Angehörige des KKE, die keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 haben, erhalten für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen eine Pauschale von Fr. 240.– pro Tag. Verpflegungs- und Fahrkosten werden nicht separat entschädigt. *
Angehörige des KKE erhalten für Ernstfalleinsätze zusätzlich zur Entschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz oder zur Pauschale von Fr. 240.– pro Tag eine Entschädigung für entstandene Verpflegungs- und Fahrkosten gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen. *
Nicht der kantonalen Verwaltung angehörige Teilnehmende von Sitzungen der Führung des KKE, des Care-Teams Aargau oder der Sanität KKE erhalten pro aufgewendete Stunde eine Entschädigung von Fr. 30.–. Nach demselben Ansatz werden die von der Kommandantin oder vom Kommandanten des KKE angeordneten Arbeiten entschädigt. Verpflegungs- und Fahrkosten werden separat gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen entschädigt. *
Die Figurantinnen und Figuranten, die an einer Aus- und Weiterbildung des KKE gemäss den §§ 5 und 11 BZG-AG teilnehmen, erhalten eine Pauschalentschädigung von Fr. 60.–. Verpflegungs- und Fahrkosten werden nicht separat entschädigt.
Angehörige des Care-Teams Aargau erhalten für Ernstfalleinsätze und deren Nachbearbeitung neben einer Entschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz und einem Sold gemäss Funktion zusätzlich eine Pauschale von Fr. 30.– pro geleisteten Care-Einsatz. *