiv in die 1. Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittel- schule aufgenommen. *

Wer am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekun- darschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 27 einen arithme- tisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 be- ziehungsweise 5,3 erzielt hat und diesen Notendurchschnitt am Ende der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule nicht erreicht, wird provisorisch in die 1. Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule aufgenommen. *

Art. 14 Lehrplan FMS

Die Notendurchschnitte gemäss den § tritt in einen Mittelschullehrgang schluss an die 3. Klasse der Bezirk 3.3. Aufnahme in die 1. Klasse alle und 15 berechtigen zum einmaligen Ein- auf Beginn eines der beiden Schuljahre, die im An- s- oder Sekundarschule folgen. * r Schultypen mittels Aufnahmeprüfung

Art. 17 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

Zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium wird zugelassen, wer im Vorjahr die

. Klasse der Bezirksschule absolviert hat oder über eine Vorbildung verfügt, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen vermittelt wird. *

Zur Aufnahmeprüfung an die Handels-, Informatik- und Fachmittelschulen wird zugelassen, wer im Vorjahr die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule absol- viert hat oder über eine Vorbildung verfügt, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen vermittelt wird. *

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Art. 18 Leitung, Anmeldetermin und -verfahren

Die Aufnahmeprüfungen stehen unter der Leitung der jeweils zuständigen Mittel- schule. Das BKS legt in Absprache mit der Rektorenkonferenz jährlich fest, welche Mittelschulen die Leitung der Aufnahmeprüfungen innehaben.

Die Schülerinnen und Schüler melden sich jeweils bis zum 28. Februar über die Anmeldeplattform des BKS für die Aufnahmeprüfung an das Gymnasium oder an die Handels-, Informatik- und Fachmittelschule an.

Art. 19 Prüfungstermine und -orte

Das BKS legt die Prüfungstermine und -orte auf Vorschlag der Rektorenkonferenz fest und schreibt diese öffentlich aus.

Art. 20 Anforderungsprofil der jeweiligen Aufnahmeprüfung und Wegleitung

Die jeweilige Aufnahmeprüfung orientiert sich am Anforderungsprofil des aufneh- menden Schultyps.

Die Gymnasien verfassen eine einheitliche Prüfungswegleitung hinsichtlich des Er- stellungs-, Validierungs- sowie Auswertungsverfahrens und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.

Die Handels-, Informatik- und Fachmittelschulen verfassen eine einheitliche Prü- fungswegleitung hinsichtlich des Erstellungs-, Validierungs- sowie Auswertungsver- fahrens und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.

Art. 21 Prüfungsfächer

An den Aufnahmeprüfungen werden die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.

Art. 22 Bestehensnorm

Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Englisch und Französisch ergibt die Fach- note Fremdsprachen.

Die jeweilige Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn

  1. die Fachnote Fremdsprachen und die Fachnoten in den beiden anderen Prü- fungsfächern einen Notendurchschnitt von wenigstens 4 ergeben und
  2. von den drei Fachnoten nicht mehr als eine Note unter 4 erzielt wurde.

Die Noten in sämtlichen Prüfungsfächern und die Fachnote Fremdsprachen werden auf halbe Noten gerundet. Der Durchschnitt der drei Fachnoten wird auf eine Dezi- malstelle gerundet.

Art. 23 Aufnahme und Wiederholung der Aufnahmeprüfung

In die 1. Klasse einer Mittelschule wird definitiv aufgenommen, wer die Aufnah- meprüfung in den jeweiligen Schultyp besteht.

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Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid.

Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

Art. 24 Gültigkeit

Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum einmaligen Eintritt in einen Mittelschullehrgang auf Beginn eines der beiden auf die Prüfung folgenden Schul- jahre. *

Art. 25 Verstösse gegen die Prüfungsordnung *

Die Schulleitung erklärt die ganze Aufnahmeprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt wer- den, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kan- didatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schullei- tung darauf aufmerksam zu machen. *

Die Aufnahmeprüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, so- fern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.

.4. Aufnahme in die 1. Klasse auf Gesuch

Art. 26 Aufnahme in die 1. Klasse aller Schultypen

Wer die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule besucht hat, jedoch aus wich- tigem Grund den für die Aufnahme an eine Mittelschule erforderlichen Notendurch-

Art. 14 Lehrplan FMS

schnitt gemäss den § 1. Klasse einer Mitt und 15 nicht erzielt hat, kann auf Gesuch hin in eine elschule aufgenommen werden. *

Das Gesuch muss bei der Schulleitung derjenigen Mittelschule eingereicht werden, an der die Aufnahme erfolgen soll. Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Empfehlungsschreiben der abgebenden Schule, das die Entwicklungspro- gnose der Schülerin oder des Schülers im gewünschten Schultyp an der Mit- telschule zu enthalten hat und
  2. weitere Belege, die das Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnitts begründen.

Über die provisorische Aufnahme der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ent- scheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid.

Bei Schülerinnen und Schülern, die sich an einer ausserkantonalen Mittelschule an- melden möchten, entscheidet das BKS, ob sie die Voraussetzungen für eine proviso- rische Aufnahme in eine Mittelschule gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllen.

Art. 27 Vorzeitige Aufnahme in die 1. Klasse des Gymnasiums

Sehr leistungsfähige Schülerinnen und Schüler der Bezirksschule können auf Ge- such der Eltern vorzeitig in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen werden.

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Über die provisorische Aufnahme der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ent- scheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid.

Bei Schülerinnen und Schüler, die sich an einer ausserkantonalen Mittelschule an- melden möchten, entscheidet das BKS, ob sie die Voraussetzungen für eine proviso- rische Aufnahme in ein Gymnasium gemäss Absatz 1 erfüllen.

.5. Aufnahme in Speziallehrgänge am Gymnasium

Art. 28 Aufnahme in zweisprachige Lehrgänge

Schülerinnen und Schüler, die in die 1. Klasse des Gymnasiums eintreten, können im Rahmen der verfügbaren Plätze in einen zweisprachigen Lehrgang aufgenommen werden.

Übersteigen an einer Schule die Anmeldungen die Anzahl Plätze, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme nach Massgabe der Leistungen im Zeugnis der

. Klasse der Bezirksschule oder in der Aufnahmeprüfung und aufgrund schulorga- nisatorischer Gegebenheiten. *

Über die Vergabe von im Lauf eines Lehrgangs frei werdenden Plätzen entscheidet die Schulleitung aufgrund der Leistungen in den Promotionsfächern.

Art. 29 Aufnahme in das zweisprachige IB Diploma Programme

Schülerinnen und Schüler, die bereits einen zweisprachigen Lehrgang besuchen, können im Rahmen der verfügbaren Plätze zu Beginn der 3. Klasse in das IB Diplo- ma Programme aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Massgabe der Leistungen in den Promotionsfächern im Zeugnis der 1. Klasse und aufgrund eines Motivationsge- sprächs.

Das IB Diploma Programme oder Teile davon können nicht wiederholt werden.

Wer am Ende der 3. Klasse die erforderlichen Leistungen für den weiteren Besuch des IB Diploma Programmes nicht erfüllt, wird einer anderen Abteilung zugeteilt.

Art. 30 Aufnahme in den Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler *

Schülerinnen und Schüler, die in die 1. Klasse des Gymnasiums eintreten, können im Rahmen der verfügbaren Plätze den Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler absolvieren, sofern sie die Eignungsabklärung erfolgreich durchlaufen. *

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.6. Aufnahme ins Hospitium und Übertritt ins Definitivum

Art. 31 Hospitantinnen und Hospitanten

Hospitantinnen und Hospitanten besuchen den Unterricht gemäss den vereinbarten Bedingungen für eine im Voraus festgelegte Zeitspanne. Anders als in höheren Klas- sen können als Hospitantinnen und Hospitanten in eine 1. Klasse nur Personen auf- genommen werden, welche die Sekundarstufe I nicht oder nicht regulär durchlaufen haben.

Hospitantinnen und Hospitanten können nach Ablauf ihres Hospitiums als Schüle- rinnen und Schüler definitiv aufgenommen werden und eine der ordentlichen Aus- bildungen an den Mittelschulen absolvieren.

Die Schulleitung entscheidet über die jeweilige Aufnahme und eröffnet den Ent- scheid.

.7. Aufnahme und Übertritt im Laufe des Lehrgangs

Art. 4 Lehrplan FMS

Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf ten, behalten ihren bisherigen Promotionsst Abs. 3 des Mittelschuldekrets eintre- atus bei.

Über die provisorische oder definitive Aufnahme übriger Bewerberinnen und Be- werber entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid.

Art. 33 Lehrplan FMS

Übertritt vom Gymnasium in die Handels-, Informatik- oder Fachmittel- schule

Schülerinnen und Schüler, die ins Gymnasium aufgenommen wurden, sind berech- tigt, im Laufe des ersten Schuljahrs in die Handels-, Informatik- oder Fachmittel- schule überzutreten. *

Die übertretenden Schülerinnen und Schüler werden definitiv in die Handels-, In- formatik- oder Fachmittelschule aufgenommen. *

.8. Aufnahme in Fachmaturitätslehrgänge

Art. 33a * Allgemeines

Die Aufnahme in einen Fachmaturitätslehrgang erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erwerb des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann die Schul- leitung die Aufnahme nach einem Unterbruch von höchstens zwei Jahren seit dem Erwerb des Fachmittelschulausweises gestatten.

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Art. 34 Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik

In den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik wird aufgenommen, wer den Fachmittel- schulausweis im Berufsfeld Pädagogik oder den Fachmittelschulausweis in einem andern Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Be- reich Pädagogik angesiedelt ist. *

… *

Art. 35 Lehrplan FMS

Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Gesundheit/Naturwissenschaf- ten *

In den Fachmaturitätslehrgang Gesundheit/Naturwissenschaften wird aufgenom- men, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaf- ten oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Gesundheit/Naturwissenschaften angesiedelt ist. *

Schülerinnen und Schüler, die das Praktikum, das Einführungs- und das Vertie- fungsmodul des Fachmaturitätslehrgangs im Rahmen des Bildungsgangs Pflege HF oder Operationstechnik HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales ab- solvieren, müssen einen Fachmittelschulausweis besitzen und das Zulassungsverfah- ren zu einem der vorerwähnten Bildungsgänge erfolgreich durchlaufen haben, um in den Fachmaturitätslehrgang aufgenommen zu werden. *

Art. 36 Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Soziale Arbeit

In den Fachmaturitätslehrgang Soziale Arbeit wird aufgenommen, wer den Fach- mittelschulausweis im Berufsfeld Soziale Arbeit oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/ Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbststän- dige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Soziale Arbeit angesiedelt ist. *

Schülerinnen und Schüler, die das Praktikum, das Einführungs- und das Vertie- fungsmodul des Fachmaturitätslehrgangs im Rahmen des Bildungsgangs Sozialpädagogik HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales absolvie- ren, müssen einen Fachmittelschulausweis besitzen und das Zulassungsverfahren zum vorerwähnten Bildungsgang erfolgreich durchlaufen haben, um in den Fachma- turitätslehrgang aufgenommen zu werden. *

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Art. 37 Lehrplan FMS

Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Kommunikation und Informati- on *

In den Fachmaturitätslehrgang Kommunikation und Information wird aufgenom- men, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Kommunikation und Informati- on oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während mindestens einem Jahr Medienkunde als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Kommunikation und Information angesiedelt ist. *

Art. 38 Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Gestaltung und Kunst *

In den Fachmaturitätslehrgang Gestaltung und Kunst wird aufgenommen, wer einen Fachmittelschulausweis erworben und das Aufnahmeverfahren in das gestalte- rische Propädeutikum an der Schule für Gestaltung Aargau erfolgreich durchlaufen hat oder einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst erwor- ben hat und über eine Praktikumsstelle im Bereich Gestaltung oder Kunst verfügt. *

. Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende

Art. 39 Abteilungslehrperson

Die Rektorin beziehungsweise der Rektor setzt für jede Abteilung eine Abteilungs- lehrperson ein.

Die Aufgaben als Abteilungslehrperson umfassen insbesondere die Betreuung der Abteilung und der Schülerinnen und Schüler, den Kontakt zu den Eltern und deren Beratung sowie organisatorische und administrative Arbeiten.

Art. 40 Weitere Mitarbeitende

Für die Verwaltung und den Betrieb verfügt die Schule über administrative und technische Mitarbeitende. Sie sind der Rektorin beziehungsweise dem Rektor unter- stellt.

Die Rektorin beziehungsweise der Rektor erlässt Pflichtenhefte für die Aufgaben und Pflichten dieser Mitarbeitenden.

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. Lehrpersonenkonferenz

.1. Gesamtkonferenz

Art. 41 Organisation

Die Rektorin beziehungsweise der Rektor führt oder bestimmt den Vorsitz der Ge- samtkonferenz.

Die Rektorin beziehungsweise der Rektor beruft die Gesamtkonferenz ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Viertel der Konfe- renzmitglieder. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Teilnahme ist für die Mitglieder obligatorisch.

Die Delegation der Schülerorganisation wird zu allen Geschäften eingeladen. Da- von ausgenommen sind Geschäfte, die Disziplinarfälle und personelle Entscheide betreffen.

Art. 42 Aufgaben und Befugnisse

Die Gesamtkonferenz behandelt Geschäfte, die ihr von der Rektorin beziehungs- weise vom Rektor zugewiesen oder die von der Lehrerschaft eingebracht werden.

Sie kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen An- träge zur Prüfung unterbreiten.

.2. Konferenzausschuss

Art. 43 Konferenzausschuss

Die Gesamtkonferenz kann einen Konferenzausschuss wählen. Dieser setzt sich aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern der Gesamtkonferenz zusammen. Der Konfe- renzausschuss konstituiert sich selbst. Er behandelt Geschäfte, die ihm von der Rek- torin beziehungsweise vom Rektor zugewiesen oder aus der Lehrerschaft an ihn her- angetragen werden.

.3. Abteilungskonferenz

Art. 44 Abteilungskonferenz

Alle am Unterricht einer Abteilung beteiligten Lehrpersonen bilden die Abteilungs- konferenz. Sie wird von einem Mitglied der Schulleitung oder von der Abteilungs- lehrperson einberufen, die den Vorsitz führt.

Die Abteilungskonferenz hat den Unterricht der Abteilung in den verschiedenen Fächern abzustimmen und erzieherische Fragen zu behandeln.

Sie behandelt im Übrigen die ihr von der Schulleitung vorgelegten Geschäfte.

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.4. Promotionskonferenz

Art. 45 Promotionskonferenz

Alle am Unterricht einer Abteilung beteiligten Lehrpersonen sowie ein Mitglied der Schulleitung bilden die Promotionskonferenz. Bei Bedarf können weitere Lehr- personen zugezogen werden.

Das Mitglied der Schulleitung oder die Abteilungslehrperson leitet die Promotions- konferenz.

Die Promotionsentscheide werden von der am Unterricht der Abteilung beteiligten Lehrpersonen gefällt.

.5. Fachschaftskonferenz und Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden

Art. 46 Fachschaftskonferenz

Für jedes Fach oder eine Fächergruppe besteht eine Fachschaftskonferenz. Sie setzt sich aus allen Lehrpersonen zusammen, die das jeweilige Fach unterrichten. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor bestimmt die Lehrperson, die den Vorsitz ein- nimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Fachschaftskonferenz selbst.

Sie behandelt unterrichtsbezogene Fragen aus ihrem Fachbereich sowie die ihr von der Schulleitung zugewiesenen Geschäfte.

Art. 47 Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden

Die Konferenz der Fachschaftsvorsitzenden, die sich aus den Vorsitzenden der Fachschaftskonferenzen zusammensetzt, wird von der Rektorin beziehungsweise dem Rektor einberufen. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor bestimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konferenz selbst.

Sie behandelt die ihr von der Rektorin beziehungsweise dem Rektor zugewiesenen Themen.

.6. Konferenztermine

Art. 48 Konferenztermine

Alle Konferenzen mit Ausnahme der Promotionskonferenz finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

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. Organe der einzelnen Schule

.1. Schulleitung

Art. 49 Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin beziehungsweise des Rektors und der weiteren Mitglieder der Schulleitung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den vereinbarten Pflichtenheften.

.2. Schulkommission

Art. 50 Organisation

Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkommission ist auf drei Amtsdauern be- schränkt.

Die Schulkommission wird von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten zu einer Sitzung einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 51 Aufgaben und Kompetenzen

Die Schulkommission ist insbesondere zuständig für die

  1. Beratung der Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften und im Personal- wesen,
  2. Unterstützung der Schulleitung in Fragen der Schulführung, der Schulent- wicklung und des Qualitätsmanagements,
  3. Mitwirkung im Verfahren zur Anstellung der Rektorin beziehungsweise des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder.

Die Schulkommission wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planungen, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.

Sie kann dem BKS in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

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. Schulübergreifende Organe

.1. Rektorenkonferenz

Art. 52 Organisation

Die Rektorinnen und Rektoren der aargauischen Mittelschulen bilden die Rekto- renkonferenz. *

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Rektorenkonferenz ist die direk- te Ansprechperson des BKS. Sie beziehungsweise er ist zuständig für den Informati- onsfluss zwischen der Rektorenkonferenz und der vorgesetzten Behörde.

Eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des BKS hat Einsitz in der Rekto- renkonferenz.

Art. 46 Lehrplan FMS

Neben den der Rektorenkonferenz in Aufgaben und Befugnissen ist sie in a) jährliche Erarbeitung der notwen lungsplanung und von Entscheidgrund des Mittelschuldekrets übertragenen sbesondere zuständig für die digen Unterlagen für eine optimale Abtei- lagen für die Zuteilung von Schülerin-

Art. 5 Lehrplan FMS

nen und Schülern gemäss b) Orientierung des BKS c) Behandlung der ihr vo d) Mitarbeit an den Schw des Mittelschuldekrets zuhanden des BKS, über die Entwicklungstendenzen an den Mittelschulen, m BKS zugewiesenen Geschäfte, erpunkten der Qualitätsentwicklung für alle Schulen.

Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu wichtigen bildungspolitischen Fragen der Sekundarstufe II.

.2. Kantonale Mittelschulkommission

Art. 54 Organisation

Die Kantonale Mittelschulkommission wird von ihrer Präsidentin beziehungsweise ihrem Präsidenten zu einer Sitzung einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

Art. 47 Lehrplan FMS

Neben den der Kantonalen Mittelschulkommission in übertragenen Aufgaben und Befugnissen ist sie als des Mittelschuldekrets beratende Kommission des BKS zuständig für

  1. den Austausch von Informationen unter den einzelnen Schulkommissionen,
  2. die Erarbeitung von Richtlinien zur Aufgabenerfüllung der Schulkommissio- nen,
  3. die Behandlung der ihr vom BKS zugewiesenen Geschäfte.

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. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 56 Übergangsbestimmungen

… *

… *

… *

… *

… *

… *

… *

… *

… *

Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang an der Fachmittelschule im Be- reich Erziehung und Gestaltung im Schuljahr 2017/18 begonnen haben, gelten die Stundentafel gemäss Anhang 15 und hinsichtlich der Aufnahme in den Fachmaturi- tätslehrgang Pädagogik die Bestimmung des bisherigen Rechts, sofern sie dies wün- schen. *

bis Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang an der Fachmittelschule vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen haben, gelten die Stundentafel gemäss Anhang 15 und hinsichtlich der Aufnahme in den Fachmaturitätslehrgang Pädagogik die Be- stimmung des bisherigen Rechts. *

… *

… *

Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang an der Informatikmittelschule ab Beginn des Schuljahrs 2015/16 und vor dem Schuljahr 2019/20 begonnen haben, gilt die Stundentafel gemäss Anhang 13a. *

In den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 erfolgt der organisatorische und perso- nelle Aufbau der Kantonsschule Stein. Der Schulbetrieb wird erst ab Schuljahr 2025/26 aufgenommen. *

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Aarau, 3. Juni 2015 Regierungsrat Aargau Landammann HOFMANN Staatsschreiber GRÜNENFELDER

.123 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.06.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung 2015/6-03

Art. 56 Lehrplan FMS

.10.2015 01.08.2016 Abs. 6 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

.10.2015 01.08.2016 Abs. 7 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

.10.2015 01.08.2016 Abs. 8 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 28.10.2015 01.08.2016 09.12.2015 01.08.2016 09.12.2015 01.08.2016 09.12.2015 01.08.2016 09.12.2015 01.08.2016 Abs. 9 eingefügt 2016/3-03 Anhang 01a Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 01b eingefügt 2016/3-03 Anhang 02 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 02a eingefügt 2016/3-03 Anhang 03a Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 03b eingefügt 2016/3-03 Anhang 04 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 05 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 06 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 07 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 08 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 09 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 10 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 12a eingefügt 2016/3-03 Anhang 14a eingefügt 2016/3-03 Anhang 11 Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 11a Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 13 Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 13a Inhalt geändert 2016/3-12

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2017 01.08.2017 Abs. 1 aufgehoben 2017/5-21

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 03.05.2017 01.08.2017 Abs. 2 aufgehoben 2017/5-21 Anhang 01 aufgehoben 2017/5-21 Anhang 01a Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 01b Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 15 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 17 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 23 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 24 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 25 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 26 Inhalt geändert 2017/5-21

Art. 4a

.02.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-13

Art. 4b

.02.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-13

Art. 25 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-18

Art. 25 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Abs. 1 geändert 2018/4-18

Art. 34 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Abs. 1 geändert 2018/4-19

Art. 34 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Abs. 2 eingefügt 2018/4-19

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Abs. 10 eingefügt 2018/4-19

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Abs. 10bis eingefügt 2018/4-19

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Abs. 11 eingefügt 2018/4-18

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 09.05.2018 01.08.2018 09.05.2018 01.08.2018 09.05.2018 01.08.2018 09.05.2018 01.08.2018 09.05.2018 01.08.2018 09.05.2018 01.08.2018 Abs. 12 eingefügt 2018/4-18 Anhang 12a Inhalt geändert 2018/4-18 Anhang 12b eingefügt 2018/4-18 Anhang 14a Inhalt geändert 2018/4-18 Anhang 14b eingefügt 2018/4-18 Anhang 15 Inhalt geändert 2018/4-19 Anhang 15a eingefügt 2018/4-19

Art. 56 Lehrplan FMS

.08.2018 01.08.2019 Abs. 9 aufgehoben 2019/3-04

Art. 56 Lehrplan FMS

.08.2018 01.08.2019 29.08.2018 01.08.2019 29.08.2018 01.08.2019 Abs. 13 eingefügt 2019/3-04 Anhang 13a Inhalt geändert 2019/3-04 Anhang 13b eingefügt 2019/3-04

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 Abs. 3 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 Abs. 4 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 Abs. 5 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 Abs. 6 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 Abs. 7 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 Abs. 11 aufgehoben 2019/3-14

.123 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 15.05.2019 01.08.2019 25.09.2019 01.08.2020 25.09.2019 01.08.2020 Abs. 12 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 01a aufgehoben 2019/3-14 Anhang 02 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 03 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 04 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 05 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 06 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 07 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 08 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 09 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 10 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 11 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 12 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 12a aufgehoben 2019/3-14 Anhang 12b Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 13 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 14 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 14a aufgehoben 2019/3-14 Anhang 14b Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 14c eingefügt 2019/3-14 Anhang 15a Inhalt geändert 2019/3-15 Anhang 15b eingefügt 2019/3-15 Anhang 15a Inhalt geändert 2020/9-03 Anhang 15b Inhalt geändert 2020/9-03

Art. 12 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 14 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 14 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2022 Abs. 2 geändert 2020/9-08

Art. 15 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 15 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2022 Abs. 2 geändert 2020/9-08

Art. 16 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 17 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 17 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 2 geändert 2020/9-08

Art. 24 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 26 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 28 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 2 geändert 2020/9-08

Art. 33 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 Abs. 1 geändert 2020/9-08

Art. 33 Lehrplan FMS

.05.2020 01.08.2020 13.05.2020 01.08.2020 13.05.2020 01.08.2020 13.05.2020 01.08.2020 13.05.2020 01.08.2022 13.05.2020 01.08.2022 13.05.2020 01.08.2022 13.05.2020 01.08.2022 13.05.2020 01.08.2022 05.05.2021 01.08.2021 Abs. 2 geändert 2020/9-08 Anhang 16 Inhalt geändert 2020/9-08 Anhang 17 Inhalt geändert 2020/9-08 Anhang 18 Inhalt geändert 2020/9-08 Anhang 23 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 24 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 25 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 26 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 27 eingefügt 2020/9-08 Anhang 04 Inhalt geändert 2021/07-07

Art. 1 Anhang

.10.2021 01.08.2022 Abs. 2, lit. c) geändert 2022/10-04

Art. 33a

.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04

Art. 34 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/10-04

Art. 34 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Abs. 2 aufgehoben 2022/10-04

Art. 35 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10-04

Art. 35 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/10-04

Art. 36 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/10-04

Art. 37 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10-04

Art. 37 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/10-04

Art. 38 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10-04

Art. 38 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 27.10.2021 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/10-04 Anhang 15a Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 15b Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 15c eingefügt 2022/10-04 Anhang 16 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 16a eingefügt 2022/10-04 Anhang 18 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 19 Name und Inhalt geän- dert 2022/10-04

.10.2021 01.08.2022 Anhang 20 Inhalt geändert 2022/10-04

.123 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.10.2021 01.08.2022 Anhang 21 Name und Inhalt geän- dert 2022/10-04

.10.2021 01.08.2022 Anhang 22 Name und Inhalt geän- dert 2022/10-04

Art. 6 Lehrplan FMS

.05.2022 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/12-06

Art. 30 Lehrplan FMS

.05.2022 01.08.2022 Titel geändert 2022/12-05

Art. 30 Lehrplan FMS

.05.2022 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/12-05

Art. 52 Lehrplan FMS

.05.2022 01.08.2022 Abs. 1 geändert 2022/12-06

Art. 56 Lehrplan FMS

.05.2022 01.08.2022 04.05.2022 01.08.2022 04.05.2022 01.08.2022 Abs. 8 aufgehoben 2022/12-05 Anhang 03a aufgehoben 2022/12-05 Anhang 03b Name und Inhalt geän- dert 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 03c eingefügt 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 05 Inhalt geändert 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 06 Inhalt geändert 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 07 Inhalt geändert 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 08 Inhalt geändert 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 09 Inhalt geändert 2022/12-05

.05.2022 01.08.2022 Anhang 10 Inhalt geändert 2022/12-05

Art. 1 Anhang

.06.2022 01.08.2023 Abs. 2, lit. c) geändert 2022/18-07

Art. 1 Anhang

.08.2022 01.08.2023 Abs. 1, lit. cbis ) eingefügt 2022/18-08

Art. 1 Anhang

.08.2022 01.08.2023 Abs. 2, lit. c) geändert 2022/18-08

Art. 56 Lehrplan FMS

.08.2022 01.08.2023 17.05.2023 01.08.2023 17.05.2023 01.08.2023 17.05.2023 01.08.2023 17.05.2023 01.08.2023 17.05.2023 01.08.2023 17.05.2023 01.08.2023 Abs. 14 eingefügt 2022/18-08 Anhang 11a Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 11b eingefügt 2023/05-05 Anhang 12b Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 12c eingefügt 2023/05-05 Anhang 13b Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 16a Inhalt geändert 2023/05-05

Art. 13 Lehrplan FMS

.12.2023 01.08.2024 Abs. 1bis eingefügt 2024/03-07

.12.2023 01.08.2024 Anhang 01b Inhalt geändert 2024/03-07

.05.2024 01.08.2024 Anhang 12c Inhalt geändert 2024/05-06

Art. 35 Lehrplan FMS

.06.2024 15.09.2024 Abs. 2 geändert 2024/07-03

Art. 36 Lehrplan FMS

.06.2024 15.09.2024 05.06.2024 15.09.2024 05.06.2024 15.09.2024 21.05.2025 01.08.2025 21.05.2025 01.08.2025 Abs. 2 geändert 2024/07-03 Anhang 19 Inhalt geändert 2024/07-03 Anhang 20 Inhalt geändert 2024/07-03 Anhang 01b Inhalt geändert 2025/04-15 Anhang 10a eingefügt 2025/04-15

.123 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.06.2015 01.07.2016 Erstfassung 2015/6-03

Art. 1 Anhang

Abs. 1, lit. cbis ) 10.08.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/18-08

Art. 1 Anhang

Abs. 2, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Art. 1 Anhang

Abs. 2, lit. c) 15.06.2022 01.08.2023 geändert 2022/18-07

Art. 1 Anhang

Abs. 2, lit. c) 10.08.2022 01.08.2023 geändert 2022/18-08

Art. 4a

.02.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-13

Art. 4b

.02.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-13

Art. 6 Lehrplan FMS

Abs. 1 04.05.2022 01.08.2022 geändert 2022/12-06

Art. 12 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 13 Lehrplan FMS

Abs. 1bis

.12.2023 01.08.2024 eingefügt 2024/03-07

Art. 14 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2022 geändert 2020/9-08

Art. 14 Lehrplan FMS

Abs. 2 13.05.2020 01.08.2022 geändert 2020/9-08

Art. 15 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2022 geändert 2020/9-08

Art. 15 Lehrplan FMS

Abs. 2 13.05.2020 01.08.2022 geändert 2020/9-08

Art. 16 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 17 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 17 Lehrplan FMS

Abs. 2 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 24 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 25 Lehrplan FMS

.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-18

Art. 25 Lehrplan FMS

Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-18

Art. 26 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 28 Lehrplan FMS

Abs. 2 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 30 Lehrplan FMS

.05.2022 01.08.2022 Titel geändert 2022/12-05

Art. 30 Lehrplan FMS

Abs. 1 04.05.2022 01.08.2022 geändert 2022/12-05

Art. 33 Lehrplan FMS

Abs. 1 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 33 Lehrplan FMS

Abs. 2 13.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-08

Art. 33a

.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04

Art. 34 Lehrplan FMS

Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-19

Art. 34 Lehrplan FMS

Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Art. 34 Lehrplan FMS

Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-19

Art. 34 Lehrplan FMS

Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10-04

Art. 35 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10-04

Art. 35 Lehrplan FMS

Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Art. 35 Lehrplan FMS

Abs. 2 05.06.2024 15.09.2024 geändert 2024/07-03

Art. 36 Lehrplan FMS

Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Art. 36 Lehrplan FMS

Abs. 2 05.06.2024 15.09.2024 geändert 2024/07-03

Art. 37 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10-04

Art. 37 Lehrplan FMS

Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Art. 38 Lehrplan FMS

.10.2021 01.08.2022 Titel geändert 2022/10-04

Art. 38 Lehrplan FMS

Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Art. 52 Lehrplan FMS

Abs. 1 04.05.2022 01.08.2022 geändert 2022/12-06

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 1 03.05.2017 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-21

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 2 03.05.2017 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-21

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 4 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 6 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 6 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 7 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 7 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 8 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 8 04.05.2022 01.08.2022 aufgehoben 2022/12-05

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 9 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 9 29.08.2018 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-04

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 10 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-19

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 10bis

.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-19

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 11 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-18

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 11 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 12 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-18

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 12 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 13 29.08.2018 01.08.2019 eingefügt 2019/3-04

.123 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 56 Lehrplan FMS

Abs. 14 10.08.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/18-08 Anhang 01 03.05.2017 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-21 Anhang 01a 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 01a 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 01a 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 01b 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03 Anhang 01b 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 01b 13.12.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 2024/03-07 Anhang 01b 21.05.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2025/04-15 Anhang 02 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 02 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 02a 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03 Anhang 03 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 03a 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 03a 04.05.2022 01.08.2022 aufgehoben 2022/12-05 Anhang 03b 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03 Anhang 03b 04.05.2022 01.08.2022 Name und Inhalt geän- dert 2022/12-05 Anhang 03c 04.05.2022 01.08.2022 eingefügt 2022/12-05 Anhang 04 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 04 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 04 05.05.2021 01.08.2021 Inhalt geändert 2021/07-07 Anhang 05 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 05 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 05 04.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/12-05 Anhang 06 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 06 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 06 04.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/12-05 Anhang 07 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 07 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 07 04.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/12-05 Anhang 08 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 08 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 08 04.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/12-05 Anhang 09 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 09 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 09 04.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/12-05 Anhang 10 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-03 Anhang 10 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 10 04.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/12-05 Anhang 10a 21.05.2025 01.08.2025 eingefügt 2025/04-15 Anhang 11 09.12.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 11 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 11a 09.12.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 11a 17.05.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 11b 17.05.2023 01.08.2023 eingefügt 2023/05-05 Anhang 12 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 12a 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03 Anhang 12a 09.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-18 Anhang 12a 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 12b 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-18 Anhang 12b 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 12b 17.05.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 12c 17.05.2023 01.08.2023 eingefügt 2023/05-05 Anhang 12c 22.05.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024/05-06 Anhang 13 09.12.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 13 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 13a 09.12.2015 01.08.2016 Inhalt geändert 2016/3-12 Anhang 13a 29.08.2018 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-04 Anhang 13b 29.08.2018 01.08.2019 eingefügt 2019/3-04 Anhang 13b 17.05.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 14 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 14a 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-03 Anhang 14a 09.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-18 Anhang 14a 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 2019/3-14 Anhang 14b 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-18

.123 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 14b 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-14 Anhang 14c 15.05.2019 01.08.2019 eingefügt 2019/3-14 Anhang 15 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 15 09.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 2018/4-19 Anhang 15a 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-19 Anhang 15a 15.05.2019 01.08.2019 Inhalt geändert 2019/3-15 Anhang 15a 25.09.2019 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-03 Anhang 15a 27.10.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 15b 15.05.2019 01.08.2019 eingefügt 2019/3-15 Anhang 15b 25.09.2019 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-03 Anhang 15b 27.10.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 15c 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04 Anhang 16 13.05.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-08 Anhang 16 27.10.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 16a 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04 Anhang 16a 17.05.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023/05-05 Anhang 17 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 17 13.05.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-08 Anhang 18 13.05.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/9-08 Anhang 18 27.10.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 19 27.10.2021 01.08.2022 Name und Inhalt geän- dert 2022/10-04 Anhang 19 05.06.2024 15.09.2024 Inhalt geändert 2024/07-03 Anhang 20 27.10.2021 01.08.2022 Inhalt geändert 2022/10-04 Anhang 20 05.06.2024 15.09.2024 Inhalt geändert 2024/07-03 Anhang 21 27.10.2021 01.08.2022 Name und Inhalt geän- dert 2022/10-04 Anhang 22 27.10.2021 01.08.2022 Name und Inhalt geän- dert 2022/10-04 Anhang 23 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 23 13.05.2020 01.08.2022 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 24 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 24 13.05.2020 01.08.2022 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 25 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 25 13.05.2020 01.08.2022 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 26 03.05.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 2017/5-21 Anhang 26 13.05.2020 01.08.2022 aufgehoben 2020/9-08 Anhang 27 13.05.2020 01.08.2022 eingefügt 2020/9-08

.123

Anhang 1b * (Stand 1. August 2025)

. Stundentafel Maturitätslehrgänge

  1. Obligatorische Fächer Klasse

. 2. 3. 4.

. Grundlagenfächer Deutsch 4 3 3 4 Französisch oder (ab 3. Klasse) Italienisch 3 3 3 3 Englisch oder (ab 3. Klasse) Griechisch 3 3 3 3 Mathematik 4 3 3 4 Physik - 2 2 2 Chemie 2 2 2 - Biologie 2 2 2 - Geschichte 2 2 2 2 Geografie 2 2 1 - Bildnerisches Gestalten oder Musik 2 3 2 -

. Schwerpunktfach - - 6 6

. Ergänzungsfach - - - 4

. Maturaarbeit - - - 2

. Weitere obligatorische Fächer Einführung in Wirtschaft und Recht 1 2 - - Akzentfach 3 3 - - Informatik 2 1 - - Projektunterricht - - 2,5 - Sport 3 3 3 3 Total Wochenlektionen 1)

34 34,5 33

  1. Freifächer Klasse

. 2. 3. 4. Griechisch 4 4 4 4 Latein 3 3 3 2)

/- Italienisch 3 3 - -

. Fächerangebot

.1. Grundlagenfächer und weitere obligatorische Fächer Sämtliche Grundlagenfächer sowie die weiteren obligatorischen Fächer mit Ausnahme des Grundlagenfachs Griechisch werden an allen Kantonsschulen (KS) geführt. Das Grundlagenfach Griechisch wird an mindestens einer KS geführt. Besonderheiten: Wer Griechisch ab der 3. Klasse als Grundlagenfach wählt, besucht weiterhin das Grundlagenfach Englisch. Zum Grundlagenfach Musik gehört Instrumentalunterricht.

.2 Akzentfächer Ausschreibung: Alte Sprachen, Moderne Sprachen, Mathematik/Naturwissenschaften/Technik/ Informatik und Geistes- und Sozialwissenschaften werden an allen KS ausgeschrieben. Davon ausgenommen ist die Kantonsschule Stein, an der das Akzentfach Alte Sprachen nicht ausgeschrieben wird. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Akzentfachkurse durchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.3. Schwerpunktfächer Ausschreibung: Latein, Französisch, Italienisch,Spanisch,PhysikundAnwendungen derMathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Philosophie/Pädagogik/ Psychologie, Bildnerisches Gestalten sowieMusik (mit Instrumentalunterricht) werden an allen KS ausgeschrieben. Davon ausgenommen ist die Kantonsschule Stein, an der die Schwerpunktfächer Französisch, Latein, Italienisch, Bildnerisches Gestalten sowie Musik (mit Instrumentalunterricht) nicht ausgeschrieben werden. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Schwerpunktfachkurse durchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.4. Ergänzungsfächer Ausschreibung: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Religionslehre, Wirtschaft und Recht, Pädagogik/ Psychologie, Bildnerisches Gestalten, Musik (mit Instrumentalunterricht) und Sport werden an allen KS ausgeschrieben.

.123

Durchführung: WelchederausgeschriebenenErgänzungsfachkursedurchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.5. Freifächer Ausschreibung: Latein und Italienisch werden an allen KS ausgeschrieben. Griechisch wird an mindestens einer KS geführt. Die einzelnen KS können weitere Freifächer im Rahmen ihres Lektionenkontingents anbieten. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Freifachkurse durchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

. Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten

.1. Grundlagenfach Wahlvoraussetzung für Italienisch beziehungsweise Griechisch als Grundlagenfach ab der 3. Klasse ist der Besuch des entsprechenden Freifachs in der 1. und. 2. Klasse.

.2. Unvereinbarkeiten Die gleichzeitige Wahl von Französisch beziehungsweise Italienisch als Grundlagen- und Schwerpunktfach ist ausgeschlossen. Die gleichzeitige Wahl eines Fachs als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ist ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.

.123

Anhang 2a 1 (Stand 1. August 2016)

. Stundentafel Maturitätslehrgänge mit International Baccalaureate (IB) Diploma Programme in der 3. und 4. Klasse

  1. Obligatorische Fächer Klasse

. 2. 3. 4.

. Grundlagenfächer Deutsch 1)

3 4 4 Französisch oder (ab 3. Klasse) Italienisch 3 3 3 3 Englisch oder (ab 3. Klasse) Griechisch 3 3 3 3 Mathematik 4 3 3/3,5 * 5/4,5 * Physik - 2 2 1 Chemie 2 2 1/2 - Biologie 2 2 3 2)

Geschichte 2 2 3 - Geografie 2 2 1 - Bildnerisches Gestalten oder Musik 2 3 2 -

. Schwerpunktfach - - 6 6

. Ergänzungsfach - - - 4

. Maturaarbeit - - - 2

. Weitere obligatorische Fächer Einführung in Wirtschaft und Recht 1 2 - - Akzentfach 3 3 - - Informatik 2 1 - - Projektunterricht - - 1,5/- * - Sport 3 3 3 3 Total Wochenlektionen 3)

34 35,5 33/32,5 *

. Zusätzliche IB-Fächer Higher Level-Kurse 4) x x Theory of Knowledge 5) x x Creativity, Action, Service 6) x x

  1. Freifächer Klasse

. 2. 3. 4. Griechisch 4 4 4 4 Latein 3 3 3 7)

/- Italienisch 3 3 - -

Anhang 2a zur Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni 2015 (SAR 423.123)

.123

* Die Lektionenaufteilung Neue Kantonsschule Aarau beziehungsweise Kantonsschule Wettingen

. und 4. Klasse gemeinsam; an der Neuen Kantonsschule Aarau insgesamt mit 2,5 Jahreslektionen, an der Kantonsschule Wettingen mit 3 Jahreslektionen dotiert; Wahlweise drei der Wahlpflichtfächer auf Higher Level-Niveau.

. Fächerangebot und 3. Wahlvoraussetzungen Für das Fächerangebot und die Wahlvoraussetzungen gilt Anhang 1b mit Ausnahme von

.4. Ergänzungsfach Als Ergänzungsfach wird nur Geschichte angeboten.

.123

Anhang 3b * (Stand 1. August 2022) Dieser Anhang gilt für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2022/23 begonnen haben.

. Stundentafel Lehrgang für Spitzensportlerinnen und -sportler 1)

  1. Obligatorische Fächer Klasse

. 2. 3. 4. 5.

. Grundlagenfächer Deutsch 3 3 4 4 - Französisch 3 3 3 3 - Englisch 3 2 2 2 3 Mathematik 3 3 2 3 3 Physik - - 2 2 2 Chemie - 3 3 - - Biologie 2 2 2 - - Geschichte - - 3 3 2 Geografie 2 3 - - - Bildnerisches Gestalten 2 3 2 - -

. Schwerpunktfach - - - 6 6

. Ergänzungsfach - - - - 4

. Maturaarbeit - - - - 2

. Weitere obligatorische Fächer Einführung in Wirtschaft und Recht 3 - - - - Akzentfach 2 2 2 - - Informatik 2 1 - - - Projektunterricht - - - 2,5 - Total Wochenlektionen 2)

25 25,5 22

. Fächerangebot

.1. Grundlagenfach Als musisches Grundlagenfach wird nur Bildnerisches Gestalten angeboten.

.2. Schwerpunktfach Ausschreibung: Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Philosophie/Pädagogik/Psychologie sowie Bildnerisches Gestalten werden ausgeschrieben. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Schwerpunktfachkurse durchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.3. Ergänzungsfach Ausschreibung: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Religionslehre, Wirtschaft und Recht, Pädagogik/ Psychologie, Bildnerisches Gestalten und Sport werden ausgeschrieben. Durchführung: Welchederausgeschriebenen Ergänzungsfachkursedurchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.4. Akzentfach Als Akzentfach haben die Schülerinnen und Schüler aus den Fächern Mathematik/Naturwissenschaften/Technik/Informatik oder Geistes- und Sozial- wissenschaften ein Fach auszuwählen.

.123

.5. Freifächer Aus stundenplantechnischen Gründen ist die Auswahl an Freifächern, welche in abteilungsübergreifenden Kursgruppen erteilt werden, eingeschränkt. Der Besuch kann nicht garantiert werden (davon ausgenommen ist der Instrumentalunterricht). In Absprache mit den Schülerinnen und Schülern einer Abteilung für Spitzensportlerinnen und -sportler können ausgewählte Freifächer angeboten werden.

. Unvereinbarkeiten Die gleichzeitige Wahl von Französisch als Grundlagen- und Schwerpunktfach ist ausgeschlossen. Die gleichzeitige Wahl eines Fachs als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ist ausgeschlossen. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Sport als Ergänzungsfach aus.

.123

Anhang 3c * (Stand 1. August 2022)

. Stundentafel Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler 1)

  1. Obligatorische Fächer Klasse

. 2. 3. 4. 5.

. Grundlagenfächer Deutsch 3 3 4 4 - Französisch 3 3 3 3 - Englisch 3 2 2 2 3 Mathematik 3 3 2 3 3 Physik - - 2 2 2 Chemie 3 3 - - - Biologie - 3 3 - - Geschichte - - 3 3 2 Geografie - 2 3 - - Bildnerisches Gestalten 4 3 - - -

. Schwerpunktfach - - - 6 6

. Ergänzungsfach - - - - 4

. Maturaarbeit - - - - 2

. Weitere obligatorische Fächer Einführung in Wirtschaft und Recht 3 - - - - Akzentfach 3 3 - - - Informatik - - 3 - - Projektunterricht - - - 2,5 - Total Wochenlektionen 2)

25 25,5 22

. Fächerangebot

.1. Grundlagenfach Als musisches Grundlagenfach wird nur Bildnerisches Gestalten angeboten.

.2. Akzentfach Als Akzentfach haben die Schülerinnen und Schüler aus den Fächern Mathematik/Naturwissenschaften/Technik/Informatik oder Geistes- und Sozial- wissenschaften ein Fach auszuwählen.

.3. Schwerpunktfach Ausschreibung: Spanisch, Italienisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Philosophie/Pädagogik/Psychologie sowie Bildnerisches Gestalten werden ausgeschrieben. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Schwerpunktfachkurse durchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.4. Ergänzungsfach Ausschreibung: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Religionslehre, Wirtschaft und Recht, Pädagogik/ Psychologie, Bildnerisches Gestalten und Sport werden ausgeschrieben. Durchführung: Welchederausgeschriebenen Ergänzungsfachkursedurchgeführt werden, entscheidet die Rektorin beziehungsweise der Rektor.

.123

.5. Freifächer Aus stundenplantechnischen Gründen ist die Auswahl an Freifächern, welche in abteilungsübergreifenden Kursgruppen erteilt werden, eingeschränkt. Der Besuch kann nicht garantiert werden (davon ausgenommen ist der Instrumentalunterricht). In Absprache mit den Schülerinnen und Schülern einer Abteilung für Leistungssportlerinnen und -sportler können ausgewählte Freifächer angeboten werden.

. Unvereinbarkeiten Die gleichzeitige Wahl von Französisch als Grundlagen- und Schwerpunktfach ist ausgeschlossen. Die gleichzeitige Wahl eines Fachs als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ist ausgeschlossen. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Sport als Ergänzungsfach aus. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Fächerbezogene Kantonale Lehrplanteile der Aargauischen Kantonsschulen Dezember 2011 (Stand August 2021) Anhang 4 423.123