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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

Vom 27.10.2004 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
vereinbaren:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (nachfolgend Vertragskantone) führen gemeinsam die Fachhochschule Nordwestschweiz (nachfolgend FHNW) im Sinne der Bundesgesetzgebung und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.[1]

Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags.

Die FHNW hat ihren Sitz in Windisch.

Art. 2 Verankerung der FHNW in den Vertragskantonen

Die FHNW hat in jedem Vertragskanton mindestens einen Standort.

In jedem Vertragskanton liegt der Schwerpunkt mindestens eines Fachbereichs.

Die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone erfolgt im Leistungsauftrag.

Art. 3 Koordination und Zusammenarbeit

Die FHNW arbeitet mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel und dem Paul Scherrer-Institut (PSI).

Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.

Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.

Art. 4 Förderung der Forschung und Entwicklung und des Wissenstransfers

Die FHNW fördert den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.

Die FHNW kann sich zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers im Rahmen des Leistungsauftrages an Unternehmen beteiligen.

Art. 5 Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst

Die FHNW wahrt bei allen ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst.

Art. 6 Leistungsauftrag

Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungsauftrag.

Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:

  1. die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwerpunkte,
  2. die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerfüllung,
  3. die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode,
  4. die jährlichen Beiträge,
  5. die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone,
  6. allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädagogik,
  7. die Modalitäten der Berichterstattung.

Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6.

Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.

Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertragskantonen jährlich Bericht.

2. Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW

Art. 7 Allgemeines

Die Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und- umfang, die erforderlichen Studienleistungen, Diplome und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

Art. 8 Beschränkung der Zulassung

Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschusses die Zulassung zu den Diplomstudien beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt.

Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:

  1. Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerkannter Berufsmaturität in den Studienrichtungen, wo eine einschlägige Berufsmaturität besteht, bevorzugt behandelt werden,
  2. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit,
  3. Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern,
  4. Eignungstests.

Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Entlastungsmassnahmen nicht ausreichen, insbesondere die Beratung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.

Art. 9 Gebühren

Die FHNW erlässt eine Gebührenordnung für ihr Studienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Studiengebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz.

Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ausserhalb der Vertragskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die FHNW

Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zustimmung des Regierungsausschusses.

Die Gebühren für die Weiterbildung legt die FHNW fest.

Die FHNW kann von den Studierenden auch für soziale und kulturelle Leistungen Gebühren erheben.

3. Angehörige der FHNW

Art. 10 Angehörige und deren Mitwirkung

Angehörige der FHNW sind Studierende und Mitarbeitende.

Die Angehörigen der FHNW haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Organisationsstatut der FHNW.

Art. 11 Gleichstellung der Geschlechter

Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der FHNW gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.

Die FHNW trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

Die FHNW unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

Art. 12 Soziale und kulturelle Einrichtungen

Die FHNW kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

Art. 13 Anstellungsverhältnisse

Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.

Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.

Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.

Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionskasse eines Vertragskantons einen Anschlussvertrag zur Versicherung aller Mitarbeitenden der FHNW.

Art. 14 Disziplinarordnung für Studierende

Der Fachhochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung, welche die Massnahmen bei disziplinarischen Verstössen von Studierenden regelt.

Als äusserste Massnahme ist in schwerwiegenden Fällen der dauernde Ausschluss vom Studium an der FHNW möglich.

4. Zuständigkeit kantonaler Behörden

Art. 15 Parlamente der Vertragskantone (gemäss Änderung vom 18. / 19. Januar 2005)

Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des mehrjährigen Leistungsauftrages,
  2. Bewilligung von ausserordentlichen Beiträgen,
  3. Genehmigung der Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
  4. Wahl ihrer Mitglieder in der Interparlamentarischen Kommission.

Beschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a–c kommen nur zustande, wenn ihnen alle Parlamente zustimmen.

Art. 16 Interparlamentarische Kommission (gemäss Änderung vom 18. / 19. Januar 2005)

Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission (IPK) ein.

Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode fünf Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommission.

Die Interparlamentarische Kommission berät die Geschäfte der FHNW zuhanden der in den Kantonen zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor und erstattet ihnen Bericht.

Die Interparlamentarische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.

Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente mit folgenden Aufgaben:

  1. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht,
  2. Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag durch die Staatsvertragskantone und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis,
  3. Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der FHNW rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen,
  4. Sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen,
  5. Sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.

Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

Art. 17 Regierungen der Vertragskantone

Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss,
  2. Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente,
  3. Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente,
  4. Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses,
  5. Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates,
  6. Wahl der Revisionsstelle,
  7. Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission,
  8. Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission,
  9. Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
  10. Genehmigung der Anstellungsbedingungen.

Beschlüsse gemäss lit. b–j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.

Art. 18 Regierungsausschuss der Vertragskantone

Der Regierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vertragskantone.

Der Regierungsausschuss konstituiert sich selbst.

Dem Regierungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:

  1. Vorbereiten der Geschäfte, die von den Regierungen beschlossen werden und Antragstellen an diese,
  2. Stellungnahme zur Entwicklungs-, Finanz- und Investitionsplanung der FHNW,
  3. Genehmigung der Gebühren für die Diplomstudien,
  4. Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen der FHNW zu den Diplomstudien.

Anträge an die Regierungen der Vertragskantone müssen einstimmig erfolgen. Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. b–d erfolgen mit einfachem Mehr.

Art. 19 Finanzaufsicht

Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten Einsicht nehmen.

Die Finanzkontrollen koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.

Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.

Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Fachhochschulrat, der Fachhochschulleitung und den Finanzkontrollen der Vertragskantone.

5. Organe und ihre Aufgaben

Art. 20 Organe

Obligatorische Organe der FHNW sind:

  1. der Fachhochschulrat,
  2. die Fachhochschulleitung,
  3. die Revisionsstelle.

Der Fachhochschulrat kann weitere Organe vorsehen.

Art. 21 Fachhochschulrat

Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führungsverantwortung und übt die Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht.

Er besteht aus neun bis dreizehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur.

Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse abberufen.

Art. 22 Aufgaben des Fachhochschulrates

Der Fachhochschulrat:

  1. ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Budgets,
  2. regelt die Organisation der FHNW in einem Statut,
  3. überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW,
  4. setzt die Fachhochschulleitung ein,
  5. verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
  6. genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revisionsbericht dem Regierungsausschuss und den Finanzkontrollen zu,
  7. erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prüfungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren,
  8. legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge zur Genehmigung,
  9. legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten fest,
  10. erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien,
  11. bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen,
  12. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.

Art. 23 Fachhochschulleitung der FHNW

Die Fachhochschulleitung ist das operative Leitungsorgan der FHNW. Sie ist dem Fachhochschulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.

Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung regelt der Fachhochschulrat.

Art. 24 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der FHNW, erstattet dem Fachhochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

Sie prüft im Weiteren

  1. die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der FHNW über ihre Tätigkeit erarbeitet werden,
  2. das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll- , Steuerungs- und Berichtssysteme der FHNW

und nimmt die vom Bund verlangten Prüfungen vor.

6. Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

Art. 25 Finanzierung

Die FHNW finanziert ihre Aufwendungen durch:

  1. Beiträge der Vertragskantone,
  2. Beiträge des Bundes,
  3. Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertrags-Kantonen,
  4. nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel,
  5. Gebühren der Studierenden,
  6. Entgelte für Leistungen an Dritte,
  7. Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.

Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

Art. 26 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistende Beitrag ergibt sich aus dem geplanten Aufwand der FHNW abzüglich der geplanten Einnahmen gemäss § 25 Abs. 1 lit. b–g. Die von den Vertragskantonen im Leistungsauftrag festgelegten jährlichen Finanzierungsbeiträge bilden zusammen den Globalbeitrag der Vertragskantone. Der Globalbeitrag wird wie folgt unter den Vertragskantonen aufgeteilt:

  1. 80 % des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen aufgeteilt.
  2. 20 % des Betrages werden nach Massgabe der Studierenden in den Diplomstudiengängen in den einzelnen Vertragskantonen auf die Vertragskantone aufgeteilt. Für die Berechnung der in den Vertragskantonen ausgebildeten Studierenden werden die Studierenden in den Vertragskantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt zusammengezählt und nach dem in lit. a definierten Schlüssel aufgeteilt.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereich und Diplomstudiengang.

Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mittel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsjahr vorangehen.

Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführte Bildungsangebote finanziert dieser so, dass die zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) gedeckt sind.

Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel jeweils per Valuta 5. des Monats.

Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag für ein weiteres Jahr.

Art. 27 Finanzkompetenz der FHNW

Der Fachhochschulrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das Budget der FHNW.

Die FHNW kann aus Ertragsüberschüssen zweckbestimmte Rücklagen bilden. Diese sind offen auszuweisen.

Die FHNW kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den Regierungen ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.

Art. 28 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen der FHNW wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die FHNW richtet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.

Für die nur von einem einzelnen Vertragskanton finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

Art. 29 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

Erzielt die FHNW einen Ertragsüberschuss, so werden daraus Rücklagen gebildet.

Kann ein Aufwandüberschuss nicht durch Auflösung von Rücklagen gedeckt werden, wird er auf das kommende Jahr vorgetragen. Er ist innerhalb von drei Jahren abzutragen.

Art. 30 Steuerfreiheit

Die FHNW ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Art. 31 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.

Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.

Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

7. Rechtsschutz

Art. 32 Verwaltungsverfahren

Für den Erlass von Verfügungen gilt das Recht des Kantons Aargau.

Art. 33 Beschwerdekommission

Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren eine Beschwerdekommission mit fünf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.

Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Beschwerdekommission vertreten.

Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst. *

Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau.

Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW und entscheidet in personalrechtlichen Streitigkeiten. Sie entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern. *

Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen geltend gemacht werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide ist die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung

Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten sind kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. *

Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden. *

Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten können an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden.

Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summarisch über die erledigten Verfahren.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 34 Übergang der bisherigen Fachhochschulen

Die FHNW besteht bei ihrer Gründung aus

  1. der Fachhochschule Aargau (FHA) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Kunst, Soziale Arbeit und Pädagogik,
  2. der Fachhochschule beider Basel (FHBB) mit den Fachbereichen Bau, Industrie (inkl. Chemie), Wirtschaft, Gestaltung und Kunst,
  3. der Fachhochschule Solothurn (FHSO) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit (inkl. angewandte Psychologie),
  4. der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB),
  5. der Pädagogischen Fachhochschule Solothurn (PHSO).

Die Verträge zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) in Kraft seit 1. August 1997 und über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) in Kraft seit 1. Januar 2004 werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages aufgehoben.

Die Integration der Musikhochschule und der schola cantorum der Musikakademie der Stadt Basel erfolgt im Jahr 2008. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt trifft alle dafür erforderlichen Vorkehrungen.

Auf das Gründungsdatum der FHNW hin erstellen die in Abs. 1 lit. a–e genannten Institutionen Übergabebilanzen, deren Aktiven und Passiven nach von den Regierungen der Trägerkantone gemeinsam festgelegten Grundsätzen zu bewerten und zu übernehmen sind. Mobilien, Einrichtungen und Informatikwerte werden der FHNW unentgeltlich übergeben. Die Immobilien bleiben im Besitz der Kantone. Für die Musikhochschule und die schola cantorum der Musikakademie der Stadt Basel erstellt die Musikakademie eine Übergabebilanz auf das Integrationsdatum hin.

Die Berechnung der für die erste Leistungsauftragsperiode gültigen Beitragsquote erfolgt auf der Basis der Studierendenzahlen pro Fachbereich im Jahr 2003.

Zur Abfederung der prognostizierten Mehrbelastung der Kantone Aargau und Solothurn verzichtet der Kanton Basel-Stadt in den Jahren 2008 bis 2011 auf einen Teil der berechneten Entlastung. Auf der Basis der im Jahr 2004 prognostizierten Entlastung für Basel-Stadt in der Höhe von 8.1 Millionen Franken im Jahr 2008 beträgt die Abfederung im Jahr 2008 Fr. 1.4 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0.4 Mio. Der Kanton Aargau wird im Jahr 2008 um Fr. 0.4 Mio. entlastet, die Entlastung für den Kanton Solothurn beträgt im Jahr 2008 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio, im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0.4 Mio. Entspricht die tatsächliche Entlastung des Kantons Basel-Stadt nicht der Prognose von 8.1 Millionen Franken, erfolgt eine anteilsmässige Anpassung der Abfederung.

Der Fachhochschulrat der FHNW erlässt mit Zustimmung der Regierungen Übergangsbestimmungen, soweit die Inbetriebnahme der FHNW und die Überführung der bisherigen kantonalen Fachhochschulen dies erfordern.

Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis zum Gründungstermin der FHNW nicht möglich, gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträge und die damit verbundenen Versicherungsverhältnisse mit den bisherigen Pensionskassen bis zu dem von den Regierungen gemeinsam festgelegten Termin weiter. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort geltenden

Mitarbeitenden, die ihre bisherige Funktion in der FHNW beibehalten, ist der nominelle Besitzstand gewährleistet.

Die FHNW übernimmt alle vertraglichen Verpflichtungen der in Abs. 1 und 2 genannten Vorgängerinstitutionen.

Die Einberufung der Eröffnungssitzung der IPK erfolgt durch das Parlamentsbüro desjenigen Kantons, in dem die FHNW ihren Sitz hat.

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bzw. mit der Integration der heutigen Fachhochschulen in die FHNW enden alle Amtsperioden der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gremien.

Art. 35 Liegenschaften

Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen genutzten Liegenschaften der Vertragskantone werden Mietverträge zwischen der FHNW und den Vertragskantonen zu marktgerechten Mietpreisen abgeschlossen.

Die Regierungen legen die Methodik für die Berechnung der Mietpreise und die Anpassungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungsauftragsperiode fest.

Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bisherigen Fachhochschulen oder Kantonen und Dritten übernimmt die FHNW die Rechte und Pflichten der Mieterin.

Abschreibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHNW pro rata. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der vertraglichen Mindestmietdauer.

Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstellung von Zusatzflächen auf Grund steigender Studierendenzahlen können die Vertragskantone der FHNW bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und unter Vorbehalt von Abs. 6 Flächen im nachfolgend definierten Umfang vermieten:

  1. Kanton Aargau: 24'500 m² Hauptnutzfläche am Standort Brugg-Windisch als Ersatz von 20'000 m² Hauptnutzfläche,
  2. Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt: 12'000 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 9'100 m² Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und 16'800 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 15’070 m² (Pädagogik und Soziale Arbeit),
  3. Kanton Solothurn: 10'000 m² Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz von 3'000 m² Hauptnutzfläche.

Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit. a–c definierten Flächen ist:

  1. ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund für diejenigen Bereiche, die der Bundesgesetzgebung unterstehen,
  2. der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des Bundes sinngemäss eingehalten werden für diejenigen Bereiche, die nicht der Bundesgesetzgebung unterstehen.

Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt, ist die FHNW zum Abschluss von langfristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietpreisen mit den Vertragskantonen für die in Abs. 6 lit. a–c definierten neuen Flächen verpflichtet.

Art. 36 Pensionskasse

Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren bleiben die Mitarbeitenden der FHNW bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert und neu eintretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensionskasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste Verbindung aufweist.

Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pensionskasse in diejenige Pensionskasse eines Vertragskantons, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine allfällige Deckungslücke in der bisherigen Pensionskasse aus.

Die Mitarbeitenden treten mit ihrer reglementarischen Austrittsleistung in diejenige Pensionskasse ein, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat.

Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHA aus. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichen der Basellandschaftlichen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHBB und der HPSA-BB aus. Der Kanton Solothurn gleicht der Pensionskasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus. Der Kanton Basel-Stadt gleicht der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt eine allfällige Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der Musikakademie der Stadt Basel aus.

Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überführung den Betrag für die geschätzte Deckungslücke. Die Differenz zwischen der geschätzten und der nach Vorliegen der Jahresrechnung der Pensionskasse definitiven Deckungslücke wird verzinst und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweizerischen Nationalbank zur Anwendung.

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einigen sich in einer separaten Vereinbarung über den Ausgleich der Deckungslücke der Basellandschaftlichen Pensionskasse für die aktiven Versicherten und Rentner der ehemaligen FHBB und HPSA-BB.

Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pensionskasse legt fest, wie die Renten angepasst werden und wie die daraus entstehenden Kosten zwischen der FHNW und der Pensionskasse aufgeteilt werden.

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen ab dem Zeitpunkt der Errichtung der FHNW die Kosten für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auf die Renten der ehemaligen FHBB- und HPSA-Mitarbeitenden. Über die Aufteilung der Kosten einigen sich die beiden Kantone in einer separaten Vereinbarung.

Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungslücken in den betroffenen Pensionskassen auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt.

Art. 37 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.

Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.

Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

Art. 38 Vertragsbeginn und Ende

Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.

Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.

Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der FHNW. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

Egress

Aarau, 27. Oktober 2004 / 19. Januar 2005 Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Brogli

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

 

 

Liestal, 9. November 2004 / 18. Januar 2005 Regierungsrat Basel-Landschaft

 

Regierungspräsident

Ballmer

 

Landschreiber

Mundschin

 

 

Basel, 9. November 2004 / 19. Januar 2005 Regierungsrat Basel-Stadt

 

Regierungspräsident

Schild

 

Landschreiber

Dr. Heuss

 

Solothurn, 9. November 2004 / 18. Januar 2005 Regierungsrat Solothurn

 

Landammann

Gisi

 

Staattschreiber

Dr. Schwaller

Vom Grossen Rat genehmigt am: 8. März 2005 [2]

 

Inkrafttreten: 1. Januar 2006 [3]

AGS 2005 S. 518

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.2004 01.01.2012 Erlass Erstfassung AGS 2005 S. 518
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2bis eingefügt AGS 2014/1-1
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 4 geändert AGS 2014/1-1
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 5bis eingefügt AGS 2014/1-1
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 6 geändert AGS 2014/1-1

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.2004 01.01.2012 Erstfassung AGS 2005 S. 518
§ 33 Abs. 2bis 08.06.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2014/1-1
§ 33 Abs. 4 08.06.2011 01.01.2012 geändert AGS 2014/1-1
§ 33 Abs. 5bis 08.06.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2014/1-1
§ 33 Abs. 6 08.06.2011 01.01.2012 geändert AGS 2014/1-1