Gestützt auf schliessen di Solothurn, Ur Städte Bern u der Bundesverfassung e Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, i, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern und Zug sowie die nd Luzern folgendes Konkordat:
- Abschnitt Allgemeines
530.200
Konkordat
über Errichtung und Betrieb einer
interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
Vom 25. Juni 2003
Gestützt auf schliessen di Solothurn, Ur Städte Bern u der Bundesverfassung e Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, i, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern und Zug sowie die nd Luzern folgendes Konkordat:
Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errich- ten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule. Zweck
Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt. Rechtsform
Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.
Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir- kungsorientierung geführt. Führung der Schule AGS 2005 S. 47
.200 Polizeischule Hitzkirch
Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubil- den. Grundausbildung und Weiterbil- dung zugunsten der Konkordats- mitglieder
Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei- dienstangestellte.
Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbe- dürfnissen an der IPH weiterzubilden.
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. Forschung II. Abschnitt Organisation
Organe des Konkordats sind:
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Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule. Stellung und Zusammen- setzung
Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Organisation
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertre- tung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus, zu einer Sitzung ein.
Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit- glieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim- menden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Die Konkordatsbehörde Zuständigkeit
.200 Polizeischule Hitzkirch der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Ver- teilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. Stellung und Zusammen- setzung
Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- beziehungsweise Stadtpolizeikorps.
Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit- zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. Organisation
Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit- gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbil- dungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 bean- spruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungs- plätze beziehungsweise angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Der Schulrat Zuständigkeit
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Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet. Begriff und Zuständigkeit
Die Schuldirektion
Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Stellung und Zusammen- setzung
Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparla- mentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Organisation
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor- datsmitglieder.
Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören. Zuständigkeit
Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhan- den der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abge- ben.
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Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich. Zusammen- setzung
Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zuge- hörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlosse- ner juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglie- der müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröff- nung.
Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition. Zuständigkeit
Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch. Entscheid- verfahren 2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimm- berechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.
Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung. Weiterziehung
Polizeischule Hitzkirch 530.200
Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Aus- zubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwal- tungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwen- dung. III. Abschnitt Sonderleistungen des Standortkantons
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH fol- gende Sonderleistungen:
.200 Polizeischule Hitzkirch IV. Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert. Allgemeine Finanzierung
Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Lei- stungsrechnung sowie über eine Finanzplanung. Finanzielle Führung
Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordats- behörde einen jährlichen Voranschlag.
Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem lau- fenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschrei- bungen Rechnung.
Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. Betriebskosten und ihre Deckung
Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzli- chen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeits- prinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
Polizeischule Hitzkirch 530.200 Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an. An der IPH angestelltes Personal
Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensions- kasse für Angestellte des Kantons Luzern.
Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer
Ausbildungskontingente entsprechend ( dungspersonal zur Verfügung zu stelle ) qualifiziertes Ausbil- n. Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungs- personal
Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungs- kontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfü- gungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. VI. Abschnitt Auszubildende
Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Minimal garantierte Ausbildungs- plätze
.200 Polizeischule Hitzkirch Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizei- korps beziehungsweise der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfü- gung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Bei- träge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
% der zur Verfügung stehenden Plätze x jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds = Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Ver- hältnis des Minimalkontingents.
Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubil- dende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder. Zulassung
Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen. Rechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räum- lichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubil- denden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
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Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufent- halte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum etc.). Disziplinarrecht
Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Aus- schluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhän- gigen Rekurskommission anfechten.
Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausge- schlossen werden. Schulausschluss
Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedin- gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsehen.
Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren. Austritt und Übertritt
Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkor- datsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkor- datsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbe- hörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Die Stel Weit dend –31 gelten analog auch für die Weiterbildung. Rechtliche lung der erzubil- en
.200 Polizeischule Hitzkirch VII. Abschnitt Haftung
Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Aus- bildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH.
Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Aus- bildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Kon- kordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Scha- den. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordats- mitglieder VIII. Abschnitt Anwendbares Recht
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzel- nen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
Polizeischule Hitzkirch 530.200 IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordats- mitgliedern
Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglie- der, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zustän- digkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen. Zusammenarbeit mit dem Bund
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusam- menarbeiten. Zusammenarbeit mit Bildungs- institutionen
Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. Ausbildung Dritter
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu über- nehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. Inkrafttreten
Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittser-
klärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach dar.
.200 Polizeischule Hitzkirch
Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkor- datsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In
Abweichung von schreitende Aus nach Aufnahme d Organe aller Ko lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich über- weitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre es Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen nkordatsmitglieder.
Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkor- datsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Ein- trittsbeitrag festgelegt. Beitritt weiterer Kantone
Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per
. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären. Kündigung
Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehr- gänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berech- tigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschlie- ssen zu lassen.
Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückver- gütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuver-
handlung der Sonderleistungen des Standortkantons ( ) ist unzuläs- sig.
Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Ein- stimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. Auflösung
Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
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Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Hitzkirch, 25. Juni 2003 Polizeikonkordat Nordwest- schweiz Präsidentin: ANDRES Polizeikonkordat Zentralschweiz Präsidentin: FISCHER Ablauf der Referendumsfrist: 27. September 2004 Inkrafttreten: 8. Dezember 2004
.200 Polizeischule Hitzkirch Anhang 1
Gemäss Berechn ung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Bei-
tragspflicht gemäss nung zu leistenden B in Verbindung mit der Planerfolgsrech- eiträge Jahresbudget Franken IPH 13'654'000.– Botschaftsschutz 400'000.– Polizeidienstangestellte 320'000.– Gemeindepolizei 320'000.– Übrige Dienstleistungen* 240'000.– Gesamtbeiträge der Partner gemäss
'374'000.– * Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schulen im Rahmen der Unkosten-
beiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahm einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beitr Abs. e in äge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
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Aufteilung auf die Partner Konkordatspart- ner Prozent gemäss Verteilschlüssel
nach Stand Frank gemäs rechn vom 2 Aarau Basel Basel Bern Luzer Nidwa Obwal Solot Schwy Uri 1 Zug 3 Stadt Stadt Total Die e
. Juni 2003 enbeträge s Plan-Erfolgs- ung 5. Juni 2003 12.7 1'571'498.– -Land 8.8 1'088'912.– -Stadt 14.7 1'818'978.– Kanton 22.1 2'734'654.– n Kanton 9.4 1'163‘156.– lden 1.5 185'610.– den 1.0 123'740.– hurn 9.0 1'113'660.– z 4.0 494'960.– .2 148'488.– .5 433'090.– Bern 9.2 1'138'408.– Luzern 2.9 358'846.– 100 12'374'000.– ntsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
gemäss Abs. 4 aktualisiert.