Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an Sirenenanlagen, die einen Unterbruch der Alarmierungsbereitschaft verursachen, sind der AMB, der KNZ und dem zuständigen RFO mindestens 5 Tage im Voraus zu melden. *
Der Bund trägt die Kosten für Betrieb und Unterhalt der stationären Sirenenanlagen. Die Bevölkerungsschutzregionen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen jederzeit einsatzbereit sind. Die Umsetzung der Aufgaben in den Bevölkerungsschutzregionen und die Regelung der Kosten erfolgt nach den Vorgaben der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz. *
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Die Erstellung oder der Ersatz einer Sirenenanlage unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht.
Störungen an stationären Sirenen sind sofort der AMB und dem zuständigen RFO zu melden. *
Die Zugänglichkeit zu den Sirenen muss für die Verantwortlichen der Alarmierung jederzeit möglich sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind technische Massnahmen mittels Schlüsselschalter an geeignetem Standort vorzusehen. Die Umsetzung sowie Kostentragung erfolgen gemäss den Vorgaben des Bundes. *
Die im Kanton für den Bevölkerungsschutz zuständige Stelle kann Projekt- und Koordinationsaufgaben für das BABS übernehmen, die in Leistungsverträgen spezifiziert werden. *