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Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz

Präambel

Konkordat

über die polizeiliche Zusammenarbeit

in der Nordwestschweiz

Vom 20. Januar 1995

Art. 1

Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an. Geltungsbereich

Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizei- kommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.

Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkor- datspartner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

Art. 2

Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere: Zweck

  1. in der Ausbildung;
  2. bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Aus- rüstung;
  3. bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste;
  4. bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminal- polizeilicher Art;
  5. bei Grossanlässen;
  6. zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen;
  7. bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen;
  8. bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereig- nisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüber- schreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkor- datspartners nicht allein bewältigt werden können. AGS 1996 S. 148

.100 Polizeikonkordat

Art. 3

Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begeh- ren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet. Hilfeleistung im Konkordatsgebiet

Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.

Art. 16

Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Ziff. 8 BV von Kantonen, die dem Konkord Konkordatskantone in der Regel ein gemei Abs. 1 BV und Art. 102 at nicht angehören, stellen die nsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes. Hilfeleistung ausserhalb des Konkordats- gebietes

Art. 5

Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei- tung des Polizeikommandos des Einsatzkorps. Leitung

Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.

Art. 6

Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vor- schriften anzuwenden. Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.

Art. 7

Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps. Haftung

Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Kon- kordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.

Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.

Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stamm- korps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

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Art. 8

Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständi- gen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert. Unfall- versicherung

Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leis- tungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.

Art. 2

Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen ( Abs. 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kost en be- rechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen. Finanzielles

In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstan- denen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif

Art. 354

zu vergüten; vorbehalten bleibt StGB1) .

Art. 10

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst. Konkordats- behörde

Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:  fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf Grund dieses Konkordates;  erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge;  überwacht die Einhaltung des Konkordates;

Art. 9

 erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze ( );  bestimmt das Sekretariat;  untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmit- gliedern Vergleichsvorschläge.

Art. 11

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. Dauer des Konkordates, Kündigung

Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjäh- rigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.

Art. 12

Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens 3 Konkor- datspartnern unterzeichnet worden ist.

Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat. Aarau, den 20. Januar 1995 Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz Präsident: SIEGRIST Sekretär: MUNDSCHIN Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 19961) Inkrafttreten: 13. Februar 1996 Vom Bundesrat genehmigt am: 15. Mai 1996