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Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Lenzburg
Präambel
495.237 1 Museum Aargau Schloss Lenzburg CH-5600 Lenzburg Tel. +41 (0)62 888 48 40 Fax +41 (0)62 888 48 41 Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Lenzburg 1 gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 2 1. Allgemeines Das Schloss Lenzburg ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die dem Museum Aargau von der Stiftung Schloss Lenzburg zugeteilten Lokalitäten werden primär museal genutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb. 2. Museum 2.1. Öffnungszeiten Museum und Schloss Lenzburg sind in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr täglich ausser Montag dem Publikum zugänglich. An allgemeinen Feiertagen ist das Museum geöffnet. Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion festgelegt und öffentlich bekannt gemacht. 2.2. Eintritt Für den Besuch von Schloss und Museum wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.). An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine, reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden. 2.3. Geschichtsvermittlung Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer 4.3.). 1 Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-4 / AGS 2014/6-22 2 SAR 495.200
AGS 2014/6-4 2 2.4. Sonderöffnungen Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich (siehe Ziffer 4.4.). Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über Sonderöffnungen. 2.5. Aufsichten Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht befolgt, kann aus Schloss und Museum weggewiesen werden. 2.6. Verbote Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden strikte untersagt. Tiere dürfen nicht ins Schloss mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen. 3. Veranstaltungen 3.1. Allgemeine Bestimmungen Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die Veranstaltung Dritten übertragen. Das Schlosscafé und der Rosengarten können von Dritten für Apéros und andere Anlässe bis 50 Personen gemietet werden (siehe Ziffer 4.5.). Auf Gesuch hin können auch andere Anlageteile genutzt werden. Die Veranstaltungen und Anlässe haben auf den primären Charakter von Schloss und Museum sowie auf die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen. Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung der Lokalitäten. Das Benutzungs- und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit Dritten. Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten. 3.2. Nutzungsbestimmungen 3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu nehmen. 3.2.2. Verpflegung und Picknick Für die Verpflegung der Gäste hat der Veranstalter einen der Vertragscaterer von Schloss Lenzburg (Stiftung) oder bei kleineren Gruppen das Schlosscafé (bis 30 Personen) zu berücksichtigen. Es ist nicht gestattet, Getränke und Esswaren selber mitzubringen. Privatpersonen und Schulklassen ist picknicken an den vorgesehenen Stellen erlaubt. Der Kundendienst und das Kassenpersonal erteilen Auskunft über die dafür verfügbaren Orte.
495.237 3 3.2.3. Personal Bei allen Veranstaltungen und Anlässen ist für die ganze Dauer inklusive Vorbereitung von der Betriebsleitung autorisiertes Aufsichts- oder Servicepersonal anwesend, welches nach Tarif zu entschädigen ist (siehe Ziffer 4.5.3.). Den Weisungen des Personals ist strikte Folge zu leisten. 3.2.4. Dekorationen Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet. 3.2.5. Brandgefahr Offenes Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schlossareal untersagt. Eine Ausnahmebewilligung zum Grillieren im Schlosshof (Catering) erteilt die Betriebsleitung. Selbständiges Grillieren ist nur bei den dafür vorgesehenen Grillstellen rund um das Schloss erlaubt. 3.2.6. Parkplätze Die Fahrzeuge sind ausschliesslich auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen. Die Anfahrtswege des Schlosses dürfen nur zum Aus- und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen sowie zum Ein- und Ausladen von Waren befahren werden. 3.2.7. Sicherheit und Hygiene Die Sicherheitskonzepte des Betriebs gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten. 3.2.8. Film- oder Fotoaufnahmen Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet. 3.2.9. Haftung Der Kanton lehnt bei Unfällen und bei Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise der Mieter. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Veranstaltungsversicherung wird dringend empfohlen. 4. Eintritte und Gebühren (in Franken) 4.1. Allgemeine Bestimmungen Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position zugeordnet oder nach Aufwand berechnet. Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird auf die halbe Stunde aufgerundet abgerechnet. 4.2. Eintritte Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen gilt der Kollektiveintritt. Museumspässe (SMP/MPM)** sind anrechenbar. Unentgeltliche Eintritte und Kinder unter vier Jahren sind nicht anrechenbar. **SMP = Schweizerischer Museumspass (Raiffeisen etc.) MPM = Museumpass Musée
AGS 2014/6-4 4 Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiveintritt, eine betreuende Begleitperson ist unentgeltlich. 4.2.1. Einzeleintritte Museumseintritt (Museum, Ritterhaus, Hof, Garten) pro Person pro Familie Erwachsene 14.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 10.00 Kinder (4–16 Jahre) 8.00 Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 35.00 Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 25.00 Hofeintritt (Ritterhaus, Hof, Garten) pro Person Erwachsene 5.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 4.50 Kinder (4–16 Jahre) 2.50 Kombieintritt Schlösserpass Museum Aargau (Museumseintritt Schloss Lenzburg, Schloss Hallwyl, Schloss Wildegg) pro Person pro Familie Erwachsene 34.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 24.00 Kinder (6–16 Jahre) 19.00 Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 79.00 Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 59.00
495.237 5 4.2.2. Kollektiveintritte Museumseintritt Kollektiv (Museum, Ritterhaus, Hof, Garten) pro Person Erwachsene 10.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 8.00 Kinder (4–16 Jahre) 4.00 Hofeintritt Kollektiv (Ritterhaus, Hof, Garten) pro Person Erwachsene 3.50 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 3.00 Kinder (4–16 Jahre) 1.50 4.3. Führungen und Workshops Führungen für Gruppen mit maximal 25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich der Eintritt (siehe Ziffer 4.2.) erhoben. Bei Schulklassen sind zwei Begleitpersonen unentgeltlich, weitere Personen werden verrechnet. Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots. Führungen 80.00 – 170.00 Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand. Spezialführungen und Workshops 130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und Stunde (minimal 130.00) zuzüglich Sachkosten 4.4. Sonderöffnungen Sonderöffnung des Museums (ohne Schlosscafé) 120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht) zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht und Stunde Anzahl Aufsichten nach Aufwand Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise Kollektiveintritt ab zehn Personen. 4.5. Vermietungs- und Anlassgebühren Vermietungen und Anlässe sind bei schönem Wetter im Rosengarten, bei schlechtem Wetter in den Innenräumen des Schlosscafés möglich. Die Zuteilung der Räume / Plätze erfolgt durch das Museum Aargau.
AGS 2014/6-4 6 4.5.1. Mieten In der Miete inbegriffen sind die Bereitstellung von Mobiliar und Bestuhlung, das Abräumen und die Reinigung. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gilt der Stundenansatz für Anlässe. Vermietungen für Gruppen bis 120 Personen 45.00 - 80.00 / Stunde Gebühr nach Personenanzahl, Aufwand und Dauer Angebot gemäss Vereinbarung mit dem Schlosscafé. 4.5.2. Anlässe und Apéros im Schlosscafé Angebot nach Vereinbarung mit dem Schlosscafé. Mitarbeiterkosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 4.5.3. Stundenansätze Anlässe Mitarbeiterin/Mitarbeiter pro Stunde 50.00 4.6. Annullierungen Bei Annullierungen von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt: - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00, beziehungsweise volle Gebühr bei Angeboten unter Fr. 100.00, - bei Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots: Angebotsgebühr ohne Eintritte. Bei Verspätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots. Bei Annullierungen von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt Rechnung gestellt: - 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00, - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inklusive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung), - bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin werden die Gesamtkosten inklusive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt. 5. Schlussbestimmung Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
495.237 7 6. Inkrafttreten Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Wildegg, 17. Oktober 2014 Museum Aargau Jörn Wagenbach Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.