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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

Präambel

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)

ab 2005

Vom 12. Juni 2003

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten. Zweck

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2

Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie- rung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinba- rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamt- haft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden

Art. 3

( S a V Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist. ubsidiarität zu nderen ereinbarungen

Art. 3

Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch- schulen Beiträge an die Ausbildungskosten. Grundsätze

Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Verein- barungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen ver- bundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

Art. 4

Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplom- Beitrags- berechtigte Studiengänge AGS 2005 S. 509

.040 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) vereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.

Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Art. 5

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: Wohnsitzkanton

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
  4. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 6

Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus- geschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle. Umleitung von Studierenden

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Art. 7

Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kanto- nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An- spruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinba- rungskantonen

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei- getreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge

Art. 8

Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt. Bemessungs- grundlage

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommis- sion FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 9

Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusam- mengefasst. Höhe der Beiträge

Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbil- dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 10

Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den ent- sprechenden Studiengang gekürzt. Abzug bei hohen Studiengebühren

.040 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) III. Vollzug

Art. 11

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. Die Konferenz der Vereinbarungs- kantone

Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kom- mission FHV,
  2. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,

Art. 9

c. die Festlegung der Beiträge gemäss d. die Festlegung eines abweichenden A , bgeltungsmodells gemäss

Art. 8

,

  1. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.

Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die ein- zelnen Studiengänge.

Art. 12

Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein. Kommission FHV

Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.

Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts- stelle,
  2. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs- kantone,
  3. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
  4. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel-

Art. 8

tungsmodells gemäss e. die Festlegung de , r Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,

  1. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
  2. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

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Art. 13

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Geschäftsstelle

Art. 14

Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt. Liste der beitragsberechtigt en Studiengänge

Art. 15

Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Ermittlung der Studierendenzahl

Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz- kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.

Art. 16

Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba- rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. Vollzugskosten IV. Rechtspflege

Art. 17

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. Schiedsinstanz

Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.

Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend

  1. die Zahl der Studierenden,
  2. den massgebenden Wohnsitz,
  3. die Zahlungspflicht der Kantone.

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 19691) finden Anwendung.

Art. 18

Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitig- keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431) . Bundesgericht

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Beitritt

Art. 20

Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kan- tone den Beitritt erklärt haben. Inkrafttreten

Art. 21

Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerken-

Art. 4

nung hat ( kennungsko Fachhochsc Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner- mmission einzuholen. hulen im Anerkennungs- verfahren

Art. 22

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kom- mission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008. Kündigung

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss

Art. 3

weiter bestehen.

Art. 23

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch- schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln. Fürstentum Liechtenstein Bern, 12. Juni 2003 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK Präsident: H.U. STÖCKLING Sekretär:

  1. WÜTHRICH Inkrafttreten: 1. Oktober 2005 Anhang Der Anhang wird durch Verweisung publiziert. Er kann bei der Staats- kanzlei oder beim Departement Bildung, Kultur und Sport eingesehen und bezogen werden.