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Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen *

(V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen)

Vom 19.03.1997 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 5 und 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[1] sowie § 10 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023[2]*

beschliesst:

Art. 1 Zweckbestimmung der Klosterkirche

Die Klosterkirche Wettingen umfasst die Mönchskirche und die Laienkirche.

Die Klosterkirche wird der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung und der organisatorischen Anordnungen des Museum Aargau zur Besichtigung zugänglich gemacht. *

Sie wird, soweit es die Anliegen des Denkmalschutzes, die besondere kirchliche, historische und gesellschaftliche Bedeutung der Bauten, der Schulbetrieb und die örtlichen, zeitlichen und personellen Verhältnisse gestatten, dem Museum Aargau, der Kantonsschule Wettingen, den Landeskirchen, Vereinen und anderen Organisationen für Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem, musealem oder der Bildung dienendem Zweck je nach Bedarf ganz oder zu einem Teil zur Verfügung gestellt. *

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen des Kantons mit einzelnen Kirchgemeinden über die Benutzung der Klosterkirche Wettingen und die damit verbundenen Benutzungsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt. *

Art. 2 Zuständigkeit

Das Museum Aargau ist zuständig für: *

  1. Die Bewilligung von Veranstaltungen in der Klosterkirche, das Inkasso der Gebühren sowie alle organisatorischen Anordnungen bei der Benutzung der Klosterkirche im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001[3];
  2. das operative Geschäft, die Vermittlungsarbeit und die Vermarktung des kulturtouristischen Angebots auf der Klosterhalbinsel Wettingen;
  3. die Bewilligung von Veranstaltungen Dritter (in Absprache mit der Kantonsschule Wettingen) in den Westschöpfen, der Aula, im Brudersaal, in der Marienkapelle, auf dem Langbauplatz und dem Dreiröhrenbrunnenplatz, wobei in Bezug auf die Benutzung der vorerwähnten Räume und Plätze die Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 und in Bezug auf die Gebühren § 41 der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024[4] anwendbar sind.

… *

Art. 3a * Einzeleintritte

Die Gebühr für einen Einzeleintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) beträgt pro Person beziehungsweise Familie:

  1. Erwachsene Fr. 14.–;
  2. Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 10.–;
  3. Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 8.–;
  4. Familienticket A (2 Erwachsene und bis 5 Kinder) Fr. 35.–;
  5. Familienticket B (1 Erwachsener und bis 5 Kinder) Fr. 25.–.

Die Gebühr für einen Einzeleintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) im Rahmen von gebuchten Führungen unter 10 Personen beträgt pro Person: 

  1. Erwachsene Fr. 7.–;
  2. Kinder, Jugendliche, Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 5.–;
  3. Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 4.–.

IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger bezahlen jeweils den Kollektiveintritt. Wenn die IV-Bezügerin oder der IV-Bezüger in Begleitung einer betreuenden Person unterwegs ist, erhält diese kostenlosen Eintritt.

Art. 3b * Kollektiveintritte

Die Gebühr für einen Kollektiveintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) beträgt pro Person:

  1. Erwachsene Fr. 10.–;
  2. Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 8.–;
  3. Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 4.–.

Die Gebühr für einen Kollektiveintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) im Rahmen von gebuchten Führungen ab 10 Personen beträgt pro Person:

  1. Erwachsene Fr. 5.–;
  2. Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 4.–;
  3. Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 3.–.

Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen ist pro Person die Gebühr für den jeweiligen Kollektiveintritt zu entrichten. Personen, die über einen Museumspass verfügen, haben keinen Eintritt zu entrichten und sind für die Personenzahl einer Gruppe anrechenbar; ansonsten sind Personen, die keinen Eintritt zu entrichten haben, nicht anrechenbar. 

Art. 3c * Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen

An ausgewählten Tagen können keine, reduzierte oder erhöhte (bis 50 %) Eintrittsgebühren erhoben werden.

Für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeitende der Kantonsschule Wettingen ist der Eintritt gratis.

Art. 3d * Gebühren für Führungen, Spezialführungen und Workshops

Die Gebühr für Führungen von Gruppen bis 25 Personen beträgt je nach Dauer des Angebots zwischen Fr. 80.– und Fr. 170.– pro Gruppe.

Die Gebühr für Spezialführungen und Workshops beträgt Fr. 130.– pro Mitarbeitenden und Stunde (minimal Fr. 130.–) zuzüglich der Kosten für die benötigte Infrastruktur und die anfallenden Materialkosten.  

Bei allen Führungen, Spezialführungen und Workshops wird zusätzlich zur Gebühr gemäss den Absätzen 1 und 2 pro Person der Eintritt gemäss den §§ 3a Abs. 2 und 3b Abs. 2 erhoben. Bei Schulklassen erhalten zwei Begleitpersonen pro Klasse kostenlosen Eintritt. 

Im Falle der Annullierung oder des Fernbleibens von gebuchten Führungen, Spezialführungen und Workshops wird der Bestellerin beziehungsweise dem Besteller folgende Gebühr in Rechnung gestellt: 

  1. weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin Fr. 100.–, beziehungsweise die volle Gebühr des gebuchten Angebots unter Fr. 100.– (jeweils ohne Eintrittsgebühren);
  2. am Tag des reservierten Termins die Gebühr des gebuchten Angebots (ohne Eintrittsgebühren).

Bei Verspätung am Tag des reservierten Termins besteht kein Anspruch auf die volle Dauer der Führung, Spezialführung oder des Workshops.

Art. 4 Gebühren für Veranstaltungen

Das Museum Aargau und die Kantonsschule Wettingen müssen für die von ihnen veranstalteten Anlässe keine Gebühren entrichten. *

Für gottesdienstliche Handlungen in der Klosterkirche wird unter Vorbehalt von § 1 Abs. 4 eine Gebühr von Fr. 100.– erhoben.

Für alle übrigen Veranstaltungen in der Klosterkirche, die im Bereich der in § 1 Abs. 3 formulierten Zweckbestimmung liegen, wird eine Gebühr von Fr. 300.– erhoben.

Bei besonderen personellen oder materiellen Aufwendungen kann eine Gebühr bis Fr. 500.– erhoben werden. *

Bei Annullierung von bewilligten Veranstaltungen wird der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter folgendes in Rechnung gestellt:  *

  1. 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin 30 % der Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4;
  2. weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin 50 % der Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4;
  3. bei Absage der Veranstaltung oder Fernbleiben von derselben am reservierten Termin die volle Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4.

Art. 5 Benutzungsordnung

Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, sich bei der Ausübung des ihnen erteilten Benutzungsrechts so zu verhalten, dass sie andere Benutzerinnen und Benutzer nicht stören und die Klosteranlage nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Auflagen des Museum Aargau sind einzuhalten. *

Das Museum Aargau und die von ihm mit der Aufsicht betrauten Personen sind berechtigt, Verstösse gegen die Benutzungsordnung und die vom Museum Aargau zusätzlich gemachten Auflagen mit der unverzüglichen Wegweisung Fehlbarer oder mit dem Abbruch der Veranstaltung zu ahnden. Die Rückerstattung bezahlter Gebühren entfällt. *

Art. 6 Verantwortlichkeiten bei Veranstaltungen

Veranstalterinnen und Veranstalter sind verantwortlich für die Einhaltung der Benutzungsordnung und der Auflagen des Museum Aargau. *

In den Verantwortungsbereich der Veranstalterinnen und Veranstalter fallen:

  1. die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher während der Veranstaltung;
  2. die Überwachung der Ordnung in der Klosterkirche;
  3. die Organisation der Plätze und die Kontrolle der Billette;
  4. alle weiteren Vorkehren, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind.

Privatrechtlich organisierte Veranstalterinnen und Veranstalter haben für die Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 7 Rechtspflege

Gegen Entscheide über die Benutzung der Klosterkirche kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bildung, Kultur und Sport Einsprache erhoben werden. *

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[5]*

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Egress

Aarau, 19. März 1997

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Bircher

 

Staatsschreiber

Pfirter

Veröffentlichung: 21. April 1997

1997 S. 92

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.03.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung 1997 S. 92
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 1 geändert 2005 S. 415
12.01.2022 01.04.2022 Erlasstitel geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 2 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 3 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 4 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 3 aufgehoben 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 3a eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 3b eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 3c eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 3d eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 4 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 5 eingefügt 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 5 Abs. 2 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022/05-05
12.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/05-05
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.03.1997 01.05.1997 Erstfassung 1997 S. 92
Erlasstitel 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 1 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 1 Abs. 3 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 1 Abs. 4 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 2 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 2 Abs. 1, lit. a) 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 2 Abs. 1, lit. a) 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 2 Abs. 1, lit. b) 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 2 Abs. 1, lit. c) 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 2 Abs. 1, lit. c) 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 2 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022/05-05
§ 3 12.01.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022/05-05
§ 3a 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 3b 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 3c 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 3d 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 4 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 4 Abs. 4 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 4 Abs. 5 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05-05
§ 5 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 5 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 6 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 7 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 415
§ 7 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05
§ 7 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05-05