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530.043

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Aargau betreffend Leistungen der Kantonspolizei Zürich für den Wegweisungsvollzug von im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder in anderen Hafteinrichtungen im Kanton Zürich untergebrachte Personen

Vom 23.05.2025 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, und der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, schliessen,

in Ausführung von Art. 48 der Bundesverfassung[1],

folgende Verwaltungsvereinbarung ab:

Ziff. 1 Rechtsnatur und Gegenstand

Die vorliegende Vereinbarung ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag mit rechtsetzendem Charakter. Er regelt die Erbringung von Leistungen der Kantonspolizei Zürich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs für Personen, die in Hafteinrichtungen des Kantons Zürich untergebracht sind, und stellt die dazu benötigte sachliche Zuständigkeit her.

Ziff. 2 Grundlagen

Grundlage sind die bundesrechtlichen Erlasse des Wegweisungsvollzugsrechts, namentlich

  1. das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG][2]);
  2. das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz [ZAG][3]);
  3. die Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung [ZAV][4]);
  4. die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL[5]).

Ziff. 3 Leistungen Kantonspolizei Zürich

Die Kantonspolizei Zürich erbringt die Leistungen für in Hafteinrichtungen des Kantons Zürich untergebrachten Häftlinge des Kantons Aargau im Wegweisungsvollzug gemäss nachfolgenden Ziffern 3.1 bis 3.3. Dabei hält sie die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Ziffer 2 ein. Für die Ausführung gelten die Dienstvorschriften und Anweisungen der Kantonspolizei Zürich.

Ziff. 3.1. Transporte während des Aufenthalts in einer Hafteinrichtung des Kantons Zürich

Die Kantonspolizei Zürich übernimmt die notwendigen Transporte während der Dauer der Haft, insbesondere

  1. Transporte in medizinische Einrichtungen (namentlich Universitätsspital Zürich [USZ], Kantonsspitäler oder psychiatrische Kliniken);
  2. Transporte zu diplomatischen Einrichtungen (namentlich Botschaften und Konsulate);
  3. Transporte in den zuständigen Kanton bei Verweigerung des Jail Transport Systems (JTS);
  4. Transporte bei Versetzungen in andere Haftanstalten.

Ziff. 3.2. Bewachung bei externen Terminen

Die Kantonspolizei Zürich bewacht in Hafteinrichtungen untergebrachte Personen anlässlich ihres Transports gemäss Ziffer 3.1.

  1. während des Aufenthalts in einer medizinischen Einrichtung, soweit und solange die Bewachung nicht durch Beauftragte des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) sichergestellt werden kann;
  2. während des Aufenthalts in einer diplomatischen Einrichtung.

Ziff. 3.3. Zuführung in die Bodenorganisation

Die Kantonspolizei Zürich holt Personen, die im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht sind, ab und führt sie gemäss Art. 15f Abs. 1 lit. a VVWAL der für Linien- und Sonderflüge erstellten Bodenorganisation am Flughafen Zürich zu.

Personen, die in anderen Hafteinrichtungen im Kanton Zürich untergebracht sind, können gestützt auf deren Auftrag durch die Kantonspolizei Zürich abgeholt und im Sinne von Art. 15f Abs. 1 lit. a VVWAL in die Bodenorganisationen in der Schweiz zugeführt werden.

Ziff. 4 Delegation der Zuständigkeit

Der Kanton Aargau delegiert mit dieser Vereinbarung seine sachliche Zuständigkeit für die Amtshandlungen gemäss den Ziffern 3.1 bis 3.3 an die Kantonspolizei Zürich.

Ziff. 5 Entschädigung

Die finanzielle Entschädigung der Leistungen der Kantonspolizei Zürich wird so bemessen, dass diese damit den ihr entstehenden Aufwände insbesondere durch entsprechende Erhöhung von Stellenprozenten ausgleichen kann. Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt gemäss Ziff. 5.1 und 5.2.

Die geschuldeten Entschädigungen werden mittels Sammelrechnungen für eine Abrechnungsperiode durch die Kantonspolizei Zürich in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Ziff. 5.1. Leistungen Abteilung Sicherheitsdienstleistungen

Die Transport- und Bewachungsleistungen gemäss Ziff. 3.1 und 3.2, Zuführungen in Bodenorganisationen an anderen Landesflughäfen und Zuführungen in Bodenorganisationen ab Haftanstalten des Kantons Zürich exklusiv dem ZAA werden durch die Abteilung Sicherheitsdienstleistungen der Kantonspolizei Zürich je nach Aufwand und Einsatzstunde verrechnet.

Dafür gelten folgende Ansätze:

  1. Einsatzstunde pro Person: Fr. 120.–
  2. Entschädigung pro Kilometer: Fr. 1.50

Ziff. 5.2. Leistungen Flughafenpolizei-Spezialabteilung

Die Zuführungen in die Bodenorganisation am Flughafen Zürich ab ZAA werden durch die Flughafenpolizei-Spezialabteilung pauschal pro Vorgang und Person mit Fr. 390.– verrechnet.

Ziff. 6 Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis auf Weiteres. Sie kann durch beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Jahres, erstmals per 31.Dezember 2025, gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Ziff. 7 Informationspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, sich jederzeit unverzüglich über alle gegenwärtigen und absehbaren Umstände und Fakten aufzuklären, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen oder beeinträchtigen können.

Ziff. 8 Haftung

Für Schäden Dritter, die bei Erfüllung der Leistungen verursacht wurden, haften die Parteien gegenseitig nach den jeweiligen kantonsinternen Vorschriften.

Ziff. 9 Amtsgeheimnis

Die Parteien und deren Mitarbeitende unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie wahren Verschwiegenheit über alle bei der Erfüllung des Auftrages wahrgenommenen vertraulichen Informationen.

Als vertrauliche Informationen gelten Tatsachen, Informationen, Daten, Pläne, Unterlagen und jegliches Material - gleich welcher Natur - sowie anderes Wissen, die den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung in mündlicher, schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form zugänglich gemacht wurden oder werden, oder die ihnen im Rahmen von Gesprächen, Überprüfungen oder in sonstiger Weise bekannt werden.

Ziff. 10 Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit

Diese Vereinbarung behandelt den Regelungsgegenstand gemäss Ziffer 1 umfassend. Sie ersetzt alle diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündlichen Verträge oder Absprachen.

Ziff. 11 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil der Vereinbarung durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

Ziff. 12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Diese Vereinbarung untersteht dem Schweizerischen Recht.

Bei Meinungsverschiedenheiten verpflichten sich die Parteien, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens in guten Treuen eine gütliche Einigung anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Parteien keine Einigung zustande kommt, vereinbaren die Parteien Zürich als Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung.

Ziff. 13 Anpassung

Anpassungen dieser Vereinbarung können im gegenseitigen Einverständnis und frühestens per Ende Dezember 2025 vorgenommen werden; sie haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

Die Kantonspolizei Zürich ist berechtigt, die Höhe der finanziellen Entschädigung einseitig nach schriftlicher Ankündigung drei Monate im Voraus anzupassen.

Ziff. 14 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Juli 2025 in Kraft.

Die vorliegende Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede beteiligte Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.

Egress

Aarau, 23. Mai 2025/Zürich, 16. Juni 2025

Für den Kanton Aargau:

 

Egli

Landammann, Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres

 

 

Für den Kanton Zürich:

 

Weyermann

Kommandant Kantonspolizei Zürich

2025/04-21

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025/04-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025/04-21