Diese Verordnung regelt den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau, soweit dieser nicht durch den Bund vorgegeben ist.
Dies betrifft namentlich
- Aufgaben im Zusammenhang mit Schiessanlagen,
- die Umsetzung der Mobilmachung im Kanton Aargau,
- die Regelung der Zuständigkeiten im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht.