Sportorganisationen, Mannschaften, Teams sowie Sportlerinnen und Sportler, die Finanzhilfen des Kantons erhalten, sind verpflichtet, die sich aus der Ethik-Charta von Swiss Olympic Association und des Bundesamts für Sport (BASPO) sowie aus dem Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports ergebenden Verhaltenspflichten umzusetzen beziehungsweise einzuhalten, Fehlverhalten zu verhindern und Missstände zu beheben.
Sportorganisationen, Mannschaften, Teams sowie Sportlerinnen und Sportler haben das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) unverzüglich ab Kenntnisnahme über folgende Vorgänge gemäss Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports durch die Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) zu informieren:
- Erlass vorläufiger Massnahmen,
- Vereinbarungen,
- Verfahrensabschlüsse mit oder ohne Massnahmen, einschliesslich die Überweisung von Missstandsberichten an Swiss Olympic,
- Unterbreitung von Untersuchungsberichten mit Anträgen an das Schweizer Sportgericht.
Die Informationspflicht gemäss Absatz 2 gilt auch für Urteilseröffnungen durch das Schweizer Sportgericht und das Schweizerische Bundesgericht im Sinne entsprechender Verfahren.
Sportorganisationen haben bei der Anstellung von Berufstrainerinnen und -trainern, die sich im Rahmen des Sportbetriebs in Nachwuchsstützpunkten der Betreuung minderjähriger sowie anderer besonders schutzbedürftiger Personen annehmen, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzufordern.