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471.200

Gesetz über Ausbildungsbeiträge

(Stipendiengesetz, StipG)

Vom 19.09.2006 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Kosten von Ausbildungen, sofern die zumutbaren Leistungen der Auszubildenden und der ihnen nahestehenden Personen zusammen mit allfälligen Beiträgen Dritter nicht ausreichen.

Art. 2 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet im Hinblick auf eine Harmonisierung des Ausbildungsbeitragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit schweizerischen Gremien zusammen.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer

  1. gesuchsberechtigt ist,
  2. keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone und Staaten bezieht,
  3. eine beitragsberechtigte Ausbildung an einer dafür vom Kanton anerkannten Ausbildungsstätte durchläuft,
  4. die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt und
  5. einen Unterstützungsbedarf hat.

Ausbildungsbeiträge können gewährt werden, wenn *

  1. die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt,
  2. die zumutbaren Leistungen nahestehender Personen nicht ermittelt werden können oder von diesen nicht geleistet werden.

Art. 4 Gesuchsberechtigung

Folgende Personen, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art. 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[1] im Kanton Aargau haben, sind gesuchsberechtigt: *

  1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Auslandschweizerinnen und -schweizer jedoch ausschliesslich für Ausbildungen in der Schweiz, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind,
  2. Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder die sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
  3. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation in der Schweiz, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999[2] beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960[3] bezüglich der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,
  4. Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz wohnhaft und von ihr anerkannt sind.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausländerinnen und Ausländer, die sich weniger als fünf Jahre in der Schweiz aufhalten, für bestimmte Ausbildungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und b als gesuchsberechtigt anerkennen. *

Personen gemäss Absatz 1 lit. b und c, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht gesuchsberechtigt. *

Art. 6 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigte Ausbildungen sind

  1. Brückenangebote des Kantons Aargau im Anschluss an die Sekundarstufe I,
  2. Ausbildungen auf Sekundarstufe II,
  3. Ausbildungen auf Tertiärstufe,
  4. Weiterbildungen.

Auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe sind grundsätzlich je die erste und zweite Ausbildung beitragsberechtigt.

Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Ausbildungen näher, legt die Anforderungen bezüglich Umfang und Dauer fest und kann Ausnahmen von Absatz 2 regeln.

Art. 7 Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten sind

  1. die öffentlichen Ausbildungsstätten,
  2. die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz hinsichtlich der vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung.

Auf Sekundarstufe II sind Ausbildungsstätten im Ausland nicht anerkannt. Dies gilt nicht

  1. für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden können,
  2. für Ausbildungsstätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind.

Auf Tertiärstufe und für Weiterbildungen an Hochschulen können in Ausnahmefällen Ausbildungsgänge von privaten Ausbildungsstätten im Ausland anerkannt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Voraussetzungen für die Ausbildung

Die Voraussetzungen für die Ausbildung bringt mit, wer die Aufnahme- und Promotionsbedingungen erfüllt.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz ebenfalls erfüllen würde.

Art. 9 Unterstützungsbedarf

Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.

3. Ausbildungsbeiträge

3.1. Allgemeines

Art. 10 Stipendien und Darlehen

Stipendien sind Beiträge ohne Rückzahlungsverpflichtung.

Darlehen sind Beiträge, die zinslos zurückzubezahlen sind. *

Art. 11 Form der Gewährung

Für Brückenangebote sowie für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt; auf Tertiärstufe werden Ausbildungsbeiträge gewährt, die zu zwei Drittel in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet werden; auf Tertiärstufe können die Ausbildungsbeiträge durch zusätzliche Darlehen ergänzt werden. *

Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II werden Stipendien, Darlehen oder Stipendien und Darlehen gewährt. Für Weiterbildungen werden ausschliesslich Darlehen gewährt. *

Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe werden in der Regel Darlehen gewährt.

Ausbildungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 2 werden als Darlehen gewährt.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.

Art. 12 Ansätze

Der Grosse Rat legt die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge durch Dekret fest.

Der Regierungsrat kann Mindestansätze und eine obere Grenze für die Verschuldung durch Darlehen festlegen.

Art. 13 Dauer der Gewährung

Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Dabei ist zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe können Beiträge über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus gewährt werden.

Beiträge können verweigert werden, wenn der Ausbildungsstand oder die bisherige Ausbildungsdauer eine Unterstützung nicht mehr rechtfertigen.

Art. 14 Wechsel der Ausbildung

Wird die Ausbildung einmal gewechselt, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt. *

Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, wird vollständig angerechnet. *

3.2. Bemessung

Art. 15 Massgebliche Kosten und Leistungen

Die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge sind

  1. die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten,
  2. die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, der Eltern und Stiefeltern sowie des Ehegatten oder der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin in eingetragener Partnerschaft oder in stabiler eheähnlicher Beziehung,
  3. die Leistungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.

Bei Ausbildung in einem anderen Kanton, im Ausland oder an einer privaten Ausbildungsstätte, die gleichwertig im Kanton Aargau, in der Schweiz oder an einer öffentlichen Ausbildungsstätte erfolgen könnte, sind die anerkannten Kosten der günstigeren Variante massgeblich. Diese Regelung gilt nicht für Ausbildungen auf Tertiärstufe an Ausbildungsstätten, die aufgrund interkantonaler Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Aargau aufnehmen.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet und eine zur Berufsausübung befähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren finanziell unabhängig und nicht gleichzeitig in Ausbildung war. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest. Er kann pauschale Ansätze festlegen und weitere Ausnahmen vom Grundsatz der kostengünstigeren Variante vorsehen.

Art. 16 Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bei der gesuchstellenden Person, ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin und ihrem Partner oder ihrer Partnerin gemäss § 15 Abs. 1 lit. b werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit aktuellen Belegen ermittelt. Fehlen solche oder sind diese zu wenig aussagekräftig, wird auf ältere Belege, insbesondere auf die letzte definitive Steuerveranlagung, abgestellt.

Bei den Eltern wird in der Regel auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Fehlt eine solche oder liegt die veranlagte Periode mehr als drei Jahre zurück, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der gesuchstellenden Person anders nachzuweisen; in diesem Fall sind soweit möglich die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei dauerhaften erheblichen Veränderungen gegenüber der definitiven Steuerveranlagung kann in Ausnahmefällen ebenfalls auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden. *

3.3. Darlehen

Art. 17 Rückzahlung *

… *

Darlehen sind innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung zurückzubezahlen; die erste Zahlung wird nach zwei Jahren fällig. Der Regierungsrat bestimmt die jährliche Mindestrate.

Wird vor der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens eine weitere beitragsberechtigte Ausbildung absolviert, verschiebt sich die Rückzahlung um die Dauer dieser Ausbildung. *

Die Rückzahlung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. *

3.4. Rückerstattung

Art. 18 Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge, die durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt oder nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden, sind ab Auszahlung zu verzinsen und zurückzuerstatten. Der Regierungsrat bestimmt den Zinssatz.

Bei Abbruch oder vorzeitigem Abschluss der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten. *

Erfolgt der Abbruch in den ersten drei Monaten eines Ausbildungsjahres und wird nicht im gleichen Jahr eine andere beitragsberechtigte Ausbildung aufgenommen, sind sämtliche für das entsprechende Ausbildungsjahr ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.    *

Die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden.

4. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 19 Gesuchseingabe

In der Regel kann pro Ausbildung und bei mehrjährigen Ausbildungen einmal pro Ausbildungsjahr ein Gesuch auf Beiträge gestellt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.

Art. 20 Mitwirkungspflicht

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation zu machen und die verlangten Belege einzureichen.

Die Beendigung der Ausbildung ist unaufgefordert und unverzüglich zu melden. *

Verweigert die gesuchstellende Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, muss auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden. Sie kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt hat.

Art. 21 Auskunftspflicht

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Art. 22 Zusprechung und Auszahlung

Ausbildungsbeiträge werden in der Regel längstens für ein Ausbildungsjahr zugesprochen und als Stipendien in halbjährlichen Raten beziehungsweise als Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung. Das zuständige Departement kann überdies Belege zum Ausbildungsstand verlangen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen. *

Art. 23 Vollzug

Das zuständige Departement erlässt die für den Vollzug erforderlichen Verfügungen und Entscheide.

Art. 24 Beizug von Dritten

Der Kanton kann die Auszahlung der Stipendien und die Bewirtschaftung der Darlehen Dritten, namentlich einem oder mehreren Finanzinstituten, übertragen.

Der Kanton garantiert den Dritten die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.

Für den Abschluss entsprechender Verträge ist der Regierungsrat zuständig.

Der Regierungsrat kann die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger durch Verordnung verpflichten, für die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge bei beigezogenen Dritten ein Konto zu führen. Den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Art. 25 Rechtsschutz

Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat.

Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

5. 5. … *

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968[4] ist aufgehoben.

Art. 28 Übergangsrecht

… *

Die Rückzahlung von Darlehen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem.

Art. 29 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 19. September 2006

Präsidentin des Grossen Rats

Egger

 

Protokollführer

Schmid

Datum der Veröffentlichung: 13. November 2006

Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 2007

Inkrafttreten: 1. August 2007[5]

2007 S. 43

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung 2007 S. 43
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert 2012/6-03
05.06.2012 01.08.2013 Titel 5. aufgehoben 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 26 aufgehoben 2013/1-09
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 3 eingefügt 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 5 aufgehoben 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 11 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 15 Abs. 3 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 16 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Titel geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 1 aufgehoben 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 3 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 4 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2bis eingefügt 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 20 Abs. 2 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 22 Abs. 3 geändert 2018/4-05
07.11.2017 01.08.2018 § 28 Abs. 1 aufgehoben 2018/4-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.09.2006 01.08.2007 Erstfassung 2007 S. 43
§ 3 Abs. 1, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 3 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 3 Abs. 2, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt 2018/4-05
§ 3 Abs. 2, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt 2018/4-05
§ 4 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 4 Abs. 1, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 4 Abs. 1, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 4 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 4 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt 2018/4-05
§ 5 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-05
§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 5 Abs. 2, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 5 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 6 Abs. 1, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 7 Abs. 2, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 7 Abs. 2, lit. c) 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-05
§ 10 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 11 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 11 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 14 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 14 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 15 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 16 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 17 07.11.2017 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-05
§ 17 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-05
§ 17 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 17 Abs. 4 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 18 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 18 Abs. 2bis 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt 2018/4-05
§ 20 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
§ 22 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-05
Titel 5. 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 26 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 28 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-05