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428.514

Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen

(VSMB)

Vom 27.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 22a Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung wird die Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt.

Soweit diese Verordnung keine spezifischen Bestimmungen oder Abweichungen vorsieht, gilt die Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006[2].

Art. 2 Am Pilotprojekt Teilnehmende a) Menschen mit Behinderungen

Erwachsene Menschen mit Behinderungen gemäss § 8 BeV sowie Jugendliche mit Behinderungen und vollendeter Schulpflicht gemäss § 9 BeV (betroffene Personen) können selbstbestimmt Leistungen zur Unterstützung in den Bereichen Wohnen und Arbeiten bei teilnehmenden Einrichtungen gemäss § 3 beziehen.

Die Teilnahme am Pilotprojekt ist

  1. obligatorisch für betroffene Personen, die ambulante Angebote zur Unterstützung des selbständigen Wohnens und zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt beziehen möchten,
  2. freiwillig für betroffene Personen, die Leistungen von stationären Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten beziehen möchten.

Art. 3 b) Einrichtungen

Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG sind verpflichtet am Pilotprojekt teilzunehmen:

  1. Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens gemäss § 4a BeV,
  2. Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt gemäss § 7a BeV.

Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG können am Pilotprojekt teilnehmen, wenn ein Leistungsvertrag gemäss Absatz 3 besteht:

  1. Stationäre Einrichtungen gemäss § 4 BeV,
  2. Werk- und Tagesstätten gemäss § 5 BeV.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) schliesst mit den teilnehmenden Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Preise, Qualitätsvorgaben sowie die Teilnahme an der Evaluation regelt.

Art. 4 Verfahren a) Bedarfsabklärung und Ausstellung der Gutscheine

Die Abklärungsstelle gemäss § 32a BeV bemisst den individuellen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf von betroffenen Personen, die Leistungen bei teilnehmenden Einrichtungen gemäss § 3 beziehen möchten. Sie ist verpflichtet, die betroffenen Personen und das BKS über das Ergebnis zu informieren.

Das Abklärungsverfahren richtet sich nach den §§ 32a–c BeV sowie nach § 6 dieser Verordnung.

Für Leistungen in einer teilnehmenden stationären Einrichtung oder einer Werk- und Tagesstätte wird das Ergebnis der Abklärung nach dem Instrument des Individuellen Hilfeplans (IHP) in eine Stufe des Instruments "Individueller Betreuungsbedarf (IBB) der SODK Ost+ZH"[3] umgerechnet.

Das BKS stellt aufgrund des erhobenen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs einen Gutschein zum Leistungsbezug bei teilnehmenden Einrichtungen aus.

Art. 5 b) Einlösen der Gutscheine

Die betroffenen Personen melden sich bei einer teilnehmenden Einrichtung nach Wahl zum Leistungsbezug an.

Kann die teilnehmende Einrichtung die gewünschte Leistung erbringen, teilt sie dies der betroffenen Person mit und erstattet Meldung ans BKS.

Das BKS validiert den Gutschein und gibt den Leistungsbezug frei oder lehnt ihn ab.

Der Gutschein begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Leistungsbezug.

Art. 6 Abweichungen von kantonalen Bestimmungen

Für die Dauer des Pilotprojekts wird von folgenden kantonalen Bestimmungen gemäss § 22a Abs. 2 BeG abgewichen:

Bestimmung Beschreibung der Abweichung
§ 17a Abs. 1 BeG und § 32a Abs. 1 BeV Die Abklärungsstelle ist nicht nur für die Bemessung des Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs von betroffenen Personen für ambulante Einrichtungen zuständig, sondern auch für stationäre Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten.
§ 33 Abs. 2bis BeV Der individuelle Betreuungsbedarf wird nicht mit dem Instrument "Individueller Betreuungsbedarf (IBB) der SODK Ost+ZH" erhoben, sondern mit dem Instrument des Individuellen Hilfeplans (IHP).
§ 39 BeV Subjektfinanzierte Leistungen mit Gutscheinen werden bei der Ermittlung des Maximalbetrags des Rücklagenfonds nicht berücksichtigt.

Art. 7 Evaluation

Das Pilotprojekt wird evaluiert. Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:

  1. Wirksamkeit der Steuerungsinstrumente,
  2. Praktikabilität wesentlicher Elemente der Subjektfinanzierung, insbesondere der Bedarfsabklärung und der Prozesse,
  3. Zugänglichkeit und Akzeptanz für die betroffenen Personen,
  4. Auswirkungen auf die Leistungserbringung und die Finanzierung der teilnehmenden Einrichtungen.

Das BKS kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation beauftragen.

Art. 8 Inkrafttreten und Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2028.

Egress

Aarau, 27. November 2024

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dieth

 

Staatsschreiberin

Filippi

2024/10-24

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024/10-24

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024/10-24