Innerhalb der Bauzonen kommen nur Hydrantenanlagen als Löscheinrichtungen in Frage.
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ständig genügend Wasser für Feuerlöschzwecke zur Verfügung steht. Sie bestätigen dies der Aargauischen Gebäudeversicherung in einer schriftlichen Löschreserveverpflichtung. *
Die Grösse der Löschreserve wird durch die Aargauische Gebäudeversicherung festgelegt. Sie richtet sich grundsätzlich nach Gebäudezahl, vorherrschender Bauweise und besonderen Risiken, muss jedoch mindestens 100 m³ betragen. Ausreichend ist ein dynamischer Druck (Fliessdruck) am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge. Sofern die Feuerwehr über Druckverstärkungseinrichtungen wie Tanklöschfahrzeuge oder Motorspritzen verfügt, genügt ein dynamischer Druck von 2 bar. Für die Löschwasserbezugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer ist die Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser», Ausgabe 2019, der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS beizuziehen. *
Entsprechend der im Einzelfall benötigten Wassermenge müssen in genügender Zahl Wasserbezugsorte (Überflurhydranten) vorhanden sein. *
Jede Gemeinde hat gemäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung einen Hydrantenplan anzulegen und nachzuführen, welcher der Feuerwehr in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen ist. *
Die Aargauische Gebäudeversicherung kann die Normierung oder Typenprüfung von Lösch- oder Rettungseinrichtungen und Geräten verlangen. Sie ist auch berechtigt, alle Neuanschaffungen einer fachmännischen Kontrolle zu unterziehen. *
Bei Gefahr von Bränden, die nicht mit Wasser gelöscht werden können, sind die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel von Gemeinden oder Betrieben auf ihre Kosten bereitzustellen.