Diese Verordnung gilt grundsätzlich nur für die Kantonspolizei, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
531.211
Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
(Polizeiverordnung, PolV)
Präambel
gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung, Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997[1], Art. 42 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) vom 25. März 1977[2], § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[3], § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000[4], § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010[5], § 7a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005[6], § 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[7], § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984[8] sowie § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999[9], *
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
Als Angehörige der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden gelten neben den Polizistinnen und Polizisten gemäss Absatz 2 auch die weiteren Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.
Als Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden gelten die gemäss § 3 in Pflicht genommenen Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.
Art. 3 Inpflichtnahme
Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mündlich in Pflicht genommen.
Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe auf Ehre und Bürgerpflicht, alle mir durch die Verfassung und die Gesetze auferlegten Pflichten gewissenhaft zu erfüllen".
Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte "Ich gelobe es" abgelegt.
Die Inpflichtnahme der Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden obliegt den Gemeinden.
2. Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
2.1. Organisation
Art. 4 Berufsorganisation
Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Verband der Kantonspolizei sind vor Erlass von Bestimmungen anzuhören, soweit sie von diesen Bestimmungen betroffen sein könnten.
Art. 5 Polizeikommandantin / Polizeikommandant
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant leitet als Abteilungschefin oder als Abteilungschef des DVI die Kantonspolizei und erlässt die für den Dienstbetrieb nötigen Weisungen.
Art. 6 Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen gemäss § 30 EG StPO und polizeiliche Massnahmen gemäss § 12a PolG sind der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten, den Abteilungschefinnen und Abteilungschefs, den Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie den Pikett-Unteroffizierinnen und -Unteroffizieren vorbehalten.
Art. 7 Zuteilung und Versetzung
Die Zuteilung und Versetzung der Angehörigen der Kantonspolizei sowie ihre Verwendung für Spezialfunktionen erfolgen grundsätzlich nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und der Eignung der betroffenen Person.
Die Angehörigen der Kantonspolizei sind vorgängig anzuhören. Ihre persönlichen Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
2.2. Rechte und Pflichten
Art. 8 Treuepflicht
Polizistinnen und Polizisten sind zur Auftragstreue verpflichtet. Sie wahren die Interessen des Kantons und der Kantonspolizei sowie die Rechte der Bevölkerung.
Art. 9 Verhalten im und ausser Dienst
Polizistinnen und Polizisten erfüllen ihre Aufgaben gesetzeskonform sowie nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind zur Sachlichkeit und zur Unvoreingenommenheit verpflichtet. Sie erfüllen ihre Pflichten ohne Ansehen der Person.
Sie erwerben sich das Vertrauen der Bevölkerung durch respektvolles und höfliches Verhalten.
Sie unterlassen jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.
Art. 10 Disziplinarmassnahmen
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann gegenüber den Polizistinnen und Polizisten bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
- Versetzung,
- Verweis,
- Dienstgradanstiegssperre oder Dienstgradrückstufung.
Diese Disziplinarmassnahmen sind in der Form der Verfügung zu erlassen.
Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 37 und 40 PersG.
Art. 11 Aufenthalt bei Pikettdienst
Die Angehörigen der Kantonspolizei im Pikettdienst müssen sich an einem Ort aufhalten, von dem aus der Arbeitsort innert 30 Minuten erreicht werden kann.
In begründeten Fällen kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Ausnahmen bewilligen.
Art. 12 Pensionierung
Bei der Pensionierung können Polizistinnen und Polizisten die persönliche Uniform behalten. Die Dienstwaffe kann ihnen leihweise überlassen werden.
Es ist Polizistinnen und Polizisten untersagt, die Dienstwaffe Drittpersonen zu überlassen. Handeln sie diesem Verbot zuwider, wird die Dienstwaffe eingezogen.
Nach dem Tod ehemaliger Polizistinnen und Polizisten haben die Erben die Dienstwaffe umgehend der Kantonspolizei zurückzugeben.
2.3. Dienstgrade und Lohneinstufung
Art. 13 Dienstgrad und Lohneinstufung
Die Dienstgrad- und die Lohneinstufung der Polizistinnen und Polizisten erfolgen getrennt.
Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Dienstgradeinstufung gemäss den §§ 14–19.
Art. 14 Bezeichnung der Dienstgrade
Es bestehen folgende Dienstgrade:
| Dienstgrad | Abkürzung |
|---|---|
| Polizistin oder Polizist | Pol |
| Gefreiter | Gfr |
| Korporal | Kpl |
| Wachtmeister | Wm |
| Wachtmeister mit besonderen Aufgaben | Wm mbA |
| Wachtmeister mit besonderer Verantwortung | Wm mbV |
| Feldweibel | Fw |
| Adjutant | Adj |
| Leutnant | Lt |
| Oberleutnant | Oblt |
| Hauptmann | Hptm |
| Major | Maj |
| Oberstleutnant | Oberstlt |
| Oberst | Oberst |
Art. 15 Dienstgrad und Funktion
Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:
| Dienstgrad | Funktion |
|---|---|
| Pol | Sachbearbeiter/-in |
| Gfr | Sachbearbeiter/-in |
| Kpl | Sachbearbeiter/-in |
| Wm | Sachbearbeiter/-in Sachbearbeiter/-in mit Universitäts-, Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird |
| Wm mbA | Sachbearbeiter/-in Sachbearbeiter/-in mit Universitäts-, Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Instruktor/-in Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung Fachstellenleiter/-in Stellvertreter/-in einer Kaderfunktion |
| Wm mbV | Gruppenchef/-in Einsatzleiter/-in Kantonale Notrufzentrale Einsatzleiter/-in 2 Mobile Polizei Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung Dienstchef/-in-Stellvertreter/-in Dienstchef/-in 2-Stellvertreter/-in |
| Fw | Stützpunktchef/-in Einsatzleiter/-in 1 Mobile Polizei Dienstchef/-in-Stellvertreter/-in Dienstchef/-in 2-Stellvertreter/-in |
| Adj | Dienstchef/-in Dienstchef/-in 2 Stützpunktchef/-in |
| Lt | Dienstchef/-in 1 Abteilungschef/-in-Stellvertreter/-in |
| Oblt | Dienstchef/-in 1 Abteilungschef/-in-Stellvertreter/-in |
| Hptm | Abteilungschef/-in |
| Maj | Abteilungschef/-in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommandanten |
| Oberstlt | Kommandant/-in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommandanten |
| Oberst | Kommandant/-in |
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Funktionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildungen erfüllt sein müssen.
Art. 16 Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg
Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Polizistinnen und Polizisten.
Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Dienstgrad.
Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der höchste Dienstgrad der neuen Funktion übernommen.
Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Dienstgrad beibehalten.
Art. 17 Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Dienstgrad erfolgen:
- zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung,
- zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben,
- innerhalb der Offiziersdienstgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
Der Dienstgradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Art. 18 Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg; Zuständigkeit
Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden wie folgt festgelegt:
- Funktionen mit Unteroffiziersdienstgrad bis und mit Adjutant durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten,
- Funktionen mit Offiziersdienstgrad durch die Vorsteherin oder den Vorsteher DVI,
- Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
Die zuständige Person beziehungsweise Behörde gemäss Absatz 1 entscheidet nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und Eignung der betroffenen Person auch über Ausnahmen zu den §§ 15–17.
Art. 19 Dienstgradanstieg; Zeitpunkt
Dienstgradanstiege aufgrund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Dienstgradanstieg gemäss den §§ 15 und 17 in der Regel auf den 1. Januar des folgenden Jahrs.
3. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement
3.1. Polizeiliche Massnahmen
Art. 20 Präventive verdeckte Ermittlung
Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gemäss § 35d PolG müssen für die Dauer ihres Einsatzes bei der Kantonspolizei angestellt sein. Auf das Anstellungsverhältnis ist unter Vorbehalt von Absatz 2 das kantonale Personalrecht anwendbar.
Auslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie deren Führungspersonen, die durch die im Personalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind. Die Auslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
Art. 21 Optisch-elektronische Überwachung
Überwacht die Kantonspolizei öffentlich zugängliche Räume gemäss § 36a PolG mit optisch-elektronischen Anlagen, sodass eine Personenidentifikation möglich ist, müssen in einem Betriebsreglement mindestens folgende Angaben festgehalten sein:
- Zweck der Überwachung,
- Bezeichnung der Person oder Stelle, die mit der Durchführung der Überwachung betraut wird und die Daten bearbeiten, insbesondere auswerten darf,
- Bezeichnung der Gebäude und Örtlichkeiten, die überwacht werden,
- Bestimmung der Überwachungszeiten,
- Festlegung, ob die Daten gespeichert werden und allenfalls wie lange.
Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Kantonspolizei hat die Datensicherheit zu gewährleisten.
Die Anordnung einer optisch-elektronischen Überwachung ist sowohl vor Ort gemäss § 36a Abs. 4 PolG als auch durch Allgemeinverfügung gemäss § 26 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[10] öffentlich bekannt zu machen.
Die Kantonspolizei bringt Allgemeinverfügungen gemäss Absatz 3 den Standortgemeinden der optisch-elektronischen Anlagen sowie den örtlich zuständigen Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden zur Kenntnis.
Art. 22 Berichterstattung an den Regierungsrat
Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungsrat gemäss § 43a PolG jährlich einen schriftlichen Bericht über die von ihnen angeordneten polizeilichen Massnahmen. Die Pflicht zur Berichterstattung betrifft folgende polizeiliche Massnahmen:
- Polizeigewahrsam gemäss § 31 PolG,
- Massnahmen zur Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen gemäss § 33a PolG,
- Wegweisung und Fernhaltung gemäss den §§ 34 und 34a PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden,
- Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden,
- präventive Observation gemäss § 35a PolG,
- präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b PolG,
- präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c PolG,
- präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d PolG,
- optisch-elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG,
- Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4 PolG,
- Meldeauflage gemäss § 46d PolG.
Die Berichterstattung muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1,
- Anzahl der gegen die Massnahmen gemäss Absatz 1 erhobenen Beschwerden,
- Anzahl der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutheissungen,
- Dauer der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. c, d und k,
- Anzahl Strafverfahren, die aufgrund der Erkenntnisse aus angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. e–h eröffnet worden sind.
Der Bericht ist auch der Kommission für öffentliche Sicherheit des Grossen Rats und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
3.2. Polizeilicher Zwang
Art. 23 Tragen von Waffen
Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden leisten ihren Dienst in der Regel bewaffnet.
Art. 24 Polizeilicher Zwang
Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflichtet, von den polizeilichen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, soweit die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtfertigen.
3.3. Bedrohungsmanagement
Art. 25 Beratende und präventive Dienstleistungen
Die Kantonspolizei erbringt gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und präventive Dienstleistungen gemäss § 46a PolG, wenn die betreffenden Personen im Rahmen ihrer behördlichen, beruflichen oder politischen Tätigkeit Gewalttätigkeiten oder Drohungen Dritter ausgesetzt sind:
- Aargauische Mitglieder der Bundesversammlung,
- Mitglieder des Grossen Rats,
- Mitglieder des Regierungsrats,
- Mitglieder der Gerichte,
- kantonales Verwaltungs- und Gerichtspersonal,
- kommunale und regionale Behördenmitglieder und Mitarbeitende,
- Lehrpersonen,
- ehemalige Mitglieder und Mitarbeitende gemäss Literae a–g, soweit die Bedrohungssituation einen konkreten Bezug zur früheren Tätigkeit aufweist.
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und präventive Dienstleistungen erbringen:
- Organe und Personal der vom Kanton beherrschten Aktiengesellschaften,
- Organe und Personal der selbständigen kantonalen Anstalten und der selbständigen interkantonalen Anstalten mit Sitz im Kanton Aargau,
- Organe und Personal der Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001[11],
- Organe und Personal der Beratungsstellen gemäss § 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) vom 27. April 2011[12].
Die beratenden Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 unentgeltlich. Präventive Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 unentgeltlich, ausgenommen für die kommunalen und regionalen Behördenmitglieder und Mitarbeitenden. Diese haben die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
Die Zielgruppen gemäss Absatz 2 haben die mit den beratenden und präventiven Dienstleistungen verbundenen Kosten zu übernehmen.
… *
4. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 26 Bewilligungsarten und Widerruf
Die Kantonspolizei kann Bewilligungen gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen für ein einzelnes Spiel oder für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne erteilen.
Erfordert es die öffentliche Sicherheit, können Bewilligungen jederzeit widerrufen oder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.
Art. 27 Gesuchsfristen
Bewilligungsgesuche für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne sind drei Monate vor Durchführung des ersten Spiels zu stellen.
Bewilligungsgesuche für ein einzelnes Spiel sind 20 Tage im Voraus zu stellen.
In begründeten Fällen kann die Kantonspolizei die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verkürzen.
Art. 28 Bewilligungspflichterklärung
Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erfolgen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Gesuchsfristen gemäss § 27 Abs. 1 und 2 eingehalten werden können.
Art. 29 Anhörung der Gemeinden
Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsentscheid an.
In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.
5. Waffengesetzgebung des Bundes
Art. 30 Zuständigkeit
Die Kantonspolizei ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle.
Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentrag- oder Waffenhandelsprüfungen kann das DVI Sachverständige ernennen.
Art. 31 Formulare und Gesuche
Die Formulare für ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss dem Waffengesetz oder einer kantonalen Ausnahmebewilligung können bei der Kantonspolizei bezogen werden.
Die Gesuche sind mit den erforderlichen Beilagen der Kantonspolizei einzureichen.
Art. 32 Anerkennung von Prüfungen
Ausweise anderer Kantone über eine bestandene Waffentrag- oder Waffenhandelsprüfung werden anerkannt.
Art. 33 Waffenerwerbschein
Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Waffenerwerbsscheins.
Art. 34 Waffentragbewilligung a) Bedürfnisnachweis
Das Bedürfnis zum Waffentragen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann insbesondere bei Personen gegeben sein, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.
Dazu gehören namentlich Personen, die
- im Sicherheitsdienst tätig sind,
- im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind,
- Geld- und Wertsachentransporte begleiten.
Art. 35 b) Prüfung
Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt.
Art. 36 c) Erteilung und Entzug
Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.
Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.
Art. 37 Waffenhandelsbewilligung a) Prüfung
Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt.
Art. 38 b) Erteilung und Entzug
Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung sowie über die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e WG erbracht hat.
Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.
Art. 39 Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition
Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für unbekannte Waffen, Waffenbestandteile oder Munition. Vor ihrem Entscheid unterbreitet sie das Gesuch der Zentralstelle des Bundes gemäss Art. 31c WG zur Stellungnahme.
Sie entscheidet zudem über die Verlängerung und den Entzug dieser Bewilligung.
Art. 40 b) Europäischer Feuerwaffenpass
Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25b WG.
Art. 41 Vermitteln
Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 WG in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.
6. Sprengstoffgesetzgebung des Bundes
Art. 42 Zuständigkeit
Die Kantonspolizei vollzieht unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe, soweit das Bundesrecht den Kanton als zuständig bezeichnet.
Pläne über die bauliche Ausgestaltung der Sprengmittellager, Schrankmagazine und Sprengmittelbehälter gemäss den Schutz- und Sicherheitsvorschriften des Bundesrechts sind dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Genehmigung vorzulegen.
Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 43 Kantonale Einschränkungen
Die Kantonspolizei kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
6bis Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung *
Art. 43bis * Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Kantonspolizei
Die Kantonspolizei vollzieht die gemäss Art. 8 NISSG vorgesehenen kantonalen Aufgaben betreffend Laserpointer und erlässt die erforderlichen Massnahmen.
7. Datenschutz
7.1. Allgemeines
Art. 44 Polizeiliche Datenbanksysteme a) Zweck
Die polizeilichen Datenbanksysteme dienen
- der Bearbeitung von Personen- und Falldaten,
- der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen,
- der Erstellung und Bearbeitung von Berichten,
- der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage,
- der Dokumentation des polizeilichen Handelns.
Art. 45 b) Zugriff
Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden haben Zugriff auf diejenigen Datenbanksysteme, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die zugriffsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Polizeikorps und legen deren Zugriffsberechtigung fest.
Der Zugriff der Angehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden auf die Datenbanksysteme der Kantonspolizei bedarf einer Genehmigung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeitenden des Amts für Justizvollzug Zugriff auf Datenbanksysteme der Kantonspolizei gewähren, soweit dies für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[13] erforderlich ist. *
Art. 46 c) Datensicherheit
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden treffen die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
Zugriffe auf die polizeilichen Datenbanksysteme werden protokolliert.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden können die Auswertung der Protokollierung der Zugriffe anordnen.
7.2. Datenbearbeitung
Art. 47 Daten
In den polizeilichen Datenbanksystemen werden insbesondere folgende Daten bearbeitet:
- Grunddaten,
- erkennungsdienstliche Daten,
- Haftdaten,
- Fahndungsdaten,
- Fall- und Ereignisdaten,
- Asservatsdaten,
- Waffendaten,
- Journaldaten,
- Protokolldaten gemäss § 46 Abs. 2.
Art. 48 Grunddaten
Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Grunddaten zu natürlichen oder juristischen Personen bearbeiten, wenn über diese Daten gemäss § 47 Abs. 1 lit. b–h vorliegen.
Als Grunddaten einer natürlichen Person können bearbeitet werden:
- Namen, Vornamen, Aliasnamen, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen,
- Namen und Vornamen der Eltern,
- Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners,
- Geburtsdatum und -ort,
- Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus,
- Geschlecht,
- Signalement und Bilder,
- Wohn- oder Aufenthaltsort,
- Beruf,
- Firmen,
- Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass- beziehungsweise Personalnummern,
- Telefonnummern,
- Kommunikationsmittel,
- IP-Adressen, Uniform Resource Identifier (URI), E-Mail-Adressen sowie weitere Angaben zu den eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien,
- Registrierungs- und Zugangsdaten für Accounts (inklusive biometrische Daten),
- Beteiligungsart am Geschehen,
- Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise,
- bevorzugte Modi Operandi.
Als Grunddaten einer juristischen Person können bearbeitet werden:
- Firma,
- Branche und Zweck,
- Sitz und Adresse,
- Organe,
- Beteiligungsart am Geschehen,
- Verbindungen.
Art. 49 Erkennungsdienstliche Daten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung folgende Daten bearbeiten:
- Abnahmestelle, -datum und -grund,
- Ausweisdaten,
- Audio- und Videodaten,
- Signalemente und besondere Merkmale,
- Schriftproben, Fingerabdrücke und Spurenvergleiche,
- administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen.
Art. 50 Haftdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams, der vorläufigen Festnahme sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft folgende Daten bearbeiten:
- Eintrittsdaten,
- Haftort und -gründe,
- Entlassungsdaten,
- zuständige Stelle,
- Transporte,
- administrative Hinweise.
Die Polizeikräfte der Gemeinden können Haftdaten gemäss Absatz 1 im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme bearbeiten.
Art. 51 Fahndungsdaten
Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können im Rahmen von Fahndungen und Ausschreibungen folgende Daten bearbeiten:
- Fahndungsauftrag und -grund,
- Fahndungshinweise,
- auftraggebende Stelle,
- Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten.
Art. 52 Fall- und Ereignisdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen und Fällen folgende Daten bearbeiten:
- Art des Ereignisses,
- Örtlichkeit und Zeit,
- beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
- Tatvorgehen und -mittel,
- kriminaltechnische Daten,
- Audio-, Bild- und Videodaten,
- Schädigungsgrad der verletzten Personen,
- Deliktsgut und Fundsachen,
- Hinweise auf tatverdächtige Personen und Art der Beteiligung,
- Verbindungen zu anderen Ereignissen und Fällen,
- Ausschreibungen,
- Strafanzeigen und -anträge,
- Fahrzeug- und Kontrollschilderdaten,
- Standortdaten,
- elektronische Spuren,
- Information über Zahlungsmittel und Geldflüsse.
Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Fall- und Ereignisdaten gemäss Absatz 1 lit. a–n bearbeiten.
Art. 53 Asservatsdaten
Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Angaben über sichergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise bearbeiten.
Art. 54 Waffendaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzugs der Waffengesetzgebung folgende Daten zur Waffenverwaltung bearbeiten:
- waffentechnische Angaben,
- Herkunft, Herstellerin oder Hersteller sowie Lieferantin oder Lieferant der Waffe,
- Angaben zur Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Waffen,
- Angaben zur Erwerberin oder zum Erwerber sowie zur Besitzerin oder zum Besitzer der Waffe,
- Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung,
- administrative Hinweise.
Die Polizeikräfte der Gemeinden können im Rahmen der Entgegennahme von Waffen gemäss Art. 31a WG die folgenden Daten bearbeiten:
- Namen, Vornamen, Geburtsort, Wohnort und Telefonnummer der abgebenden Personen,
- waffentechnische Angaben.
Art. 55 Journaldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung folgende Journaldaten bearbeiten:
- Angaben über die meldende oder anzeigende Person,
- Angaben über den Melde- oder Anzeigeeingang,
- Angaben zum Ereignis,
- beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
- beteiligte Fahrzeuge,
- Tatvorgehen,
- Delikts- und Fundsachen,
- Hinweise auf Spuren,
- Gesprächsaufzeichnungen von Telefonie und Funk.
Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Journaldaten gemäss Absatz 1 lit. a–h bearbeiten.
7.3. Aufbewahrungsfristen
Art. 56 Grunddaten
Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart gemäss § 47 Abs. 1 lit. b–f mehr vorliegt.
Ist eine Person mit mehreren Fällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Daten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abgelaufen ist.
Art. 57 Erkennungsdienstliche Daten
Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft-, Fahndungs-, Fall- oder Ereignisdaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser Daten.
Art. 58 Haftdaten
Haftdaten werden fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gelöscht.
Art. 59 Fahndungsdaten
Fahndungsdaten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung, spätestens zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.
Art. 60 Fall- und Ereignisdaten; Allgemeines
Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werden nicht gelöscht.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt vorbehältlich § 61:
- 90 Jahre für Berichte über vermisste Personen,
- 30 Jahre für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle,
- 25 Jahre für Verbrechen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- 15 Jahre für Vergehen,
- 10 Jahre für Berichte über Gewalt im öffentlichen Raum und häusliche Gewalt, bei denen keine Anzeige erstattet worden ist, Berichte über Suizidversuche sowie Berichte im Zusammenhang mit Drohungen und Gefährdungen,
- 5 Jahre für weitere Berichte, namentlich über entwichene Personen sowie vermisste und wieder aufgefundene Personen,
- 3 Jahre für Übertretungen.
Bei Delikten mit unbekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Tatzeitpunkt zu laufen.
Bei Delikten mit bekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Zeitpunkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche werden vermerkt. Die Daten werden nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheide gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nicht bereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.
Art. 61 Audio-, Bild- und Videodaten aus präventiver Polizeitätigkeit
Die im Rahmen der präventiven Polizeitätigkeit erstellten Audio-, Bild- und Videodaten sind, sobald sie zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden, spätestens nach 100 Tagen zu löschen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Absatz 1 gilt insbesondere im Zusammenhang mit Audio-, Bild- und Videodaten, die im Rahmen der folgenden Massnahmen erstellt werden:
- Einsatz von mobilen Bild- auf Tonaufnahmegeräten zur Dokumentation von Polizeieinsätzen gemäss § 25 Abs. 4 PolG,
- präventive Observation gemäss § 35a PolG,
- Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen gemäss § 36 PolG,
- optisch-elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG.
Art. 62 Asservatsdaten
Fall- oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden mit den dazugehörigen Fall- oder Ereignisdaten gelöscht.
Nicht fall- oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.
Art. 63 Waffendaten
Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht.
Art. 64 Journaldaten
Journaldaten werden zwei Jahre nach der Erfassung gelöscht.
7.4. Archivierung
Art. 65 Archivierung
Die Anbietepflicht der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden gegenüber dem Staatsarchiv richtet sich nach § 45 IDAG. Die Polizeikräfte der Gemeinden sprechen sich mit dem für sie zuständigen politischen Gemeindeorgan ab.
Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
Die Einsichtnahme in die beim Staatsarchiv aufbewahrten Daten richtet sich nach den §§ 46–48 IDAG.
7.5. Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden
Art. 66 Betriebsreglement
Die Kantonspolizei erlässt für jedes gemäss § 51a PolG mit anderen Kantonen und den Bundesbehörden gemeinsam betriebene Datenbanksystem ein Betriebsreglement. Dieses ist von allen Teilnehmenden zu beschliessen und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Im Betriebsreglement ist Folgendes festzulegen:
- Zweck und Inhalt des jeweiligen Datenbanksystems,
- Zugriffsberechtigung auf das jeweilige Datenbanksystem,
- Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten,
- Löschung der Daten.
Art. 67 Inhalt der Datenbearbeitung
Die Teilnehmenden bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanksystemen ausschliesslich Daten, die von kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Polizeibehörden sowie anderen Bundesbehörden rechtmässig erhoben und weitergleitet wurden.
In den Datenbanksystemen können folgende Daten bearbeitet werden:
- Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort,
- Angaben zu Modi Operandi und Tatmitteln,
- Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias-Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass- beziehungsweise Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URI, E-Mail-Adressen, weitere Angaben zu den von diesen eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen, Registrierungs- und Zugangsdaten (inklusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi Operandi,
- Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht beziehungsweise Firma und Sitz,
- Angaben zum Deliktsgut,
- Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten,
- Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materiellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen),
- Ereignisbilder,
- Angaben zu Informationsquellen,
- Prozesskontrollnummern gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003[14],
- Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss,
- Verfahrensdaten.
Art. 68 Datenbearbeitung
Die Teilnehmenden sind ermächtigt, die unter § 67 Abs. 2 aufgeführten Daten gemäss den Grundsätzen von § 67 Abs. 1 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen Datenbanksystem zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
Art. 69 Zugriffsberechtigung
Die Zugriffsberechtigung der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach § 45.
8. Abgeltungen *
8.1. Abgeltung der lokalen Sicherheit
Art. 70 Festlegung des Kostenersatzes
Vereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 PolG können für jeweils höchstens vier Jahre abgeschlossen werden.
Bei der Festlegung des Kostenersatzes gemäss § 23 Abs. 2 PolG sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Einwohnerzahl,
- Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch,
- Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr,
- besondere sicherheitsrelevante Strukturen.
Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Stand am Ende des Kalenderjahrs vor Abschluss der Vereinbarung.
Die Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch und die Anzahl der Verkehrsunfälle bestimmen sich nach dem Durchschnittswert der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss der Vereinbarung.
Die besonderen sicherheitsrelevanten Strukturen bestimmen sich nach dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung.
8.2. Abgeltung der Unterstützungsleistungen
Art. 71 Vergütungsansätze
Für die Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden gemäss § 5 Abs. 2 PolG werden folgende Ansätze verrechnet:
- Fr. 140.– für Aus- und Weiterbildungen (pro Tag und Person),
- Fr. 120.– für technische Beratungen und Garagearbeiten (pro Stunde),
- Fr. 510.– für die Benutzung des Funknetzes (pro Jahr und Gerät),
- für die Nutzung der Informatik (pro Jahr; inklusive Support und Lizenzkosten):
| 1. | Fr. 1'000.– pro Person für die Nutzung der polizeilichen Fachanwendungen zur Rapportierung, Einsatzführung, Zeit- und Leistungserfassung sowie zur Abfrage von Personen und Fahrzeugen, | ||
| 2. | Fr. 2'800.– pro Gerät für die Benutzung der Informatikinfrastruktur, | ||
| 3. | Fr. 1'000.– pro mobiles Gerät für die Nutzung der Infrastruktur für mobile Telefonie inklusive eines Endgeräts, | ||
| 4 | Fr. 450.– pro Fahrzeug für das System zur Navigation, Ortung und Einsatzführung. | ||
Die Kantonspolizei und die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Unterstützungsleistungen durch Vereinbarung.
8.3. 8.3. … *
8.4. 8.4. … *
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 87 Disziplinarwesen
Disziplinarstrafen gemäss § 18 der bisherigen Verordnung über den Dienst des Polizeikorps (Dienstreglement) vom 11. Oktober 1976[15], die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen worden sind, werden gemäss bisherigem Recht vollzogen.
Disziplinaruntersuchungen gemäss § 19 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig sind, werden nicht weitergeführt.
Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Schlichtungskommission gemäss § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.
Art. 88 Dienstbeschwerde
Verlangte dienstliche Unterredungen gemäss § 22 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erfolgt sind, werden gemäss bisherigem Recht durchgeführt.
Dienstbeschwerden gemäss § 23 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, werden gemäss bisherigem Recht weiter behandelt.
Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Schlichtungskommission gemäss § 24 in Verbindung mit § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.
Art. 89 Datenschutz, Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen gemäss den §§ 56–64 gelten auch für die bereits beim Inkrafttreten dieser Verordnung aufbewahrten Daten.
Aufbewahrte Daten, die gemäss dieser Verordnung nicht bearbeitet werden dürfen oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.
Art. 90 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Attiger
Staatsschreiber
i.V. Meier
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.05.2021 | 01.07.2021 | Erlass | Erstfassung | 2021/07-12 |
| 30.08.2023 | 01.11.2023 | Ingress | geändert | 2023/09-05 |
| 30.08.2023 | 01.11.2023 | Titel 6bis | eingefügt | 2023/09-05 |
| 30.08.2023 | 01.11.2023 | § 43bis | eingefügt | 2023/09-05 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Ingress | geändert | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 25 Abs. 5 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Titel 8. | geändert | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Titel 8.3. | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 72 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 73 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 74 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 75 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 76 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 77 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 78 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 79 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 80 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 81 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 82 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 83 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 84 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 85 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Titel 8.4. | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 86 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 04.03.2026 | 01.05.2026 | § 45 Abs. 4 | eingefügt | 2026/03-04 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.05.2021 | 01.07.2021 | Erstfassung | 2021/07-12 |
| Ingress | 30.08.2023 | 01.11.2023 | geändert | 2023/09-05 |
| Ingress | 13.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-03 |
| § 25 Abs. 5 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| Titel 6bis | 30.08.2023 | 01.11.2023 | eingefügt | 2023/09-05 |
| § 43bis | 30.08.2023 | 01.11.2023 | eingefügt | 2023/09-05 |
| § 45 Abs. 4 | 04.03.2026 | 01.05.2026 | eingefügt | 2026/03-04 |
| Titel 8. | 13.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-03 |
| Titel 8.3. | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 72 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 73 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 74 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 75 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 76 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 77 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 78 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 79 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 80 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 81 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 82 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 83 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 84 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 85 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| Titel 8.4. | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 86 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |