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581.100

Feuerwehrgesetz *

(FwG)

Vom 23.03.1971 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung, *

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Wesen und Aufgabe der Feuerwehr

Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde, welche in diesem Gesetz als «Gemeinde» bezeichnet ist.

Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer- und Explosionsgefahr. Sie wird bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation eingesetzt.

Bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen kann der Gemeinderat einzelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen. *

Art. 1a * Funktions- und Berufsbezeichnungen

Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 3 * Aufsicht

Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Feuerwehrwesens, unter Aufsicht des Regierungsrates.

2. Organisation der Feuerwehr

2.1. Allgemeines

Art. 4 Pflichten der Gemeinden

Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- und Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen.

Mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung können Gemeinden unter sich Abmachungen treffen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr, über den gemeinsamen Einsatz von Mannschaften sowie über die gemeinsame Anschaffung und Verwendung von Feuerwehrfahrzeugen und Gerätschaften. *

… *

Über die Einnahmen und Ausgaben des Feuerwehrwesens hat die Gemeinde gesondert Rechnung zu führen.

Art. 5 Verantwortlichkeit und Pflichten des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist für den guten Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich.

Er wählt eine Feuerwehrkommission, bestehend aus dem Feuerwehrkommandanten, einem Mitglied des Gemeinderates und einem bis sieben weiteren Mitgliedern. Der Gemeinderat bestimmt den Präsidenten. *

Er bestimmt die Höhe des Soldes und allfälliger Entschädigungen und entscheidet über die ihm von der Kommission gemäss § 6 Ziff. 5 gestellten Anträge.

Art. 6 Feuerwehrkommission

Der Feuerwehrkommission liegen insbesondere ob:

1. Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft,
2. Führung der nötigen Kontrollen,
3. Aufstellung des Arbeitsprogrammes,
4. * Sorge für die Dienstbereitschaft der Mannschaft sowie der Geräte und Einrichtungen und jährliche Berichterstattung hierüber an den Gemeinderat zuhanden der Aargauischen Gebäudeversicherung,
5. Anträge an den Gemeinderat betreffend:
  a) Organisation und Ausrüstung,
  b) Sold und allfällige Entschädigungen,
  c) Aufstellung des Feuerwehrbudgets,
  d) Versicherung der Feuerwehr,
  e) * Beförderungen,
  f) Besuch von Kursen,
  g) *

Art. 6a * Kostentragung

Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Kosten notwendiger Einsätze gedeckt werden durch:

  1. Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung oder Unterlassung veranlasst haben;
  2. Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde;
  3. Eigentümer der Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm;
  4. Antragsteller für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.

Eigentümer von Brandmelde- und Löschanlagen haben zu bezahlen:

  1. eine einmalige Gebühr für die Kosten der Bereitstellung des Anschlusses in der Alarmstelle;
  2. jährlich wiederkehrende Gebühren für den Unterhalt des Anschlusses.

2.2. Rekrutierung der Feuerwehr

Art. 7 * Feuerwehrpflicht

Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.

Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.

Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat die Feuerwehrpflicht bis zum 50. Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein ausreichender Bestand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42 Jahre herabsetzen.

Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes.

Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.

Nichtpflichtige können freiwillig Feuerwehrdienst leisten.

Art. 8 * Pflichtersatz, Bemessung

Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe.

Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 300.–. Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltenden Verfahren festgesetzt.

Er wird bei in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für beide zusammen vom steuerbaren Einkommen der Ehegatten erhoben. Ist nur ein Ehegatte ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des Einkommens der Ehegatten erhoben.

Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Ehegatte am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz.

Diese Regelungen sind bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss anwendbar. *

Art. 9 * Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst

Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:

  1. Mitglieder der eidgenössischen Räte, der eidgenössischen Gerichte, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte, Staatsanwälte, Gemeinderäte und Gemeindeschreiber, Seelsorger der Landeskirchen, Angestellte öffentlicher Verkehrsbetriebe und der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe sowie Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei;
  2. Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrauensärztlichem Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eignen;
  3. werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, Behinderte, Betagte und Chronischkranke betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Art. 10 Pflichtersatz, Befreiung und Ermässigung

Wer durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden ist, ist von der Leistung des Pflichtersatzes befreit.

Ebenso wird vom Pflichtersatz befreit, wer gestützt auf § 9 lit. b dieses Gesetzes keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet. *

Bei Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst wird der Pflichtersatz des Dienstpflichtigen oder, falls dieser in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebt, des Ehepaares wie folgt herabgesetzt: *

  1. nach 5 Jahren Dienst um 10 %,
  2. nach 10 Jahren Dienst um 30 %,
  3. nach 15 Jahren Dienst um 50 %,
  4. nach 20 Jahren Dienst um 80 %.

Diese Regelung gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.

… *

Art. 11 Einteilung der Mannschaft

Bei der Rekrutierung und Einteilung ist auf die Eignung und nach Möglichkeit auf die Berufsverhältnisse und die persönlichen Wünsche Rücksicht zu nehmen.

Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst und die ihm überbundene Charge zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen.

Art. 12 Krankheit und Unfall, Versicherungswesen *

Die Gemeinden haben alle, die aktiv Dienst leisten, gemäss den Vorgaben der Aargauischen Gebäudeversicherung über die obligatorischen Versicherungen hinaus zu versichern. Im Umfang der verlangten Zusatzdeckungen leistet die Aargauische Gebäudeversicherung den Gemeinden an die Prämien einen Beitrag von 50 %. *

Die Aargauische Gebäudeversicherung versichert auf ihre Kosten gegen Unfall die nichtdienstpflichtigen Personen, welche bei Brandfällen, Elementarereignissen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten. *

Art. 13 Feuerwehrreglement der Gemeinde

Der Gemeinderat hat für den Feuerwehrdienst ein Reglement zu erlassen, das insbesondere Bestimmungen zu enthalten hat über:

  1. die Rekrutierung und die Einteilung der Mannschaft,
  2. die Organisation der Feuerwehr,
  3. die Löscheinrichtungen,
  4. die Ausrüstung,
  5. das Alarmwesen,
  6. die Dienstbereitschaft,
  7. den Übungs- und Einsatzdienst,
  8. das Rapport- und Kontrollwesen,
  9. die Versicherung der Feuerwehren,
  10. die Ordnungsbussen.

Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Aargauische Gebäudeversicherung. *

Art. 14 Ordnungsbussen

Wer aktiven Dienst zu leisten hat und sich diesem ohne genügende Entschuldigung entzieht, wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission gebüsst.

Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis mindestens Fr. 5.–, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold, mindestens aber Fr. 20.–.

Art. 15 Verwendung des Pflichtersatzes und der Bussen

Der Ertrag des Pflichtersatzes und der Bussen ist für das Feuerwehrwesen zu verwenden.

Ein allfälliger Überschuss ist für Zwecke der Feuerwehr und zur Förderung des Löschwesens zurückzustellen.

2.3. Haftpflicht der Gemeinde

2.4. Lösch- und Rettungseinrichtungen

Art. 17 Lösch- und Rettungseinrichtungen

Als Löscheinrichtungen im Sinne von § 4 gelten in erster Linie Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve, ausreichendem Druck und dem erforderlichen Schlauchmaterial samt Zubehör. Speziallöschmittel und Geräte sind im Einvernehmen mit der Aargauischen Gebäudeversicherung zu beschaffen. Der Grösse und Bauart der Häuser entsprechend sind Rettungseinrichtungen, insbesondere Leitern, bereitzustellen. *

Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Gründen nicht erstellt werden können, bestimmt die Aargauische Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit der Gemeinde, was allenfalls an deren Stelle treten soll. *

Art. 18 Betriebsbereitschaft

Das Material und die Einrichtungen sind stets einsatzbereit zu halten und in jederzeit zugänglichen und zweckmässigen Räumen unterzubringen.

Durch die Organisation von Gruppenalarmeinrichtungen ist der rasche Einsatz sicherzustellen. Soweit möglich sind mehrere Gemeinden in einer Alarmstelle zusammenzufassen. *

Die Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen, insbesondere der Löschreserve und der Alarmeinrichtungen, ist periodisch zu kontrollieren.

Art. 19 Besondere Löscheinrichtungen

In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie ohne Rücksicht auf die Betriebsgrösse in allen feuergefährlichen Betrieben, ebenso in allen Bauten und Räumen, die zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, hat der Betriebsinhaber nach Anordnung der Aargauischen Gebäudeversicherung die zur ersten Bekämpfung eines Schadenfeuers erforderlichen Löscheinrichtungen anzubringen und für zweckdienliche Rettungsvorrichtungen zu sorgen. *

Der Betriebsinhaber ist für die ständige Funktionsbereitschaft der Einrichtungen verantwortlich.

Zu deren Handhabung ist das nötige Bedienungspersonal zu bestellen und auszubilden.

Art. 20 Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen *

Wo es die Aargauische Gebäudeversicherung als notwendig erachtet, sind besondere Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen zu organisieren. Für diese sind Reglemente zu erlassen, die der Genehmigung durch die Aargauische Gebäudeversicherung bedürfen. *

Alle Einrichtungen dieser Art sowie die Übungen der Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des zuständigen Feuerwehrkommandos. *

Die Betriebsfeuerwehren sind den Gemeindefeuerwehren gleichgestellt. Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt als aktiver Dienst im Sinne von § 7 Abs. 3[1].

Die Rekrutierung der Mannschaft der Betriebsfeuerwehr wird von der Leitung des Betriebes im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehrkommission der Gemeinde vorgenommen. Im Falle von Differenzen über die Zuteilung entscheidet die Aargauische Gebäudeversicherung endgültig. *

Betriebslöschgruppen werden dort gebildet, wo der Feuerwehreinsatz der Betriebsangehörigen lediglich während der ordentlichen Arbeitszeit sichergestellt ist. Der Dienst in einer Betriebslöschgruppe entbindet nicht von der Feuerwehrpflicht in der Wohngemeinde gemäss § 7 Abs. 1. *

2.5. Ausbildung der Feuerwehren

Art. 21 Allgemeines

Für die Ausbildung der Feuerwehr sind die von der Aargauischen Gebäudeversicherung als anwendbar erklärten Reglemente massgebend. *

Art. 22 Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr *

Die Aargauische Gebäudeversicherung führt Kurse durch zur Ausbildung von Feuerwehrinstruktoren und Angehörigen der Feuerwehr. Sie kann hiefür Fachverbände zur Mithilfe beiziehen. *

… *

Die Gemeinden haben eine angemessene Verdienstausfallentschädigung zu entrichten. Der Regierungsrat erlässt hiefür Richtlinien.

Art. 23 Inspektionen

Die Aargauische Gebäudeversicherung ordnet periodisch Inspektionen der Feuerwehren an. *

Art. 24 Übungsdienst

Die Ausbildung in der Gemeinde obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten.

Die Feuerwehrkommission hat zu Beginn des Jahres einen Übungsplan aufzustellen. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt das Minimum an Übungen fest. *

… *

Der Besuch sämtlicher von den zuständigen Organen angeordneten Übungen ist obligatorisch.

Art. 25 Betreten von Liegenschaften

Die Feuerwehr ist berechtigt, unter möglichster Schonung des Eigentums private und öffentliche Liegenschaften zu betreten.

2.6. Einsatzdienst *

Art. 26 Alarmierung

Jedermann ist verpflichtet, einen wahrgenommenen Brandausbruch sofort der öffentlich bekannt gemachten Alarmstelle zu melden.

Art. 27 Art der Alarmierung

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter oder durch die Alarmstelle. Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass die Alarmierung zu jeder Tages- und Nachtzeit sichergestellt ist.

Über das arbeitsfreie Wochenende sowie an allgemeinen Feiertagen und bei besonderen Anlässen ist ein Pikettdienst zu organisieren.

Art. 28 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz

Auf dem Schadenplatz führt der Feuerwehrkommandant den Befehl. Jedermann ist verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten. In seiner Abwesenheit übernimmt der auf dem Schadenplatz anwesende höchste Chargierte das Kommando.

Auf dem Schadenplatz anwesende Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, das Feuerwehrkommando in seinen Anordnungen zu unterstützen.

Art. 29 Vermeidung von Gebäudeschäden

Die Bekämpfung des Feuers hat unter Schonung des Gebäudes und der Fahrnis zu geschehen. Insbesondere ist Wasserschaden möglichst zu vermeiden. Bauteile dürfen nur bei Einsturzgefahr niedergerissen werden.

Der Feuerwehrkommandant hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen am Brandobjekt unterbleiben.

Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit es für die völlige Löschung des Feuers oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Wird die Feuerwehr zu weiter gehender Aufräumungsarbeit zugezogen, hat sich der Kommandant mit dem Gebäudeeigentümer bezüglich der Entschädigung zu verständigen.

Art. 30 Abklärung der Brandursache

Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Sicherung der Spuren dienlich sein kann.

Art. 31 Brandwache

Nach einem Brande muss die Brandstätte durch eine Abteilung der Feuerwehr auf eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Zeitdauer bewacht werden.

Art. 32 Rapporte

Über den Einsatz ist der Aargauischen Gebäudeversicherung in der von ihr vorgeschriebenen Form zu rapportieren. *

… *

Art. 34 Nachbarliche Hilfeleistung

Jede Gemeinde hat bei Einsatzdiensten, die nicht weiter als 6 km von ihrer Grenze nötig werden, auf Verlangen mit ihrer Feuerwehr unentgeltliche Hilfe zu leisten. *

Ihr Kommandant unterstellt sich dem Feuerwehrkommandanten der vom Schaden betroffenen Gemeinde. Er darf mit seiner Mannschaft nur im Einverständnis mit dem Feuerwehrkommandanten der betroffenen Gemeinde den Schadenplatz verlassen.

Die Aargauische Gebäudeversicherung kann Feuerwehren, die bei Einsatzdiensten durch besonders raschen Einsatz einer anderen Gemeinde Hilfe geleistet haben, eine Prämie bezahlen. *

Art. 35 Stützpunktfeuerwehren für regionalen Einsatz

Die Aargauische Gebäudeversicherung kann mit Gemeinden vereinbaren, ihre Feuerwehr nötigenfalls für zusätzliche Hilfeleistung in regionalem Rahmen einzusetzen. *

Diese Stützpunktfeuerwehren sind personell und technisch zweckentsprechend zu organisieren und auszurüsten.

Die Aargauische Gebäudeversicherung gewährt den Gemeinden Beiträge an die Aufwendungen, welche mit den besonderen Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr verbunden sind. *

Bei Katastrophen können auch Stützpunktfeuerwehren ausserhalb der eigenen Region zu Hilfe gerufen werden.

Art. 36 Transport von Feuerwehrgeräten

Für den Transport der Feuerwehrgeräte haben die Gemeinden geeignete Motorfahrzeuge anzuschaffen, wenn die Gemeinde nicht durch die Aargauische Gebäudeversicherung aus triftigen Gründen hievon befristet entbunden wird. *

Im Notfall ist das Feuerwehrkommando berechtigt, die nötigen Transportmittel gegen Entschädigung zu requirieren. *

3. Beschwerdeverfahren

Art. 37 Beschwerdeweg

Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen, und zwar gegen Verfügungen und Entscheide: *

  1. der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat,
  2. des Gemeinderates bei der Aargauischen Gebäudeversicherung,
  3. der Aargauischen Gebäudeversicherung beim Regierungsrat.

4. Straf- und Vollzugsbestimmungen

Art. 38 Strafen

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bis zu Fr. 1'000.– bestraft.

Wurde eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die juristischen Personen oder Handelsgesellschaften Anwendung. Die Mitglieder der Verwaltung einer juristischen Person und die geschäftsführenden Teilhaber einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit haften solidarisch mit der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für die Bussen und Kosten.

… *

Art. 39 Aufhebung bestehender Vorschriften

Durch dieses Gesetz sind das Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 28. Februar 1905[2], die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1907[3] zum Gesetz über das Feuerwehrwesen, die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1923[4] zu § 16 des Gesetzes über das Feuerwehrwesen sowie alle weitern widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

Art. 40 Inkrafttreten und Vollzug

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

Aarau, den 23. März 1971

Präsident des Grossen Rates

Zehnder

 

Staatsschreiber

Dr. Suter

Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. November 1971.

Inkrafttreten: 1. Januar 1973[5]

Bd. 8 S. 383

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.03.1971 01.01.1973 Erlass Erstfassung Bd. 8 S. 383
05.03.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 Ingress geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 1 Abs. 3 geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 1a eingefügt 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 2 aufgehoben 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 3 aufgehoben 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 6a eingefügt 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 10 Abs. 2 geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 10 Abs. 4 aufgehoben 1996 S. 322
19.09.2006 01.01.2008 § 3 totalrevidiert 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 4a aufgehoben 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 6 Abs. 1, lit. 4. geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 17 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 17 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 20 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 20 Abs. 4 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 21 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 22 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 33 aufgehoben 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 34 Abs. 3 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 35 Abs. 3 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 36 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
20.03.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 5 eingefügt 2007 S. 328
20.03.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 3 geändert 2007 S. 328
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
24.03.2009 01.03.2010 § 16 aufgehoben 2010 S. 18
16.03.2010 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-03
08.12.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 2 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. 5., e) geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. 5., g) aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Titel geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 18 Abs. 2 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Titel geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 2 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 5 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Titel geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Abs. 1 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 Titel 2.6. geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 3 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 36 Abs. 2 geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12-05
08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.03.1971 01.01.1973 Erstfassung Bd. 8 S. 383
Erlasstitel 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
Ingress 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 1 Abs. 3 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 1a 05.03.1996 01.01.1997 eingefügt 1996 S. 322
§ 2 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 3 19.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 173
§ 4 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 4 Abs. 3 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 4a 19.09.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 173
§ 5 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 6 Abs. 1, lit. 4. 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 6 Abs. 1, lit. 5., e) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 6 Abs. 1, lit. 5., g) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 6a 05.03.1996 01.01.1997 eingefügt 1996 S. 322
§ 7 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 8 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 8 Abs. 5 20.03.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 328
§ 9 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 9 Abs. 1, lit. a) 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5-03
§ 10 Abs. 2 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 10 Abs. 3 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 328
§ 10 Abs. 4 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 12 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-05
§ 12 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 12 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 12 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 13 Abs. 1, lit. g) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 13 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 16 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 18
§ 17 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 17 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 18 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 19 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-05
§ 20 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 20 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 20 Abs. 4 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 Abs. 5 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 21 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12-05
§ 22 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 22 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 23 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 24 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 24 Abs. 2, lit. a) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 24 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 24 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 24 Abs. 2, lit. d) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 24 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
Titel 2.6. 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 32 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 32 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 32 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 32 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-05
§ 33 19.09.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 173
§ 34 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 34 Abs. 3 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 34 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 35 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 35 Abs. 3 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 36 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 36 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367
§ 37 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 37 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-05
§ 38 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-03