Das gestalterische Propädeutikum bezweckt, Schülerinnen und Schülern des Fachmaturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst den Zugang an Hochschulen für Gestaltung und Kunst zu ermöglichen. *
426.123
Verordnung über das gestalterische Propädeutikum
Präambel
gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[1] sowie § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009[2], *
Anhänge
1. Allgemeines
Art. 1 Ausbildungsziel
Art. 2 Form und Dauer
Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fachgruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.
Art. 3 Trägerschaft und Kursort
Träger des gestalterischen Propädeutikums ist der Förderverein Medien Print Design. Das Propädeutikum wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durchgeführt. *
2. Aufnahme
Art. 4 Aufnahme
In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. *
Art. 5 Zweistufiges Aufnahmeverfahren
In der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandidaten ein gestalterisches Portfolio vorzulegen und ein Motivationsschreiben einzureichen.
In der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen einer Aufnahmeprüfung eine Aufgabenstellung aus verschiedenen Fachgruppen gemäss Anhang zu bearbeiten und an einem Aufnahmegespräch teilzunehmen.
Art. 6 Zuständigkeit, Entscheid, Bewertung und Wiederholung
Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet über die Zulassung zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens und über die Aufnahme.
Zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird nur zugelassen, wer in der ersten Stufe mindestens eine genügende Leistung erbracht hat.
Wer in der zweiten Stufe eine mindestens genügende Leistung erbrachte, hat das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen.
Bei der Bewertung stützt sich das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ auf verschiedene Kriterien wie Originalität, Innovation, Form, Inhalt, Präsentation und Motivation.
Das zweistufige Aufnahmeverfahren kann frühestens nach Ablauf eines Jahrs einmal wiederholt werden.
3. Schülerinnen und Schüler
Art. 7 Kursbesuch und Absenzen
Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeurteilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.
Art. 8 Leistungsbewertung
Die Lehrpersonen überprüfen und bewerten laufend die von den Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang erzielten Leistungen.
Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 9 Zeugnis
Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis, in dem die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammengefasst werden.
Art. 10 Kursausweis
Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Propädeutikums erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse erzielt hat.
4. 4. … *
Art. 15 Subsidiäres Recht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007[3] anwendbar.
5. Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Art. 17 * Übergangsbestimmung
Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Erziehung und Gestaltung im Schuljahr 2021/22 oder zuvor erworben haben, werden in das gestalterische Propädeutikum aufgenommen, wenn sie das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Attiger
Staatsschreiberin
Trivigno
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.05.2017 | 01.08.2017 | Erlass | Erstfassung | 2017/5-23 |
| 18.03.2020 | 01.05.2020 | § 3 Abs. 1 | geändert | 2020/5-09 |
| 27.10.2021 | 01.08.2022 | § 1 Abs. 1 | geändert | 2022/10-04 |
| 27.10.2021 | 01.08.2022 | § 4 Abs. 1 | geändert | 2022/10-04 |
| 27.10.2021 | 01.08.2022 | § 17 | eingefügt | 2022/10-04 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Ingress | geändert | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Titel 4. | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 11 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 12 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 13 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 14 | aufgehoben | 2024/04-03 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.05.2017 | 01.08.2017 | Erstfassung | 2017/5-23 |
| Ingress | 13.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-03 |
| § 1 Abs. 1 | 27.10.2021 | 01.08.2022 | geändert | 2022/10-04 |
| § 3 Abs. 1 | 18.03.2020 | 01.05.2020 | geändert | 2020/5-09 |
| § 4 Abs. 1 | 27.10.2021 | 01.08.2022 | geändert | 2022/10-04 |
| Titel 4. | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 11 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 12 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 13 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 14 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 17 | 27.10.2021 | 01.08.2022 | eingefügt | 2022/10-04 |