Anwendung von definiert (www gestützt auf A Polizeibehörde gestützt auf A Polizeibehörde des Konkordats über die polizeilicheZusammenarbeit in der Westschweiz .cldip.ch), rtikel 5 dieses Beschlusses, betreffend der Teilnahme einer konkordatsfremden , ilikel 6 dieses Beschlusses, betreffend dem Ausscheiden einer konkordatsfremden ,
530.037
Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel
Präambel
Eingang Pol Kdt
'PiCSEL IMI
2 2. Feb. 2023
zwischen
DER KANTONSPOLIZEIDES KANTONS AARGAU
vereinbaren dieParteien:
1/3
1.1 Allgemeines
Dievorliegende Vereinbarung legt den gemeinsamen RahmenunddieGrundsätze für dieTeilnahme
der Kantonspolizei des Kantons Aargau, einer konkordatsfremden Polizeibehörde an der
gemeinsamen Datenbanlc PICSEL fest.
1.2 Gültigkeit
Diese Vereinbarung wird mit der Validierung durch die Konkordatsbehörde wirksam.
DieTeilnahme derkonlcordatsfremden PolizeibehördehateineMindestdauervonzwei Jahren. Ohne
Kündigung wird die Vereinbarung von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert.
Gestützt auf den Beschluss vom 25. März 2021 der Polizeidirektorinnen und -direktoren
(Konkordatsbehörde), der die gemeinsamen Datenbanken im Bereich der Serienkriminalität in
Art. 14
Art. 51a
gestützt auf 2005 (Polizei gestützt aufd ' vom 19. Aug (Durch das Ko Informationsp VEREINBARUNG ZUSAMMENARBEI FÜR DIE BETRI des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. März gesetz, PolG) des Kantons Aargau, en Teilnahmeantrag der Kantonspolizei Aargau, ust 2022 nkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz betriebene lattform zur seriellen Cyberkriminalität) ÜBER "DIE RAHMENBEDINGUNGEN DER T" EBSPHASE PICSEL^ UND DEM INHABER DER DATENSAMMLUNG (CCPP) fei Informationsplattform zur seriellen Cyberkriminalität(Plateformed’infonnation de la criminalité serielle en ligne - PICSEL) Conférences des Chefs de Police Judiciaire
. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
.037 o o o o o o o o o
/3 o o aufPICSEL-Daten Zugiiffzu nehmen; Daten in diePICSEL-Datenbank einzuspeisen; die PICSEL-Datenbank weiterzuentwickeln; diePICSEL-Datenzu verwenden; halten; Sie muss an den Workshops teilnehmen und an der Weiterentwicklung von PICSEL mitwirken; Sie darfdie DatenbankPICSEL nicht kopieren. dieDaten der konkordatsfremden Polizeibehörde ausschliesslich für denBetrieb vonPICSEL zu verwenden und deren vertraulicheBehandlung sicherzustellen; den ZugriffaufDaten der konlcordatsfremden Polizeibehörde zuprotokollieren; die Einhaltung der kantonalen Gesetzgebungüber den Datenschutz am Standort der PICSEL- Server (Neuenburg) sicherzustellen. Die Teilnahmevereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Inhaber der Datensammlung zu richten.
Art. 51a
PolG Siemussüber eineformelleRechtsgrundlage ( mit der gemeinsamen Datenbank PICSEL Date Sie muss die Vollzugsverordnung vom 25. M Zusammenarbeit in der Westschweiz in Sach Aargau) verfügen, die es ihr erlaubt, nauszutauschen und an ihr teilzunehmen; ärz 2021 zum Konkordat über die polizeiliche en Datenaustausch im Bereich der Isvl ^RGAUl ’PiCSEL Serienlaiminalität einerseits, die Kostenteilungsregelung (gemäss Ziffer 3 dieser Vereinbarung) zur Nutzung der gemeinsamen Datenbank andererseits vorbehaltslos akzeptieren; o Sie muss sich an die durch den Steuerungs- und den Leitungsausschuss in Anwendung der Vollzugsverordnung vom 25. März 2021 festgelegten Regeln der gemeinsamen Datenbank Der Inhaber der Datensammlung verpflichtet sich: o die Betriebsbedingungen für die konkordatsfremde Polizeibehörde auf operativer Ebene zu gewährleisten; o die Anwendungsvoraussetzungen der VollzugsVerordnung vom 25. März 2021 in Übereinstimmung mit dem Gesetz über denDatenschutz zu gewährleisten;
,3 Zielsetzungen Zweck der Vereinbarung ist es, die Modalitäten der Teilnahme der konkordatsfremden Polizeibehörde an der gemeinsamen Datenbank PICSEL zu regeln, um:
. VERPFLICHTUNGEN Die konkordatsfi'emde Polizeibehörde muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
. KOSTEN Die konkordatsfremde Polizeibehörde beteiligt sich an den Betriebskosten der gemeinsamen DatenbankPICSEL mittels Zahlung einesjährlichen Pauschalbeitrags. DieserjährlichePauschalbeitragbeläuft sich aufCHF 5000.-und muss spätestens bis 30. September des laufenden Jahres an den Inhaber der Datensammlungbezahltwerden. o an ki'iminalpolizeilichen und interkantonalen/internationalen Ermittlungen zur Cyberkriminalität mitzuwirken. ’Fìcsel
Com Div/Sami Hafsi DièEer Egli Durch dieKonkordatsbehörde validiert am
février2023 L'atteste :
/3 Blais^équignot Sec^taire général Die Pauschale kann anlässlich der Erneuerung der Vereinbarung, im Einklang mit der Kostenentwicklung, angepasst werden. Konferenz derJustiz- undPolizeidirektorenund -direktorinnen der lateinischen Schweiz Conférences des Chefs de Police Judiciaire . Für den Inhaber der Datensammlung Der Präsident CCPJ“*
. ÄNDERUNGEN Während der Dauer der Zusammenarbeit können die Parteien jederzeit schriftlich Änderungen zu den indieserVereinbarungvereinbartenBedingungenvorschlagen. VereinbarteÄnderungen müssen scliriftlich festgehalten und durch die Konlcordatsbehördebestätigt werden.
. FOLGEN IM FALLE EINERBEENDIGUNG DER VEREINBARUNG Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung verliert die konkordatsfremde Polizeibehörde das Recht zur Nutzung der gemeinsamen PICSEL-Datenbank. Sie ist von ihrer Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung befreit, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der bis zu seinem Ausscheiden entstandenen eigenen Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie Personal besteht. Die von der konkordatsfremden Polizeibehörde an die DatenbanlrübermitteltenDatenwerdenbeim Verlassen der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht mit einem von einem anderen Teilnehmer eingegebenenEreignis in Zusammenhang stehen.
. ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung unterliegt schweizerischemRecht. Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist Freiburg, Sitz der CLDJP\ Für den Fall einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, alle Möglichkeiten der Schlichtung auszuschöpfen. Für den Kanton Aargau VorsteherDepartement Volks^htschaftund Inneres