Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.
530.041
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
IKAPOL
Präambel
(IKAPOL)
Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2025)
Die Regierungen der Kantone schliessen,
in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung 1)
,
folgende Verwaltungsvereinbarung ab:
1. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedan- ken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.
Art. 3 Definition
Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht be- wältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.
Art. 4 Grundsätze
Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze:
- Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung.
- Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechts- grundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
- * Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizeri- sche interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee, Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit / BAZG) entscheidet, sofern diese nicht der Kommandantin oder dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellt sind.
- * Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikom- mandantinnen und -kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusi- ve Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
- IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
- Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stamm- korps unterstellt.
- Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
- * Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei planba- ren Ereignissen mit dem/der Auftraggeber/in bzw. dem/der Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
- Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze ge- mäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrech- net, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.
- * Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkor- dats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt besteht, kann die Ver- rechnung gestützt auf diese erfolgen.
- * Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt
Art. 48
auf in B - 50 der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden undesverantwortung (VSB 2) ).
. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
Art. 5 Gremien
Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:
- * Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD; AG GIP)
- Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)
- * Führungsstab Polizei (FSTP)
Art. 6 AG GIP
Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Grossereignissen die notwendi- gen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zu- ständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: *
- politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
- Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP
- Festlegung des organisatorischen Zeitplans
- Erlass von Richtlinien für die Informationsführung
- Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz
- Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
- Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsat- zes
- Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse
- Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten
- Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD gehören der AG GIP folgende Personen an: *
- die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
- * Zwei Vertretungen des Bundes
- * Regierungsmitglied(er) des/der Ereigniskantons/e
- * Kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en des/der Er- eigniskantons/e
- * Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich
- * Präsident/in der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen bzw. Experten beige- zogen werden.
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Art. 7 AG OP
Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat (mit Ausnahme operativ- taktischer Weisungen an den FSTP; vgl. nachfolgend j) weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezo- genen Aufgaben: *
- Lagebeurteilung aus operativer Sicht
- Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
- Koordination der Bereitstellung dieser Mittel
- Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide
- Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze
- Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
- Allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung
- Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen
- Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans
- * Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP
- Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen
- * Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der Präsidentin oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Personen an: *
- * Die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der vier Kon- kordate
- * Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
- * Die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB)
- * Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei des Einsatzkantons
- * Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Kantone Zürich und Tessin so- wie der Stadt Zürich Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen und Vertretern weiterer Organisa- tionen wie BAZG, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) etc. sowie mit Kommandantinnen bzw. Kommandanten weiterer kantonaler und städtischer Polizeikorps ergänzt werden.
Art. 8 FSTP *
Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt. Diese kann den FSTP bei Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton unterstellen. Der FSTP führt im Auf- trag der AG OP insbesondere die nationale Polizeilage, koordiniert IKAPOL-Einsät- ze und disponiert die nicht in das IKAPOL-Dispositiv eingebundenen Mittel. *
Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen seiner Handlungsrichtlinien selbst. *
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Die Chefin/der Chef FSTP wird durch den Vorstand der KKPKS bestimmt. *
- * …
- * …
- * …
- * …
- * …
… *
Art. 9 Abläufe
Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orien- tiert der in erster Linie betroffene Kanton die/den Präsident/in der KKPKS, unter de- ren/dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Konkordate regeln selber, wer und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsi- dent/in gelangt. *
Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der Lage und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Die/der Präsident/in KKPKS informiert die/den Generalsekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden IKAPOL-Einsatz. Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch und übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD. *
Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpart- ner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation. *
. Finanzielles
Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze
IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 750.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stamm- korps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes - Einsatz, Bereitschaft, Ruhe - spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag. *
Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, wer- den pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.– pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitun- gen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht ver- rechnet.
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Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereig- nisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
Art. 11 Private Anlässe
Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
Art. 52
Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Abs. 2 VSB deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze. *
Art. 12 Territorialprinzip
Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territo- rium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen
Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materi- alkosten können verrechnet werden.
. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.
Art. 15 Änderungen
Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevisi- on der Vereinbarung ein.
Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
Art. 16 Geltungsdauer, Kündigung
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mittei- lung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
.041
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel
der Bundesverfassung aufgehoben. Bern, 14. März 2006
.041 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
.04.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung 2007 S. 1
Art. 4
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/06-02
Art. 4
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. d) geändert 2025/06-02
Art. 4
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. h) geändert 2025/06-02
Art. 4
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. j) geändert 2025/06-02
Art. 4
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. k) geändert 2025/06-02
Art. 5
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/06-02
Art. 5
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. b) geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. c) geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. d) geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. e) geändert 2025/06-02
Art. 6
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. f) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. j) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. l) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. a) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. b) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. c) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. d) geändert 2025/06-02
Art. 7
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Titel geändert 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Abs. 4 aufgehoben 2025/06-02
Art. 9
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2025/06-02
Art. 9
.04.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2025/06-02
Art. 9
.04.2024 01.01.2025 Abs. 4 eingefügt 2025/06-02
Art. 10
.04.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2025/06-02
Art. 11
.04.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2025/06-02
.041 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung 2007 S. 1
Art. 4
Abs. 1, lit. c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 4
Abs. 1, lit. d) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 4
Abs. 1, lit. h) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 4
Abs. 1, lit. j) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 4
Abs. 1, lit. k) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 5
Abs. 1, lit. a) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 5
Abs. 1, lit. c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 2, lit. b) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 2, lit. c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 2, lit. d) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 2, lit. e) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 6
Abs. 2, lit. f) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 1, lit. j) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 1, lit. l) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 2, lit. a) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 2, lit. b) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 2, lit. c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 2, lit. d) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 7
Abs. 2, lit. e) 12.04.2024 01.01.2025 eingefügt 2025/06-02
Art. 8
.04.2024 01.01.2025 Titel geändert 2025/06-02
Art. 8
Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 8
Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 8
Abs. 3 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 8
Abs. 3, lit. a) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
Abs. 3, lit. b) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
Abs. 3, lit. c) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
Abs. 3, lit. d) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
Abs. 3, lit. e) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025/06-02
Art. 8
Abs. 4 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025/06-02
Art. 9
Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 9
Abs. 3 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 9
Abs. 4 12.04.2024 01.01.2025 eingefügt 2025/06-02
Art. 10
Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02
Art. 11
Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 2025/06-02