Lexipedia

471.211

Verordnung über Ausbildungsbeiträge

(Stipendienverordnung, StipV)

Vom 02.05.2007 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kanton Aargau,

gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 4, 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2, 22 Abs. 3 sowie 24 Abs. 4 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 19. September 2007[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Departement Bildung, Kultur und Sport vollzieht das Stipendienrecht.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Art. 2 Gesuchsberechtigung

Für Brückenangebote an der Kantonalen Schule für Berufsbildung sind Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls gesuchsberechtigt.

Art. 4 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II

Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II sind

  1. berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes,
  2. Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen,
  3. obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.

Art. 5 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe

Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe sind

  1. Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen,
  2. Bachelor- und Masterstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen).

… *

Eine dritte Ausbildung auf Tertiärstufe ist ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn eine vorangegangene Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung für diese ist.

Art. 6 Beitragsberechtigte Weiterbildungen

Beitragsberechtigte Weiterbildungen sind

  1. Nachdiplomstudien an Hochschulen und an höheren Fachschulen,
  2. Doktoratsstudien an Hochschulen.

Art. 7 Umfang und Dauer der Aus- und Weiterbildungen *

Aus- und Weiterbildungen gemäss den §§ 4–6 sind beitragsberechtigt, wenn sie pro Jahr mindestens 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) umfassen oder bei Vollzeitstudien mindestens sechs Monate dauern. *

Art. 8 Anerkennung von privaten Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen

Private Ausbildungsstätten in der Schweiz sind stipendienrechtlich anerkannt, wenn der Bund, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder der Kanton Aargau ihre Ausbildungsgänge und Abschlüsse anerkennen.    *

Für Master- und Doktoratsstudien von hervorragend qualifizierten Studierenden kann das Departement Ausbildungsgänge privater ausländischer Hochschulen im Einzelfall als beitragsberechtigt anerkennen.

3. Ausbildungsbeiträge

3.1. Allgemeines

Art. 9 Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Sekundarstufe II

Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden vorbehältlich Absatz 2 ausschliesslich Darlehen gewährt.

Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II, die aus wichtigen Gründen absolviert werden oder die für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung sind, und für eine berufliche Grundbildung nach einer Mittelschulausbildung werden Stipendien gewährt, die mit Darlehen ergänzt werden können. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine schwierige Arbeitsmarktsituation und gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf. *

Art. 10 Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Tertiärstufe

Für zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden vorbehältlich Absatz 2 ausschliesslich Darlehen gewährt.

Für Bachelor- und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden, werden Ausbildungsbeiträge gewährt. Diese werden zu zwei Drittel in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet und können mit zusätzlichen Darlehen ergänzt werden. *

Art. 12 Form der Gewährung bei Wechsel der Ausbildung

Bestehen bei einem Wechsel der Ausbildung begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten für die neu gewählte Ausbildung, können statt Stipendien Darlehen gewährt werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wandelt das Departement diese Darlehen auf Antrag in Stipendien um.

Art. 13 Darlehensschulden; obere Grenzen

Für ein zweites Hochschulstudium werden Darlehen nur gewährt, wenn früher bezogene Darlehen zurückbezahlt sind.

Die Unterstützung einer Weiterbildung mit einem Darlehen setzt voraus, dass die Summe früher bezogener Darlehen zurückbezahlt ist. Dies gilt nicht für Doktoratsstudien an Hochschulen. *

… *

Art. 14 Mindestansatz

… *

Art. 15 Dauer der Gewährung; ordentliche Ausbildungsdauer

Bei mehrjährigen Aus- und Weiterbildungen umfasst die ordentliche Ausbildungsdauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer verlängert um ein Jahr. Bei Masterstudien bestimmt sich die Mindestausbildungsdauer nach der Summe der reglementarisch vorgeschriebenen Dauer des Bachelor- und des Masterstudiengangs. *

Bei modularen Ausbildungen ist die Gesamtdauer des Bildungsgangs massgebend.

Bei einjährigen oder kürzer dauernden Aus- und Weiterbildungen umfasst die ordentliche Ausbildungsdauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer.

Bei mehrjährigen Ausbildungen können aus wichtigen Gründen Beiträge bis ein Jahr über die ordentliche Dauer hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen, Krankheit, Betreuung eigener Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr und besondere Ausbildungserfordernisse. *

Für Doktoratsstudien können Beiträge während längstens drei Jahren gewährt werden. *

3.2. Bemessung

3.2.1. Grundlagen

Art. 16 Grundsatz

Die Ausbildungsbeiträge sollen im Rahmen der Höchstansätze des Stipendiendekrets den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.

Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Elternbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.

Art. 17 Partnerbegriff

Als Partnerin oder Partner der gesuchstellenden Person gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung.

Art. 18 Beitragsperiode

Die Beitragsperiode dauert bei mehrjährigen Ausbildungen vom ersten Tag des Kalendermonats, in welchem die Ausbildung oder ein neues Ausbildungsjahr beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem neuen Ausbildungsjahr vorangeht.

Bei ein- und unterjährigen Ausbildungen sowie im letzten Ausbildungsjahr von mehrjährigen Ausbildungen endet die Beitragsperiode am letzten Tag des Kalendermonats, in welchem die letzte Prüfung und bei Ausbildungen ohne Abschlussprüfung der letzte Ausbildungstag stattfindet.

Bei Abbruch der Ausbildung endet die Beitragsperiode am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats.

Art. 19 Stichtag der massgeblichen Verhältnisse

Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, werden die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen auf Grund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhältnisse ermittelt.

Für die an das Lebensalter anknüpfenden Regelungen ist das Alter zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. *

Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen, die nach Beginn einer Beitragsperiode zugesprochen werden, sind unverzüglich zu deklarieren und werden in der laufenden Beitragsperiode berücksichtigt. *

… *

3.2.2. Elternbudget

Art. 20 Gegenstand

Im Elternbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ihrer im gleichen Haushalt wohnenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige Kinder werden nicht berücksichtigt. *

Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.

Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, wird kein Budget erstellt. *

… *

Art. 21 Einkünfte

Im Elternbudget werden die tatsächlich erzielten und zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet. *

Bei den tatsächlich erzielten Einkünften wird vorbehältlich § 16 Abs. 2 StipG auf das Total der Einkünfte gemäss definitiver Steuerveranlagung abgestellt unter Hinzurechnung (lit. a–c) beziehungsweise Abzug (lit. d–h) folgender Beträge:  *

  1. im Total der Einkünfte nicht enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die gesuchstellende Person und ihre Geschwister,
  2. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
  3. Prämienverbilligung Krankenkasse,
  4. im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltskosten selbstbewohnter Liegenschaften,
  5. maximal Fr. 30'000.– der Einkünfte des Stiefelternteils,
  6. Fr. 4'500.– pro Elternteil und Fr. 2'250.– pro Kind,
  7. Beiträge im Haupterwerb Selbstständiger an die Säule 3a gemäss Steuerveranlagung, wenn beim Geschäftseinkommen keine Beiträge an die 2. Säule berücksichtigt sind,
  8. Eigenmietwert,
  9. im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die gesuchstellende Person und ihre Geschwister, wenn sie im Elternbudget nicht berücksichtigt sind.

Art. 22 Vermögen

Im Elternbudget werden 20 % des steuerbaren Vermögens zu den Einkünften hinzugerechnet. Ist ein Stiefelternteil miterfasst, werden 10 % des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet. *

Art. 23 Anerkannte Lebenshaltungskosten

Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus *

  1. dem um 30 % erweiterten Total aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Wohnkosten gemäss Anhang,
  2. den Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern,
  3. den Kosten der medizinischen Grundversorgung gemäss Absatz 1bis,
  4. den in der Steuerveranlagung anerkannten Berufsauslagen,
  5. den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.

Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden angerechnet: *

  1. die vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,
  2. ein Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.– pro Person,
  3. die in der Steuerveranlagung anerkannten krankheits-, unfall-, invaliditäts- und behinderungsbedingten Kosten.

Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.

Art. 24 Einkünfteüberschuss

Ein Einkünfteüberschuss im Elternbudget wird auf die Kinder in Ausbildung nach Sekundarstufe I aufgeteilt, wobei der Anteil derjenigen Kinder, die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, dreimal so gross festzulegen ist, wie der Anteil der zu Hause wohnenden.

Das Ergebnis der Aufteilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als Einkunft angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG werden 35 % des Ergebnisses angerechnet.

Art. 25 Fehlbetrag

Ein Fehlbetrag im Elternbudget wird bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern leben, durch die im Elternbudget berücksichtigten Personen geteilt.

Das Ergebnis der Teilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als anerkannte Lebenshaltungskosten angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG wird höchstens ein Betrag angerechnet, der den anerkannten Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person gemäss § 30 entspricht.

3.2.3. Budget der gesuchstellenden Person

Art. 26 Gegenstand

Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse und die Verhältnisse der Partnerin oder des Partners erfasst. Letztere werden nicht berücksichtigt, wenn sich die Partnerin oder der Partner ebenfalls in Ausbildung befindet.

Art. 27 Einkünfte

Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet: *

  1. ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2,
  2. tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners,
  3. im Vollzeitstudium an Hochschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal Fr. 3'000.– zuzüglich des Fr. 9'000.– übersteigenden Anteils eigener Einkünfte,
  4. weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird,
  5. Prämienverbilligung Krankenkasse, wenn der gesuchstellenden Person ein eigener Anspruch zugestanden und ein eigener Haushalt anerkannt wird,
  6. Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.

Haben sich die finanziellen Verhältnisse von Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, seit der behördlichen oder gerichtlichen Festlegung spürbar verbessert, werden zumutbar höhere Beiträge angerechnet. *

Art. 28 Vermögen

Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der Beitragsperiode abzüglich eines Freibetrags von Fr. 5'000.– angerechnet. Für jedes Kind, für welches sie unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich Fr. 5'000.– abgezogen.

Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 25'000.– hinzugerechnet.

Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.

Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen wird zu den Einkünften der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.

Art. 29 Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der anteilsmässige Fehlbetrag im Elternbudget gemäss § 25 Abs. 2 als Lebenshaltungskosten angerechnet.

Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden gemäss Anhang angerechnet.

Art. 30 Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben und im eigenen Haushalt wohnen, setzen sich die anerkannten Lebenshaltungskosten zusammen aus *

  1. dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Anhang; wohnt die gesuchstellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen, wird ein Zuschlag von 30 % gewährt,
  2. den effektiven Wohnkosten höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,
  3. den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen,
  4. den Gemeinde-, Kantons und Bundessteuern,
  5. den vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,
  6. einem Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.– pro Person.

Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.

Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden die Kosten eines eigenen Haushalts berücksichtigt, wenn sie mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen wohnen oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sich der Haushalt in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. Als wichtige Gründe gelten insbesondere *

  1. eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der nächstgelegenen Haltestelle am elterlichen Wohnort und derjenigen am Ausbildungsort von über 90 Minuten pro Weg,
  2. schwerwiegende familiäre Probleme,
  3. gesundheitliche Umstände, die ein Pendeln zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort als unzumutbar erscheinen lassen,

Art. 31 Wohnkosten bei Mobilitätssemestern

Für Mobilitätssemester, die während einer Ausbildung an einer Schweizer Hochschule an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert werden, werden bei den Wohnkosten die notwendig anfallenden Kosten berücksichtigt.

Art. 32 Anerkannte Ausbildungskosten

Anerkannte Ausbildungskosten sind: *

  1. Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,
  2. Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  3. übrige Auslagen zu den Ansätzen gemäss Anhang.

Art. 33 Fehlbetrag

Bei gesuchstellenden Personen mit einer Partnerin oder einem Partner wird ein im Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Budget berücksichtigten Personen geteilt.

3.3. Darlehen

Art. 35 Rückzahlung

Die erste Amortisationsrate wird am 1. Januar des dritten Kalenderjahrs, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt, zur Rückzahlung fällig. Die weiteren Raten werden jeweils am 1. Januar der Folgejahre fällig.

Die jährliche Mindestrate beträgt 10 % des gewährten Darlehens, jedoch mindestens Fr. 1'000.–.

Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen. *

3.4. Rückerstattung

Art. 36 Rückerstattung

Die Rückerstattung der Beiträge gemäss § 18 Abs. 1 und 2 StipG hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu erfolgen.

Die Verzinsung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge gemäss § 18 Abs. 1 StipG erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.

Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen verrechnet.

War die gesuchstellende Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge minderjährig, haftet sie für die rückerstattungspflichtigen Beiträge solidarisch mit ihren Eltern.

4. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 37 Gesuchseingabe

Beitragsgesuche sind dem Departement mit den notwendigen Beilagen frühestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung und spätestens am letzten Tag des dritten Kalendermonats einzureichen, der dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt. *

… *

Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei der Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens drei Monate betragen. *

Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Jahr ein neues Gesuch einzureichen. Pro Ausbildungsjahr ist nur ein Gesuch zulässig.  *

Ist ein Gesuch unvollständig, setzt das Departement eine einmalige Frist zu dessen Vervollständigung. Bei innert dieser Frist vervollständigten Gesuchen können unter Vorbehalt von Absatz 3 Beiträge für das ganze Ausbildungsjahr gewährt werden. Auf ohne zwingenden Grund nicht fristgerecht vervollständigte Gesuche wird nicht eingetreten. *

Art. 38 Besondere Melde- und Mitwirkungspflichten

Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger reichen dem Departement innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung das Abschlusszertifikat ein.

Sie melden dem Departement unverzüglich den Abbruch und Unterbruch der Ausbildung. Bei Ausbildungen an kantonalen aargauischen Schulen der Sekundarstufe II erfolgt eine Meldung zusätzlich durch das Schulsekretariat.

… *

Art. 39 Zusprechung

Der ermittelte Fehlbetrag wird im Rahmen der Höchstansätze auf die nächsten Fr. 100.– aufgerundet. *

Art. 40 Auszahlung

Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung voraus. Keine Bestätigung über die Fortsetzung der Ausbildung ist nötig bei den aargauischen Mittelschulen, der aargauischen Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie bei Berufslernenden mit einem aargauischen Lehrvertrag. Bei Darlehen ist vor der Auszahlung zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen. Vorbehalten ist die Einhaltung von Bedingungen. *

Beiträge bis Fr. 300.– pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt. *

Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode unter Beilage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.

Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.

Art. 41 Beizug von Dritten

Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, bei Dritten, die vom Kanton zur Auszahlung der Stipendien und Bewirtschaftung der Darlehen beigezogen werden, ein Konto für die Auszahlung ihrer Beiträge zu führen.

Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode ein eigenes Konto eröffnet worden ist.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Stipendienverordnung (StipV) vom 3. April 1969[2] ist aufgehoben.

Art. 43 Übergangsrecht

Für Beitragsgesuche betreffend Ausbildungsjahre, die vor dem 1. August 2018 begonnen haben, gilt das bis zu diesem Datum geltende Recht. *

… *

Vor dem 1. August 2018 gewährte Darlehen sind gemäss dem im Zeitpunkt der Zusprechung geltenden Recht zu verzinsen. *

Art. 44 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Egress

Aarau, 2. Mai 2007

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hasler

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2007 S. 81

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.05.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 2007 S. 81
30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/6-07
02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 7 Titel geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 7 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 10 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 15 Abs. 5 eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 4 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 2 eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 22 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. bbis) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 4 eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 35 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 5 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 39 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/3-16
09.05.2018 01.08.2018 § 3 aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 11 aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 4 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1ter eingefügt 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 20 Abs. 3 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 2 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 34 aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 3 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 37 Abs. 4 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 1 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 3 eingefügt 2018/4-20
18.05.2022 01.08.2023 § 21 Abs. 2, lit. bbis) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.08.2023 § 21 Abs. 2, lit. e) geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1, lit. bbis) geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1, lit. cbis) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.07.2022 § 37 Abs. 1 geändert 2022/12-08
24.04.2024 01.07.2024 § 37 Abs. 1 geändert 2024/05-04
24.04.2024 01.07.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024/05-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.05.2007 01.08.2007 Erstfassung 2007 S. 81
§ 3 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 3 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 3 Abs. 3 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 4 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 4 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 5 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 5 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 5 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 6 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 6 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 7 02.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3-16
§ 7 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 8 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 8 Abs. 1, lit. a) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 8 Abs. 1, lit. b) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 9 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 10 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 10 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 11 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 13 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 13 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 14 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 15 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 15 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 15 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 19 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 19 Abs. 1ter 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-20
§ 19 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 20 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 20 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 20 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 20 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. g) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 21 Abs. 2, lit. bbis) 18.05.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 21 Abs. 2, lit. e) 18.05.2022 01.08.2023 geändert 2022/12-10
§ 22 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 23 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 27 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 27 Abs. 1, lit. bbis) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 27 Abs. 1, lit. bbis) 18.05.2022 01.08.2023 geändert 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 27 Abs. 1, lit. cbis) 18.05.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 30 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 30 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 3, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 3, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 32 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 34 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 34 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 34 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 34 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 34 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 34 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 35 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 35 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 37 Abs. 1 18.05.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-08
§ 37 Abs. 1 24.04.2024 01.07.2024 geändert 2024/05-04
§ 37 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 37 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 37 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 37 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 38 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 39 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 40 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 40 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 43 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 43 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 43 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 43 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-20
Anhang 1 02.04.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 2014/3-16
Anhang 1 24.04.2024 01.07.2024 Inhalt geändert 2024/05-04