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511.712

Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau

(VMA-AG)

Vom 13.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 125 des Bundesgesetzes über die Armee und die Armeeverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995[1], Art. 195 ff. des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[2], Art. 34 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 2003[3], Art. 19 und 23 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 2004[4], Art. 9 der Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung) vom 11. Dezember 2003[5], Art. 12 und 13 der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 22. November 2017[6],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau, soweit dieser nicht durch den Bund vorgegeben ist.

Dies betrifft namentlich

  1. Aufgaben im Zusammenhang mit Schiessanlagen,
  2. die Umsetzung der Mobilmachung im Kanton Aargau,
  3. die Regelung der Zuständigkeiten im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht.

2. Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau

Art. 2 Verantwortung

Der Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau obliegt der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).

Sie kann dazu den Gemeinderat und die für den Kanton Aargau zuständige Eidgenössische Schiessoffizierin oder den für den Kanton Aargau zuständigen Eidgenössischen Schiessoffizier (ESO) beiziehen.

3. Schiessanlagen

Art. 3 Definition und Kontrollführung

Als Schiessanlagen im Sinne dieser Verordnung, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, gelten:

  1. 300 m Anlagen,
  2. 50 m Anlagen,
  3. 25 m Anlagen,
  4. Schiessanlagen gemäss Absatz 2, wenn diese kombiniert genutzt werden.

Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten permanente Schiessanlagen inklusive Raumschiessanlagen insbesondere für

  1. Vorderlader,
  2. Kleinkaliber,
  3. Armbrust,
  4. Druckluft,
  5. Dynamic-Shooting,
  6. Jagdschiessen,
  7. Bogenschiessen.

Die AMB führt ein Inventar aller Schiessanlagen im Kanton Aargau und ist für die Kontrollführung zuständig.

3.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons

Art. 4 Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und Sportschiessanlagen

Die AMB ist zuständig für die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Schiessanlagen-Verordnung dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und von Sportschiessanlagen.

Für die Kontrolle der Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, kann die AMB die zuständigen kommunalen Behörden und die oder den für den Kanton Aargau zuständigen ESO beiziehen.

Für die Kontrolle der Sportschiessanlagen im Zusammenhang mit der Sicherheit hat die AMB die oder den ESO oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen der USS Versicherungen Genossenschaft (USS) gegen Entschädigung beizuziehen.

3.2. Aufgaben der Gemeinden

Art. 5 Sportschiessanlagen

Die Gemeinden sind für die Meldung ihrer Sportschiessanlagen an die AMB zuständig.

3.3. Aufgaben der oder des ESO oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen der USS

Art. 6 Aufgaben bei Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen

Die oder der ESO vollzieht die Aufgaben gemäss Kapitel 2 der Schiessoffiziersverordnung.

Art. 7 Aufgaben bei Sportschiessanlagen

Für die Erfüllung der Aufgaben der oder des ESO oder einer oder eines Sachverständigen der USS gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst.

Die oder der ESO oder die oder der Sachverständige der USS stellt die anfallenden Kosten für die Übernahme von Aufgaben gemäss § 4 direkt der Betreiberin, dem Betreiber oder der Betriebskommission der Sportschiessanlage in Rechnung. Als Grundlage dazu dient die Schiessoffiziersverordnung.

3.4. Bewilligung, Kontrolle, Sperrung und Aufhebung von Schiessanlagen

Art. 8 Betriebsbewilligungen

Auf Antrag der oder des ESO oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen der USS werden durch die AMB Betriebsbewilligungen erteilt für Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen sowie für Sportschiessanlagen.

Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Die Betriebsbewilligung kann provisorisch oder zeitlich befristet erteilt werden.

Art. 9 Kontrollen

Sämtliche bewilligten Schiessanlagen werden mindestens alle fünf Jahre kontrolliert.

Es können auch ausserordentliche Kontrollen durchgeführt werden.

Art. 10 Sperrung und Aufhebung

Die AMB kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage, die dem Zweck des Schiessens ausser Dienst dient oder einer Sportschiessanlage, anordnen.

Die oder der ESO oder die Sachverständige oder der Sachverständige der USS kann aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige oder teilweise Sperrung einer Schiessanlage gemäss Abs. 1 bis zum definitiven Entscheid anordnen.

4. Mobilmachung der Armee

Art. 11 Aufgaben der Kantonalen Notrufzentrale

Die Kantonale Notrufzentrale hat folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellung der Erreichbarkeit gegenüber dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando der Armee während 24 Stunden pro Tag und in allen Lagen (inklusive Ausfall der ordentlichen Verbindungen),
  2. Alarmierung des Kreiskommandos Aargau auf Befehl des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee.

Art. 12 Aufgaben des Kreiskommandos Aargau

Das Kreiskommando Aargau hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellung der Erreichbarkeit während des ganzen Jahres,
  2. Betrieb einer Auskunftsstelle für die Mobilmachungsverantwortlichen der Regionalen Führungsorgane (RFO) sowie für die Angehörigen der Armee,
  3. Regelung der Aufgaben der RFO mittels entsprechender Befehlsgebung.

Art. 13 Aufgaben der RFO im Bereich der Mobilmachung

Die RFO bezeichnen je eine Mobilmachungsverantwortliche oder einen Mobilmachungsverantwortlichen sowie eine stellvertretende Mobilmachungsverantwortliche oder einen stellvertretenden Mobilmachungsverantwortlichen.

Die RFO sind gegenüber der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten des Kantons Aargau auf Stufe der Regionen für die Vorbereitung und Umsetzung einer Mobilmachung der Armee verantwortlich. Dazu gehören namentlich:

  1. Sicherstellung der Erreichbarkeit zum Kreiskommando Aargau nach Auslösung einer Mobilmachung,
  2. Laufende Meldung allfälliger Mutationen der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen beziehungsweise deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäss besonderen Anordnungen,
  3. Teilnahme der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreters an den jährlich stattfindenden Rapporten der RFO,
  4. Teilnahme an Mobilmachungsübungen oder Inspektionen des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee oder des Kreiskommandos Aargau.

5. Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht

Art. 14 Übertretungen

Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist für Untersuchungen und Beurteilungen von Übertretungen im Sinne des Militärstrafgesetzes verantwortlich.

Art. 15 Disziplinarfehler

Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist für Untersuchungen und Beurteilungen von Disziplinarfehlern im Sinne des Militärstrafgesetzes verantwortlich.

Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist ausschliesslich zuständig für Fälle, die die Militärjustiz dem Kanton überweist.

Art. 16 Beschwerden

Die oder der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen der Kreiskommandantin oder des Kreiskommandanten Aargau innerhalb von zehn Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) Beschwerde erheben.

Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau zuständig.

Die Beschwerdeentscheide des DGS sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Disziplinargerichtsbeschwerde gemäss Art. 209 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes.

6. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 17 Bestehende Anlagen

Die Kontrolle aller Schiessanlagen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits bestehen, hat bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erfolgen.

Auf diesen Zeitpunkt hin hat die AMB erstmals ein Inventar über alle Schiessanlagen im Aargau zu führen.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

Aarau, 13. November 2024

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dieth

 

Staatsschreiberin

Filippi

2024/10-17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024/10-17

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024/10-17