Das Departement Bildung, Kultur und Sport (Departement BKS) ist das zuständige Departement gemäss Kulturgesetz.
495.211
Verordnung zum Kulturgesetz
(VKG)
Präambel
gestützt auf die §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2, 27 Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 4 und 55 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009[1], die §§ 27 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[2] sowie § 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000[3],
Anhänge
1. Allgemeines
Art. 1 Zuständiges Departement
2. Kulturförderung
2.1. Einleitung und Fördermassnahmen
Art. 2 Bezug zum Aargau
Personen haben einen Bezug zum Aargau, wenn sie
- seit zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder
- durch Werk, Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem Kulturleben im Kanton in besonderer Beziehung stehen.
Art. 3 Förderkriterien
Die Kulturförderung durch den Kanton erfolgt nach folgenden qualitativen und kulturpolitischen Kriterien:
- herausragende Qualität mit eigenständiger künstlerischer Handschrift oder Ausrichtung,
- professioneller Standard,
- gesellschaftliche Relevanz,
- Beitrag zur Vernetzung kultureller Tätigkeiten,
- Beitrag zur Entwicklung des immateriellen Kulturerbes,
- angemessene Publikumsorientierung,
- angemessene Kulturvermittlung.
Über Anwendung und Gewichtung der einzelnen Kriterien in den Förderbereichen beziehungsweise bei einzelnen Fördermassnahmen entscheiden die zuständigen Gremien. Sie können weitere Kriterien ergänzend anwenden.
Art. 4 Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung
Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung von Kulturinstitutionen sind:
- herausragender Beitrag zu einem kulturell anregenden Lebensraum,
- inhaltliche Einzigartigkeit im Kanton oder darüber hinaus,
- gesellschaftliche Relevanz,
- herausragende Qualität:
| 1. | eigenständige Handschrift oder Ausrichtung, | ||
| 2. | unverwechselbares Profil, | ||
| 3. | Ambitioniertheit und Innovationswille, | ||
| 4. | kontinuierliche, über Jahre bewiesene Qualität oder ausgewiesenes Qualitätspotential, | ||
- ausgewiesene Professionalität mit mindestens 300 Stellenprozenten und einem Jahresumsatz von mindestens Fr. 400'000.–,
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturinstitutionen,
- mindestens kantonales Publikum,
- Publikumsorientierung:
| 1. | Mischung aus bewährten und experimentellen Darbietungsformen für verschiedene Zielpublika, | ||
| 2. | qualifizierte Kulturvermittlung, | ||
| 3. | qualifiziertes Marketing. | ||
2.2. Zuständigkeiten
Art. 5 Aargauer Kuratorium a) Beschlussfassung
Das Aargauer Kuratorium berät und beschliesst gültig mit sechs Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 6 b) Entschädigung
Den Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums werden Jahresentschädigungen gemäss Anhang 2 und Spesenersatz gemäss den Bestimmungen des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen ausgerichtet. *
… *
Art. 7 c) Geschäftsstelle
Zur administrativen Geschäftsführung steht dem Aargauer Kuratorium eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist fachlich dem Kuratorium unterstellt und organisatorisch dem Departement BKS angegliedert. Sie wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet.
Das Departement ist unter Einbezug des Kuratoriums zuständig für die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Geschäftsstelle.
Art. 8 d) Geschäftsreglement
Das Aargauer Kuratorium regelt die Einzelheiten zu seiner Organisation, zur Geschäftsstelle und zum Geschäftsablauf in einem Geschäftsreglement. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen und wird öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 9 Regierungsrat; Kompetenzdelegation
Der Regierungsrat delegiert folgende Entscheidkompetenzen an das Departement BKS:
- Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 2 KG in den Förderbereichen von § 7 lit. e–g KG,
- Fördermassnahmen gemäss den §§ 8 Abs. 4 und 11 KG.
3. Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen
3.1. Gemeinsame Bestimmung
Art. 10 Direktion
Das Aargauer Kunsthaus, das Museum Aargau und die Aargauer Kantonsbibliothek werden je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für
- die Umsetzung des Auftrags und eine zweckmässige Organisation,
- die fachliche, personelle, finanzielle und administrative Betriebsführung,
- die Erstellung und periodische Überprüfung der konzeptionellen und betrieblichen Grundlagen,
- den Erlass eines Benutzungs- und Gebührenreglements,
- die Berichterstattung an das Departement BKS.
3.2. Aargauer Kunsthaus
Art. 11 Aargauischer Kunstverein
Die Sammlung des Aargauischen Kunstvereins ist gemäss Vertrag zwischen dem Kanton und dem Kunstverein im Aargauer Kunsthaus auf unbestimmte Zeit hinterlegt und steht zur Ausstellung zur Verfügung.
Rechte und Pflichten von Kanton und Kunstverein sind vertraglich geregelt.
Art. 12 Jahresausstellung
Das Aargauer Kunsthaus führt eine Jahresausstellung durch.
Eine Jury, bestehend aus Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums, Vertreterinnen und Vertretern des Kunsthauses sowie Expertinnen und Experten, trifft die Auswahl der ausstellenden Künstlerinnen und Künstler.
Art. 13 Findungskommission
Vor der Anstellung einer neuen Kunsthausdirektorin oder eines neuen Kunsthausdirektors beruft das Departement BKS eine Findungskommission unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Kultur ein.
Der Kommission gehören an:
- die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kultur,
- eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter des Departements mit leitender Funktion,
- zwei Vorstandsmitglieder des Aargauischen Kunstvereins,
- ein Mitglied des Berufsverbands Visuelle Kunst (Visarte) Sektion Aargau,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Aarau.
Die Kommission prüft die Bewerbungen und gibt eine Anstellungsempfehlung ab. Sie kann dazu unabhängige Fachleute beiziehen.
3.3. Museum Aargau
Art. 14 Baudenkmäler und Gebäude
Das Museum Aargau nutzt für seine Tätigkeiten insbesondere folgende Baudenkmäler und Gebäude mit den dazugehörigen Grundstücken:
- Schloss Lenzburg,
- Schloss Hallwyl,
- Schloss Habsburg,
- Klosterkirche Königsfelden,
- Sammlungsdepot in Egliswil,
- Römerlager Vindonissa: Legionärspfad und Vindonissa Museum,
- Schloss Wildegg.
Art. 15 Kommission Museum Aargau a) Zusammensetzung und Wahl
Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission Museum Aargau von sieben bis neun Mitgliedern.
Die Hallwil-Stiftung hat das Recht, zwei Mitglieder der Kommission zu stellen, die Stiftung Schloss Lenzburg ein Mitglied.
… *
Die Kommission konstituiert und organisiert sich selbst. *
Art. 16 b) Aufgaben
Die Kommission Museum Aargau berät als Fachgremium die Museumsleitung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung und Ergänzung der Sammlung sowie in wichtigen Belangen der Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit. Die Kommission ist vor Ankäufen, die den Betrag von Fr. 10'000.– übersteigen, anzuhören.
… *
3.4. Aargauer Kantonsbibliothek
Art. 17 Koordination der kantonalen Bibliotheken
Die Kantonsbibliothek koordiniert die Bibliotheken der kantonalen Verwaltung, Justiz und Schulen und übt die Fachaufsicht aus.
Sie betreibt ein Bibliotheksverbundsystem, erstellt Richtlinien für die Zusammenarbeit und führt Schulungen durch. Der Verbund arbeitet nach internationalen Standards.
Dem Verbund können sich mittels Leistungsvereinbarungen auch nichtkantonale Bibliotheken anschliessen.
Art. 17a * Sprach- und Leseförderung
Die Kantonsbibliothek kann Massnahmen zur Sprach- und Leseförderung beschliessen und die öffentlichen Gemeindebibliotheken bei der freiwilligen Umsetzung solcher Massnahmen insbesondere fachlich, organisatorisch und finanziell unterstützen.
Art. 18 Zusammenarbeit bei Archivierung
Die langfristige Archivierung von gedruckten und elektronischen Publikationen kann in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erfolgen.
Art. 19 Bibliothekskommission a) Zusammensetzung und Wahl
Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Bibliothekskommission von sieben bis elf Mitgliedern.
Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Kultur und der Aargauer Kantonsbibliothek an.
Die Kommission konstituiert und organisiert sich selbst.
Art. 20 b) Aufgaben
Die Bibliothekskommission
- berät und unterstützt das Departement BKS bei der Förderung und Koordination des allgemeinen öffentlichen Bibliothekswesens im Kanton,
- steht den allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und den kommunalen Schulbibliotheken insbesondere in Fragen der Einrichtung, der Betriebsführung und der Aus- und Weiterbildung beratend zur Verfügung.
Art. 21 Bibliothekstag
Für die Angestellten der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und der kommunalen Schulbibliotheken organisiert das Departement BKS zusammen mit der Bibliothekskommission in der Regel einmal pro Kalenderjahr einen Bibliothekstag.
3.5. Archäologische Sammlung
Art. 22 Zuständigkeit und Ausstellungen
Für die archäologische Sammlung ist die Kantonsarchäologie zuständig.
Teile der archäologischen Sammlung sind im Vindonissa-Museum in Brugg, im Römermuseum in Augst und in Regionalmuseen ausgestellt.
4. Erhaltung und Pflege der Kulturgüter
4.1. Einleitung
Art. 23 Begriffe
Baudenkmäler sind unbewegliche Werke, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das Verständnis der Geschichte Bedeutung haben.
Baudenkmäler können insbesondere sein:
- einzelne Bauwerke, Teile davon sowie Baugruppen,
- Aussenanlagen wie Plätze, Höfe, Gärten und Parks,
- historische Stätten,
- historische Verkehrsbauten und -anlagen,
- technische Anlagen und Einrichtungen,
- Einzelobjekte wie Brunnen, Grenzsteine, Wegkreuze und Grabmäler.
Bestandteil beziehungsweise Zugehör von Baudenkmälern können insbesondere sein Altäre, Kanzeln, Orgeln und Glocken, Wandmalereien, Stukkaturen, Täfer, fest eingebautes Mobiliar, Fenster, Kunstverglasungen, Türen, Tore, Böden, Treppenanlagen, Öfen, Einfriedungen, Wappen, Schilder.
Bewegliche Kulturgüter sind insbesondere einzelne Kunst- oder Gebrauchsgegenstände sowie Sammlungen profanen und sakralen Inhalts, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das Verständnis der Geschichte Bedeutung haben. Dazu zählen Mobiliar, Einrichtungen, Objekte der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks, Geräte, Urkunden, Handschriften und Drucke, Münzen und Siegel.
Archäologische Hinterlassenschaften sind vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie herrenlose bewegliche Objekte, an denen sich Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben. Archäologische Hinterlassenschaften können insbesondere sein:
- erforschte und unerforschte Örtlichkeiten,
- Geländeteile, Gebäudepartien und Schichtzusammenhänge,
- Ruinen und kleinteilige Mauerreste,
- Gräber,
- Skelettreste,
- Boden-Anomalien wie Erdschichten mit Kohlen- und Aschenlagen oder verfüllte Gräben und Gruben,
- aufgehende Bauten und Bauteile aus Mittelalter und Neuzeit,
- Fundgegenstände insbesondere aus Stein, Metall, Ton, Glas, Knochen, Leder oder Holz.
Art. 24 Aufgaben von Denkmalpflege und Archäologie
Denkmalpflege bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurierung und Pflege von Baudenkmälern und beweglichen Kulturgütern sowie den Umgebungsschutz bei Baudenkmälern.
Archäologie bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurierung, Pflege, Ausstellung und in besonderen Fällen die Rekonstruktion von archäologischen Hinterlassenschaften sowie den Umgebungsschutz bei archäologischen Stätten.
Art. 25 Kommission für Denkmalpflege und Archäologie
Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission für Denkmalpflege und Archäologie von sieben bis neun Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.
Die Kommission berät als Fachgremium den Regierungsrat und das Departement BKS in allen wichtigen Fragen der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Sie äussert sich insbesondere zur
- Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften sowie Aufhebung und Änderung des Schutzes,
- Aufnahme von beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes und Löschung aus diesem.
Die kantonale Denkmalpflegerin oder der kantonale Denkmalpfleger, die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe und die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte deren Zuständigkeitsbereiche berühren.
4.2. Schutzmassnahmen
4.2.1. Baudenkmäler
Art. 26 Inventar
Das Inventar der Baudenkmäler umfasst die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler unter Einschluss derer Bestandteile und des Zugehörs. Das Inventar kann zusätzlich Angaben zur Begründung der Schutzwürdigkeit, zum Schutzumfang, zu den getroffenen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz enthalten.
Die kantonale Denkmalpflege unterstützt die Gemeinden bei der Bezeichnung der kommunal schutzwürdigen Objekte in fachlicher Hinsicht. Sie stellt die einheitliche Wertung der Bausubstanz unter Berücksichtigung regionaler und überregionaler Gesichtspunkte und die Koordination mit dem Inventar der kantonal geschützten Baudenkmäler sicher. Sie kann dazu ein Kurzinventar der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung erstellen.
Art. 27 Unterschutzstellung; Verfahren
Verfahren auf Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton werden vom Departement BKS von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Gesuchsberechtigt sind die Eigentümerschaft des Baudenkmals, der Gemeinderat am Standort des Baudenkmals und Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss der Denkmalpflege widmen.
Das Departement holt vor jeder Unterschutzstellung bei der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals ein. Die Kommission kann sich auch zum Schutzumfang sowie zu allfälligen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen äussern.
Die Stellungnahme der Kommission geht zur Vernehmlassung an die Parteien.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[4].
Art. 28 Änderung und Aufhebung des Schutzes
Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen.
Die Gesuchsberechtigten können jederzeit ein entsprechendes Gesuch stellen.
Art. 29 Umgebungsschutz
Ziel des Umgebungsschutzes ist es, die Wirkung der kantonal geschützten Baudenkmäler zu erhalten.
Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz.
Der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich ist abhängig vom Schutzobjekt, dessen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage.
4.2.2. Archäologische Hinterlassenschaften
Art. 30 Inventar
Das Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften umfasst die
- geschützten archäologischen Stätten,
- bekannten und vermuteten archäologischen Stätten, die nicht oder noch nicht unter Schutz stehen,
- beweglichen archäologischen Objekte im Eigentum des Kantons.
Bei den geschützten archäologischen Stätten enthält das Inventar eine Beschreibung der Stätten. Zusätzlich können Angaben zum Schutzumfang, zu den getroffenen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz gemacht werden.
Art. 30a * Archäologische Fundstellenkarte
Die archäologische Fundstellenkarte umfasst Teile des Inventars der archäologischen Hinterlassenschaften,
- die bei raumwirksamen Tätigkeiten und Bauvorhaben zu berücksichtigen sind, und
- an denen aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen ein Interesse der Öffentlichkeit besteht.
Die archäologische Fundstellenkarte erleichtert insbesondere die
- Prüfung von Bauvorhaben bezüglich der Gefährdung von archäologischen Hinterlassenschaften,
- Wahrnehmung der Meldepflicht gemäss § 41 KG.
Die archäologische Fundstellenkarte ist elektronisch öffentlich zugänglich.
Art. 31 Archäologische Untersuchungen
Archäologische Untersuchungen sind wissenschaftliche Ausgrabungen und Untersuchungen an archäologischen Hinterlassenschaften. Als archäologische Untersuchung gilt auch das systematische Suchen nach beweglichen archäologischen Objekten.
Archäologische Untersuchungen haben zum Ziel, Stätten zu erkennen und Bodenfunde zu bergen, diese zu dokumentieren sowie historische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.
Archäologische Untersuchungen durch Dritte dürfen vom Departement BKS nur bewilligt werden, wenn Gewähr für fachkundiges und gesetzmässiges Vorgehen besteht.
Bei archäologischen Untersuchungen durch Dritte sind Eigentum und Urheberrechte an den Untersuchungsergebnissen und Dokumentationen vertraglich zu regeln.
Art. 32 Weitere Bestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 27–29 finden bei den archäologischen Hinterlassenschaften analog Anwendung.
Art. 33 Ausfuhr aus der Schweiz
Bewegliche archäologische Objekte im Eigentum des Kantons dürfen nur von der Kantonsarchäologie oder mit deren Zustimmung aus der Schweiz ausgeführt werden. Bei Objekten, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Bedeutung sind, ist die Zustimmung des Regierungsrats erforderlich.
4.3. Leistungen des Gemeinwesens
Art. 34 Beiträge des Kantons a) Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons gemäss § 47 Kulturgesetz sind:
- Unterschutzstellung durch den Kanton beziehungsweise Eintrag in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes,
- Einreichen eines Beitragsgesuchs vor Arbeitsbeginn und Begleitung der Arbeiten durch die zuständige Fachstelle des Departements BKS,
- Dokumentation der Arbeiten gemäss Vereinbarung mit der Fachstelle.
Art. 35 b) Bemessung bei Baudenkmälern
Der Beitrag des Kantons an die Restaurierung und Pflege von kantonal geschützten Baudenkmälern berechnet sich je nach Komplexität des Projekts mit einem entsprechenden Prozentsatz gemäss Anhang 3 an die beitragsberechtigten Kosten gemäss Absatz 3. Vorbehalten sind die Absätze 5–7. *
… *
Als beitragsberechtigte Kosten gelten der denkmalpflegerisch bedingte Anteil der Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Konservierung, der Restaurierung und dem Unterhalt der historischen Substanz der Baudenkmäler. *
Eigenleistungen der Bauherrschaft werden mitberücksichtigt, soweit diese auf Tagesrapporten mit Angabe der geleisteten Stunden und entsprechenden Arbeiten mit dazugehörigem Materialaufwand dokumentiert werden. *
Bei Objekten ohne Nutzwert bemessen sich die Beiträge nach den Ansätzen auf den ausgewiesenen Gesamtkosten gemäss Anhang 3. *
Bei Planungen, Erforschung und Dokumentation sowie beim Erwerb von Baudenkmälern beträgt der Beitrag des Kantons maximal 40 % der ausgewiesenen Gesamtkosten. *
Bei Projekten einfacher Art können Beiträge bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– pauschalisiert werden. *
Art. 36 c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften
Der Beitrag des Kantons an die fachgerecht dokumentierte Restaurierung von archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden, beträgt 50 % der ausgewiesenen Kosten.
Bei Neuausgrabungen können die Kosten für Erstrestaurierungen bis zu 100 % vom Kanton übernommen werden.
Art. 37 d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe
Der Beitrag des Kantons an die Untersuchung und Restaurierung sowie den allfälligen Erwerb von beweglichem Kulturerbe beträgt maximal 50 % der ausgewiesenen Kosten, wobei die finanziellen Verhältnisse der Eigentümerschaft berücksichtigt werden.
Art. 38 e) Ausnahmen
In Härtefällen und Notsituationen kann über die in den §§ 35–37 festgelegten Beitragsansätze hinausgegangen werden.
Art. 39 Zusprechung und Auszahlung
Das Departement BKS ist im Rahmen der beschlossenen Verpflichtungskredite und der beschlossenen Budgetmittel zuständig für die Zusprechung, Bemessung und Auszahlung der Beiträge im Einzelfall. *
Die Beitragszusprechung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit den Arbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit Zusprechung begonnen wird oder die Abrechnung oder die verlangte Dokumentation nicht innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Arbeiten eingereicht wird.
Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach anerkannter Abrechnung und Ablieferung der verlangten Dokumentation.
Bei grösseren Vorhaben können die Beiträge auf mehrere Jahre verteilt zugesprochen und Akontozahlungen gemäss Baufortschritt geleistet werden.
4.4. Weitere Bestimmung
Art. 40 Anmerkung im Nutzungsplan
Die Gemeinden nehmen die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler und archäologischen Stätten als Informationsinhalt in den kommunalen Nutzungsplan auf. *
5. Schlussbestimmung
Art. 41 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Brogli
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.11.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | 2009 S. 362 |
| 05.12.2012 | 01.08.2013 | § 39 Abs. 1 | geändert | 2013/1-17 |
| 09.12.2015 | 01.08.2016 | § 14 Abs. 1, lit. e) | geändert | 2016/3-13 |
| 09.12.2015 | 01.08.2016 | § 14 Abs. 1, lit. f) | eingefügt | 2016/3-13 |
| 09.11.2016 | 01.01.2017 | § 14 Abs. 1, lit. f) | geändert | 2016/7-46 |
| 09.11.2016 | 01.01.2017 | § 14 Abs. 1, lit. g) | eingefügt | 2016/7-46 |
| 09.11.2016 | 01.01.2017 | § 35 Abs. 1 | geändert | 2016/7-46 |
| 09.11.2016 | 01.01.2017 | § 35 Abs. 6 | geändert | 2016/7-46 |
| 09.11.2016 | 01.01.2017 | Anhang 1 | Inhalt geändert | 2016/7-46 |
| 17.05.2017 | 01.07.2017 | § 30a | eingefügt | 2017/5-30 |
| 17.05.2017 | 01.07.2017 | § 40 Abs. 1 | geändert | 2017/5-30 |
| 02.07.2019 | 01.09.2019 | § 14 Abs. 1, lit. f) | geändert | 2019/5-01 |
| 30.06.2021 | 01.09.2021 | § 15 Abs. 3 | aufgehoben | 2021/12-20 |
| 30.06.2021 | 01.09.2021 | § 15 Abs. 4 | geändert | 2021/12-20 |
| 30.06.2021 | 01.09.2021 | § 16 Abs. 2 | aufgehoben | 2021/12-20 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 6 Abs. 1 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 6 Abs. 2 | aufgehoben | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 17a | eingefügt | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 1 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 2 | aufgehoben | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 3 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 4 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 5 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 6 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | § 35 Abs. 7 | geändert | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | Anhang 1 | aufgehoben | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | Anhang 2 | eingefügt | 2024/08-11 |
| 25.09.2024 | 01.11.2024 | Anhang 3 | eingefügt | 2024/08-11 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.11.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | 2009 S. 362 |
| § 6 Abs. 1 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 6 Abs. 2 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | aufgehoben | 2024/08-11 |
| § 14 Abs. 1, lit. e) | 09.12.2015 | 01.08.2016 | geändert | 2016/3-13 |
| § 14 Abs. 1, lit. f) | 09.12.2015 | 01.08.2016 | eingefügt | 2016/3-13 |
| § 14 Abs. 1, lit. f) | 09.11.2016 | 01.01.2017 | geändert | 2016/7-46 |
| § 14 Abs. 1, lit. f) | 02.07.2019 | 01.09.2019 | geändert | 2019/5-01 |
| § 14 Abs. 1, lit. g) | 09.11.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | 2016/7-46 |
| § 15 Abs. 3 | 30.06.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | 2021/12-20 |
| § 15 Abs. 4 | 30.06.2021 | 01.09.2021 | geändert | 2021/12-20 |
| § 16 Abs. 2 | 30.06.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | 2021/12-20 |
| § 17a | 25.09.2024 | 01.11.2024 | eingefügt | 2024/08-11 |
| § 30a | 17.05.2017 | 01.07.2017 | eingefügt | 2017/5-30 |
| § 35 Abs. 1 | 09.11.2016 | 01.01.2017 | geändert | 2016/7-46 |
| § 35 Abs. 1 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 35 Abs. 2 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | aufgehoben | 2024/08-11 |
| § 35 Abs. 3 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 35 Abs. 4 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 35 Abs. 5 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 35 Abs. 6 | 09.11.2016 | 01.01.2017 | geändert | 2016/7-46 |
| § 35 Abs. 6 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 35 Abs. 7 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | geändert | 2024/08-11 |
| § 39 Abs. 1 | 05.12.2012 | 01.08.2013 | geändert | 2013/1-17 |
| § 40 Abs. 1 | 17.05.2017 | 01.07.2017 | geändert | 2017/5-30 |
| Anhang 1 | 09.11.2016 | 01.01.2017 | Inhalt geändert | 2016/7-46 |
| Anhang 1 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | aufgehoben | 2024/08-11 |
| Anhang 2 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | eingefügt | 2024/08-11 |
| Anhang 3 | 25.09.2024 | 01.11.2024 | eingefügt | 2024/08-11 |