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530.035

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Delegation von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen

Vom 30.06.2014 (Stand 07.07.2014)

Präambel

Kanton Aargau, vertreten durch Dr. Urs Hofmann, Regierungsrat, und Kanton Luzern, vertreten durch Yvonne Schärli-Gerig, Regierungsrätin,
vereinbaren:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zielsetzung

Diese Vereinbarung regelt die delegierte Vornahme polizeilicher Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen der Polizeikorps der Kantone Aargau und Luzern im Rahmen von Vorverfahren gegen Angehörige des jeweils anderen Polizeikorps zur Sicherstellung der Unparteilichkeit und Objektivität bei den Verfahrenshandlungen.

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Vornahme polizeilicher Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen.

Art. 2 Begriffe

Als Ereigniskorps wird das Polizeikorps bezeichnet, bei welchem ein Strafverfahren gegen einen oder mehrere Korpsangehörige angehoben wurde.

Als Delegationskorps wird das Polizeikorps bezeichnet, das delegationsweise polizeiliche Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen durchführt.

Als Verfahrensleitung wird der zuständige Staatsanwalt bzw. die zuständige Staatsanwältin des Ereigniskantons bezeichnet.

2. Rahmenbedingungen und Prozesse

Art. 3 Voraussetzung zur delegierten Übernahme von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen und Vorgehen

Die Voraussetzungen für die Delegation von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen an den anderen Kanton sowie das Vorgehen regeln die beiden Parteien durch jeweils interne Weisungen und Dienstbefehle. Diese werden gegenseitig offengelegt und bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 4 Vorermittlung, erste Beweissicherung und Gefahrenabwehr

Der polizeiliche Sachbearbeiter des Ereigniskorps sammelt und verdichtet bekannt gewordene, vage Verdachtslagen in eigener Verantwortung und orientiert die Verfahrensleitung. Er trifft bei Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitern unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung derjenigen Beweise, welche zufolge Dringlichkeit nicht rechtzeitig durch das Delegationskorps getroffen werden können.

Bei Vorliegen eines konkreten Verdachts orientiert der polizeiliche Sachbearbeiter unverzüglich den Polizeikommandanten und dieser die Oberstaatsanwaltschaft. Der Polizeikommandant ordnet sämtliche unaufschiebbaren Massnahmen zur Gefahrenabwehr an.

Wird bei hinreichendem Tatverdacht für die Durchführung des Vorverfahrens das Delegationskorps eingesetzt, so erfolgen sämtliche weiteren polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen durch dieses.

Art. 5 Information, Fallübergabe und Ansprechpartner

Die Verfahrensleitung orientiert den Kommandanten des Delegationskorps unverzüglich über Ereignisse, welche den Einsatz des Delegationskorps erforderlich machen.

Die Fallübergabe vom Ereigniskorps an das Delegationskorps erfolgt im Rahmen eines Übergaberapports unter der Leitung der zuständigen Verfahrensleitung. An der Übergabe nehmen die beiden Polizeikommandanten sowie der bisherige polizeiliche Sachbearbeiter des Ereigniskorps und der künftige polizeiliche Sachbearbeiter des Delegationskorps teil.

Das Ereigniskorps orientiert umfassend über die getroffenen Massnahmen und Ergebnisse der Beweissicherung sowie die Gefahrenabwehr. Es übergibt der Verfahrensleitung und dem Delegationskorps sämtliche bis dato erstellten Akten.

Art. 6 Sachbearbeitung

Der Chef Kriminalpolizei des Delegationskorps bezeichnet die polizeilichen Sachbearbeiter für die polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen. Er teilt der Verfahrensleitung deren Namen und Erreichbarkeit mit.

Art. 7 Verfahrensleitung, Rapportierung und Datenschutz

Der polizeiliche Sachbearbeiter des Delegationskorps rapportiert direkt an die Verfahrensleitung.

Das Delegationskorps stellt sicher, dass sämtliche polizeilichen Fallakten in einem geschützten Bereich erstellt und archiviert werden.

Art. 8 Orientierung des Ereigniskorps und Amtsgeheimnis

Die Orientierung des Kommandanten des Ereigniskorps über die Ergebnisse des Vorverfahrens ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich Sache der Verfahrensleitung. Über ermittelte Sachverhalte, welche seitens des Ereigniskorps Führungsmassnahmen dringlich und sachlich erforderlich machen, orientiert sie ihn rasch möglichst während des Verfahrens.

Das Amtsgeheimnis ist sowohl gegenüber nicht in die Ermittlungen und Untersuchungen involvierten Angehörigen des Delegationskorps als auch gegenüber Angehörigen des Ereigniskorps strikte zu wahren. Vorbehalten bleiben die im Zusammenhang mit Führungsmassnahmen erforderlichen Informationen.

Art. 9 Haftung

Das Delegationskorps haftet gemäss eigenem Recht gegenüber Dritten für den Schaden, den es diesen in Ausübung der übernommenen Aufgaben zugefügt hat. Für Schäden, welche im Zuge der Vollstreckung von Zwangsmassnahmen und mit Billigung der Verfahrensleitung entstanden sind, haftet der Kanton des Ereigniskorps.

Art. 10 Optimierung der Prozesse

Die beiden Kommandanten sowie die beiden Oberstaatsanwälte treffen sich bei Bedarf jährlich zu einem Erfahrungsaustausch und definieren auf der Basis der praktischen Erfahrungen die erforderlichen Massnahmen zur Optimierung der Prozesse.

3. Finanzielles

Art. 11 Abgeltung

Das Delegationskorps leistet die delegierten polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen unentgeltlich. Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen bei besonders aufwendigen Verfahren.

4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unmittelbar nach Unterzeichnung in Kraft.

Art. 13 Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende jeden Monats durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden.

Egress

Aarau, 30. Juni 2014 / Luzern, 07. Juli 2014

Kanton Aargau, vertreten durch Regierungsrat Urs Hofmann

 

Kanton Luzern, vertreten durch Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig

2014/4-11

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2014 07.07.2014 Erlass Erstfassung 2014/4-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.06.2014 07.07.2014 Erstfassung 2014/4-11