Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO kann die Kantonspolizei präventive verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität (Legende) versuchen, durch aktives und zielgerichtetes Verhalten mit anderen Personen Kontakt zu knüpfen und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Eine präventive verdeckte Ermittlung kann angeordnet werden, wenn
- ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO vor der Ausführung steht,
- die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und
- andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden:
- Angehörige schweizerischer oder ausländischer Polizeikorps,
- Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
Die Durchführung der präventiven verdeckten Ermittlung richtet sich nach den Art. 291–294 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
Die Anordnung einer präventiven verdeckten Ermittlung bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 6 und 7 gilt für das Verfahren Art. 289 StPO sinngemäss, wobei die Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz 5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven verdeckten Ermittlung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
Die Mitteilung gemäss Absatz 8 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
- die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
- der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Unabhängig von einer konkreten präventiven verdeckten Ermittlung kann die Kantonspolizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts auch für spätere Ermittlungstätigkeiten Legenden gemäss Absatz 1 erstellen lassen.