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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Präambel

Interkantonale Vereinbarung

über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

(HfH)

Vom 21. September 1999

Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn,

Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,

Graubünden, Aargau und Thurgau

vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hoch- schule HfH, nachfolgend Hochschule). Träger

Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

Art. 2

Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Rechtsnatur und Sitz

Sitz der Hochschule ist Zürich.

Art. 3

Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal. Aufgabe der Hochschule

Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienst- leistungen. AGS 2005 S. 1

.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)

Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebe- nenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.

Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

Art. 4

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet. Freiheit von Lehre und Forschung

Art. 5

Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: Studienrichtunge n 1. Ausbildungs- stufe und -bereiche

  1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
  2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.

Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hoch- schullehrgangs nicht zu genügen brauchen.

Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allge- meinen und der speziellen Heilpädagogik.

Art. 6

Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

. Veränderungen

Art. 7

Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung Forschung und Entwicklung

  1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
  2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.

Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

Art. 8

Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durch- dringung von Lehre, Forschung und Praxis. Dienstleistungen

Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050

Art. 9

Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zuge- ordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen. Zusammenarbeit mit andern Institutionen

Art. 10

Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen. Verträge mit Nichtträger- kantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträger- kantonen in die Trägerschaft

Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Geneh- migung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

Art. 11

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. Aufsicht

Art. 12

Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden. Zulassungsbe- schränkungen

Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.

Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und ver- gleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.

Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Ver- tragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesi- chert werden.

Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.

.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH) II. Organisation

Art. 13

Organe der Hochschule sind: Organe

  1. der Hochschulrat;
  2. die Schulleitung;
  3. die Rekurskommission.

Art. 14

Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. Hochschulrat

. Zusammen- setzung

Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsi- denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.

Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:

  1. die Leitung der Hochschule;
  2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 15

Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.

. Wahl und Abberufung

Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 16

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. 3. Konstituierung

Art. 17

Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grund- sätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.

. Aufgaben

  1. Grundsätzliche

Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

Art. 18

Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufga- ben:

  1. Im Einzelnen
  2. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.

Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050

  1. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil- dungsgängen.
  2. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche.
  3. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
  4. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung.
  5. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
  6. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in

Art. 10

die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

  1. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
  2. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befug- nisse fest.
  3. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinar- wesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
  4. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
  5. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinari- scher Massnahmen.
  6. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jah- resbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlags.
  7. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkan- tone allfällige Nachtragskredite.
  8. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietver- trägen von grösserer Tragweite.
  9. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und - diplome.
  10. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
  11. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
  12. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszipli- narischen Gründen.
  13. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.

.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)

  1. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
  2. Er wählt die Rekurskommission.
  3. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.
  4. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hoch- schule.
  5. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 19

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befri- stete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die

Art. 18

Befugnisse nach können nicht delegiert werden.

. Delegation von Aufgaben

Art. 20

Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich. Leitung der Hochschule

. Auftrag

Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrags und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

Art. 21

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

. Befugnisse

Art. 22

Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden. Rekurs- kommission

. Zusammen- setzung und Konstituierung 2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.

Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 23

Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

. Zuständigkeit

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Art. 24

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.

. Verfahren III. Angehörige der Hochschule

Art. 25

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich- rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstel- lung möglich. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

. Anstellung

Art. 26

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine ange- messene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

. Mitsprache

Art. 27

Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den ein- schlägigen Reglementen. Studierende

Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen

Art. 28

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten. Voranschlag

Art. 29

Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittli- chen Voranschlags der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung über- tragen werden. Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

Art. 30

Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten wer- den können. Nachtragskredite

.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)

Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen.

Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

Art. 31

Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzurei- chen. Rechnungsablage

Art. 32

Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig. Finanzkontrolle

Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

Art. 33

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten: Deckung der Aufwendungen

  1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezo- gen, auf Grund des Voranschlags, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
  2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
  3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen;
  4. durch Studiengelder und Gebühren;
  5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.

Art. 34

Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen. Leistungen der Studierenden

Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.

Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050

Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zuge- rechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hoch- schule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.

Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

Art. 35

Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen. Dienstleistungen

Art. 36

Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone a) Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;

  1. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
  2. Kosten der einzelnen Studiengänge.

Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:

  1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
  2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.

Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massge- bend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

Art. 37

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwen- dungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten. Bauten

Art. 38

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. Überweisung der Betriebsbeiträge

  1. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 39

Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, wider- rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. Haftung

. Der Hoch- schule

.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)

Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

Art. 40

Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

. Der Mitar- beiterin oder des Mitarbeiters

Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

Art. 41

Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrats geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Ent- scheid sind die Gerichte des Sitzkantons.

. Übrige Vorschriften

Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 42

Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen. Disziplinar- massnahmen

. Grundsatz

Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

Art. 43

Disziplinarmassnahmen sind 2. Die einzelnen Disziplinar- massnahmen a) Verweis;

  1. Geldleistung bis Fr. 5000.–;
  2. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
  3. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
  4. Disziplinarische Entlassung.

Art. 44

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.

. Verfahren, Entscheid, Verjährung

Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050 VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

Art. 45

Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkanto- nen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nöti- genfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. Schiedsgericht

Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.

Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.

Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 1969 1) massgebend. VII. Kündigung

Art. 46

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahrs kündigen. Kündigung VIII. Schlussbestimmungen

Art. 47

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräfti- gen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

Art. 48

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck- mässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuwei- chen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden. Übergangs- regelung

Art. 49

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 1) wird aufgehoben. Aufhebung geltenden Rechts

Art. 50

Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht wider- sprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. Weiterbestand geltenden Rechts

Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

Art. 51

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrats auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten Zürich, 21. September 1999 Im Namen der Seminar- kommission Der Vizepräsident: URS SCHWAGER Der Aktuar: ERNST BAUMANN

. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heil- pädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 wird beigetreten.

. Es wird festgestellt, dass der Beschluss unter Ziffer 1 dem fakultati-

Art. 63

ven Referendum gemäss Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung untersteht. Aarau, 20. Juni 2000 Präsident des Grossen Rats: FISCHER Staatsschreiber: i.V. MEIER Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2000 Inkrafttreten: 7. Februar 2001