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530.033

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Vom 13.03.2009 (Stand 01.10.2014)

Präambel

Anhänge

A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. ikel 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei des Kantons Aargau und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Art. ikel 2 Verantwortlichkeiten

Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Aargau. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.

Das GWK führt die ihm durch den Kanton Aargau übertragenen Aufgaben im Grenzraum selbständig aus.

Art. ikel 3 Rechtliche Grundlagen

Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kantone. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter inbesondere die folgende Bestimmungen:

  1. Artikel 1, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen jund an Dublin (BBL 2005/7149).
  2. Artikel 3, 96, 97 und 100 des Zollgesetzes vom 18.3.2005 (BBL 2005/2285, SR 631.0[1]).
  3. Art. 8a der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) vom 14. Januar 1998 (SR 142.211[2]).
  4. Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert).
  5. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958, § 1 (SAR 251.100[3]).

Art. ikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.

Die Kapo und das Regionenkommando VII des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.

Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Art. ikel 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

Die Kapo und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Art. ikel 6 Gegenseitige Unterstützung

Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Die Sonderformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) kann in Absprache mit der Kapo im ganzen Kanton Unterstützung leisten.

Art. ikel 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.

Art. ikel 8 Ausbildung

Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. ikel 9 Zugriff auf Informationssysteme

Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.

Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage.

Art. ikel 10 Einsatzraum des GWK

Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 23 bezeichneten polizeitaktischen Grenzraum, ausgenommen die Autobahn A.

Art. ikel 11 Alarmfahndung

Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Kapo die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.

Art. ikel 12 Haftung

Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

Für Schäden, die Angehörige von Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der Schaden verursachenden Person vorliegt.

Art. ikel 13 Ersatz der Auslagen

Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhebung (OBV) zu Gunsten des Kantons Aargau entstehen, entrichtet der Kanton eine Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbusseneinnahmen an die EVZ.

Art. ikel 14 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit

B.1 Allgemeines

Art. ikel 15 Systematik

Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Aargau dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung übertragen können. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

Die Kapo und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

Art. ikel 16 Zuständigkeit innerhalb der EVZ

Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.

Art. ikel 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK

Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Kapo. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

B.2 Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

Art. ikel 18 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung

1. Amtshilfe im Fahndungsbereich / Ripolausschreibung Anhang 1
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

Art. ikel 19 ANAG / Asylgesetz

1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5
2. Schleppertätigkeit (leichter Fall, Familiennachzug) Anhang 6
3. Schwarzarbeit (bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU) Anhang 7
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
6. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 10
7. Vermögenswertabnahmen bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Anhang 11

Art. ikel 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12

Art. ikel 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13

Art. ikel 22 Strassenverkehrsrecht in Verbindung mit Art. 136 und 137 VZV (EZV)

1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss Anhang 14
2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug Anhang 15
3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverordnung Anhang 16
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 17
5. Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR) Anhang 18
6. Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19
7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 20
8. Radarwarngeräte Anhang 21
9. Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22

Art. ikel 23 Strassenverkehrsrecht im Grenzraum (GWK)

1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss Anhang 14
2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug Anhang 15
3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverordnung Anhang 16
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 17
5. Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR) Anhang 18
6. Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19
7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 20
8. Radarwarngeräte Anhang 21
9. Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22

Art. ikel 24 Aufgaben im Bahnverkehr

1. Grenzpolizei
2. Aufgaben gemäss Artikel 18–21
3. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

Art. ikel 25 Aufgaben bei kleinen und mittleren Flugplätzen (EZV)

1. Grenzpolizei
2. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
3. EZV-Aufgaben gemäss Artikel 20 und 21

Art. ikel 26 Post- und Kurierverkehr

1. Dokumentenstraftatbestände gemäss Artikel 252 StGB und Artikel 23 ANAG  
2. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12

Art. ikel 27 Verschiedene Bereiche (EZV)

1. Pilz- und Pflanzenschutz; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
2. Jagd- und Fischereigesetzgebung; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze

B.3 Verfahren

Art. ikel 28 Zuführung an die Kapo

In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Kapo bei einer Dienststelle des GWK.

Art. ikel 29 Rapportierung

Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.

Egress

Aarau, den 18. Oktober 2006

 

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Kurt Wernli

 

Staatsschreiber

Dr. Peter Grünenfelder

 

Bern, den 9. November 2006

 

Eidg. Zollverwaltung

 

Der Oberzolldirektor

Rudolf Dietrich

2006 S. 190

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.03.2009 13.03.2009 Erlass Erstfassung 2006 S. 190
09.09.2014 01.10.2014 Anhang 01 eingefügt 2014/5-06
09.09.2014 01.10.2014 Anhang 1 aufgehoben 2014/5-06

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.03.2009 13.03.2009 Erstfassung 2006 S. 190
Anhang 01 09.09.2014 01.10.2014 eingefügt 2014/5-06
Anhang 1 09.09.2014 01.10.2014 aufgehoben 2014/5-06