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461.100

Sportgesetz

SportG

Präambel

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Sportgesetz (SportG) Vom 21. Oktober 2025 (Stand 1. Mai 2026)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die

Art. 7 , 12 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förde-

rung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 2011 1) sowie

§ 41 Abs. 6 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes so- wie die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton. 2 Es bezweckt die a) Gesundheitsförderung im Rahmen von Sport und Bewegung, b) Förderung und Unterstützung von sportlichen Aktivitäten aller Alters- und Leistungsstufen, c) Vereinbarkeit von Sport mit dem schulischen, beruflichen und sozialen Um- feld.

§ 2 Subsidiarität und Zusammenarbeit

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern und unterstützen die sportlichen Aktivitä- ten der Bevölkerung im Rahmen dieses Gesetzes, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird. 2 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten mit dem Bund und den Sportorganisatio- nen zusammen. 3 Der Kanton kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz Leistungsverträge mit Gemeinden und Dritten abschliessen.

1) SR 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

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§ 3 Sportethische Grundsätze

1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport ein. 2 Sie bekämpfen unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports, namentlich Doping sowie physische und psychische Gewalt.

2. Massnahmen der kantonalen Sportförderung

§ 4 Programme und Projekte

1 Der Kanton koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte im Sinne der Zweckbestimmung und der sportethischen Grundsätze dieses Gesetzes.

§ 5 Sportinfrastruktur

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen gemeinsam für die regionale Koordination der Sportinfrastrukturen, die auf die räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan abgestimmt sind. 2 Zu diesem Zweck erstellen beziehungsweise führen a) der Kanton ein kantonales Sportanlagenkonzept, b) die Gemeinden regionale Sportanlagenkonzepte, c) der Kanton und die Gemeinden gemeinsam ein Inventar der Sportanlagen. 3 Der Kanton kann den Bau, den Betrieb und die Nutzung von Sportanlagen in nicht kommerziellen Bereichen finanziell unterstützen. 4 Er kann selbst Sportgeräte und Sportmaterial anschaffen und zur Leihe oder Ver- mietung zur Verfügung stellen oder deren Anschaffung unterstützen.

§ 6 "Jugend+Sport", freiwilliger Schulsport

1 Mit dem Programm "Jugend+Sport" des Bundes sowie dem freiwilligen Schulsport ausserhalb des lehrplanmässigen Unterrichts sollen Kinder und Jugendliche in ein freiwilliges und regelmässiges Sportangebot eingebunden werden mit dem Ziel, ihre Sport- und Bewegungsaktivität zu steigern. 2 Der Kanton entschädigt die Leiterinnen und Leiter, soweit sie nicht direkt vom Bund entschädigt werden.

§ 7 Breitensport

1 Der Kanton und die Gemeinden stellen den im Breitensport tätigen Organisationen ihre Sportinfrastruktur zur Verfügung. Vorbehalten bleibt das kantonale beziehungs- weise kommunale Gebühren- und Nutzungsrecht. 2 Der Kanton fokussiert seine Unterstützung des Breitensports auf die Nachwuchs- förderung, indem er den aargauischen Sport- und Jugendverbänden jährliche Beiträ- ge ausrichten kann.

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3 Ausserkantonale und interkantonale Verbände können für die Förderung ihrer Jungmitglieder mit Wohnsitz im Kanton Aargau Beiträge erhalten, wenn ein ent- sprechender aargauischer Verband fehlt.

§ 8 Leistungssport

1 Der Kanton kann den Nachwuchsleistungssport und den Spitzensport mit individu- ellen Förder- und Erfolgsbeiträgen sowie mit Beiträgen an den Trainingsbetrieb der jeweiligen Leistungszentren unterstützen. 2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Nachwuchsleistungssport im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung mit geeigneten Massnahmen für eine ange- messene Förderung. 3 Der Kanton kann für Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportler, die einem re- gionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehö- ren, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten.

§ 9 Sportveranstaltungen und Preise

1 Der Kanton kann Sportveranstaltungen und Anlässe im Zusammenhang mit Sport und Bewegung, die im Kanton durchgeführt werden, finanziell und logistisch unter- stützen. 2 Er kann besondere Verdienste von Personen und Organisationen im Sinne der Zweckbestimmung und der sportethischen Grundsätze dieses Gesetzes mit Preisen auszeichnen.

3. Finanzielle Mittel

§ 10 Beiträge

1 Die kantonale Sportförderung erfolgt grundsätzlich über den Swisslos-Sportfonds. 2 Der Kanton kann für Programme und Projekte gemäss

§ 4 Abs. 1 sowie für Sport-

anlagen gemäss

§ 5 Abs. 3, die von besonderem kantonalem Interesse und von grös-

serer finanzieller Tragweite sind, Mittel aus dem ordentlichen Budget bereitstellen, sofern die Finanzierung über den Swisslos-Sportfonds nicht gesichert ist. Es besteht kein Rechtsanspruch. 3 Beitragszusicherungen und Beitragsleistungen können mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden.

§ 11 Rückforderung

1 Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds sowie Kantonsbeiträge aus dem ordentli- chen Budget können zurückgefordert werden, wenn a) sie aufgrund wahrheitswidriger oder irreführender Angaben erwirkt wurden, b) die in diesem Gesetz verankerte Zweckbestimmung oder die sportethischen Grundsätze verletzt wurden oder

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c) Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

4. Organisation und Zuständigkeiten

§ 12 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat a) regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Massnahmen gemäss den §

§ 4 –9 und deren kantonale Unterstützung sowie die Zusammensetzung und

Konstituierung der Sportkommission gemäss

§ 14 ,

b) entscheidet über Beitragsgesuche, soweit er die Entscheidkompetenz nicht an die zuständige Abteilung delegiert hat, c) beschliesst das kantonale Sportanlagenkonzept, d) wählt die Mitglieder der Sportkommission.

§ 13 Zuständige Abteilung

1 Die innerhalb der kantonalen Verwaltung für den Sport zuständige Abteilung a) nimmt sich den kantonalen Anliegen und Belangen von Sport und Bewegung im Rahmen dieses Gesetzes an, soweit keine andere Instanz dafür zuständig ist, b) bewilligt die Kurse des freiwilligen Schulsports und entschädigt die Leiterin- nen und Leiter, c) vollzieht die vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben gemäss der Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012 2), d) besorgt die Geschäftsführung des Swisslos-Sportfonds, e) ist Kontaktstelle für die Swiss Olympic Association und Anlaufstelle für Fra- gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 14 Sportkommission

1 Die Sportkommission ist eine regierungsrätliche Kommission und umfasst neun bis elf Personen. 2 Sie berät den Regierungsrat und das zuständige Departement zu den in diesem Ge- setz geregelten Bereichen.

2) SR 415.011.2

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§ 15 Datenschutz

1 Die zuständige Abteilung gemäss

§ 13 bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

nach diesem Erlass erforderlichen und geeigneten Personendaten, insbesondere zu den a) Personen, die an Verfahren zu Vorfällen gemäss

§ 3 Abs. 2 beteiligt sind,

zwecks Untersuchung, Anordnung von Massnahmen und Meldung an die zu- ständigen Stellen, namentlich betreffend Leiterinnen und Leiter sowie Teil- nehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von J+S, des freiwilligen Schul- sports, des Nachwuchsleistungssports und des Spitzensports, b) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an kantonalen Kursen und anderen Veran- staltungen zwecks Fürsorge und Gesundheitsschutz zugunsten der Betroffe- nen, c) Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportlern zwecks sportmedizinischer Begleitung, Betreuung, allfälliger Übernahme entsprechender finanzieller Aufwendungen und Entscheidung betreffend Initiierung, Fortführung bezie- hungsweise Aufhebung spezifischer Fördermassnahmen.

5. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 21. Oktober 2025 Präsident des Grossen Rats GABRIEL

Protokollführerin OMMERLI

Datum der Veröffentlichung: 14. November 2025 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 2026 Inkrafttreten: 1. Mai 2026

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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 21.10.2025 01.05.2026 Erlass Erstfassung 2026/03-01

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Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.10.2025 01.05.2026 Erstfassung 2026/03-01

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