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Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden

(Interventionsfondsverordnung, IFV)

Vom 22.09.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 37 Abs. 1 lit. b, 39 und 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006[1]

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen für das Feuerwehrwesen aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfonds).

Im Rahmen der vorhandenen Mittel werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Beiträge an das Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinden sowie die vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen ausgerichtet.

Beiträge können auch Genossenschaften, Zweckverbänden und Privaten für Aufwendungen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschwesen tätigen. Es gelangen dabei die für die betreffende Gemeinde massgebenden Beitragssätze gemäss Anhang 1 zur Anwendung.

Art. 2 Finanzmittel

Der Interventionsfonds wird im Wesentlichen gespiesen mit Präventionsabgaben der AGV sowie im Rahmen des Bundesrechts mit Beiträgen der Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern.

2. Beitragsberechtigung

Art. 3 Beiträge

Beiträge werden ausgerichtet an

  1. Feuerwehrlokale,
  2. die Kantonale Feuerwehralarmstelle KFA,
  3. Feuerwehrmaterial, -geräte und -ausrüstungen,
  4. Feuerwehrmotorfahrzeuge,
  5. wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen,
  6. die Ausbildung,
  7. Versicherungen,
  8. Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen.

Bemessungsgrundlage der Beiträge ist das feuerwehrtechnisch Notwendige zu einem wirtschaftlich angemessenen Preis.

Beiträge werden entweder auf vorgängiges Gesuch hin im Einzelfall zugesichert, als jährliche Pauschale ausgerichtet oder für die Finanzierung von zentralen Beschaffungen oder Beschaffungsmöglichkeiten verwendet.

Art. 4 Berechnung des ordentlichen Einzelbeitrags und des jährlichen pauschalen Beitrags im Feuerwehrbereich

Die ordentlichen Einzelbeiträge und die jährlichen pauschalen Beiträge an die Gemeinden werden nach Massgabe des Ertrags des Feuerwehrpflichtersatzes gemäss der Skala in Anhang 1 berechnet. Rechnerische Basis der Pauschale bilden hierbei die theoretischen jährlichen Investitionskosten gemäss der jeweiligen Grössenklasse (Anhang 2).

3. Einzelgesuche

Art. 5 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind vorgängig der Auftragserteilung beziehungsweise Anschaffung einzureichen für

  1. die Erstellung, den Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen,
  2. die Anschaffung oder den Umbau von Feuerwehrfahrzeugen, Spezialanhängern, Motorspritzen und Anhängeleitern,
  3. den Löschschutz ausserhalb der Bauzone.

Mit dem Beitragsgesuch ist eine detaillierte Offerte einzureichen.

Dem Beitragsgesuch für Feuerwehrlokale sind zusätzlich in einfacher Ausführung beizugeben:

  1. Baubeschrieb,
  2. kompletter Plansatz,
  3. Schema der Mengenermittlung,
  4. detaillierte Kostenberechnung nach Baukostenplan (BPK).

Art. 6 Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale

Der Verwaltungsrat der AGV legt für Feuerwehrlokale den höchstens beitragsberechtigten Preis für Geschossflächen, Betriebseinrichtungen, Umgebung und Ausstattung von Gebäuden fest.

Dieser wird jährlich durch die Geschäftsleitung angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

Art. 7 Investitionsbeiträge für den Löschschutz ausserhalb der Bauzone

An Investitionskosten für den Löschschutz ausserhalb der Bauzone beträgt der Beitragssatz 30 %, im Maximum Fr. 25'000.– pro bewilligtes Projekt.

Art. 8 Beitragsleistung und Projektänderung

Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Auslösung der Investition voraus.

Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.

Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlangen.

Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der Mehrkosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.

4. Pauschalen und feste Beiträge

Art. 9 Pauschalbeiträge

Investitionen in die Feuerwehrausrüstung sowie in Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen, für die nicht das Beitragsgesuch vorgesehen ist, werden mit einem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.

Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden

  1. 50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstleistenden gegen Krankheits- und Unfallfolgen,
  2. 50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr),
  3. Versicherungen und Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge sowie deren Unterhalt und Reparaturen.

Art. 10 Spezielle, feste Beiträge

Für folgende Aufwendungen leistet die AGV aus dem Interventionsfonds spezielle, feste Beiträge:

  1. KFA: zwei Drittel der Investitionen,
  2. Löschschaum und Löschpulver: 50 % der Kosten der bei einem Einsatz verwendeten Löschmittel der Ortsfeuerwehren, 100 % der Kosten bei Einsätzen der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen (Stützpunktfeuerwehren A),
  3. private Handfeuerlöscher: 50 % der Kosten der Neufüllung nach dem Einsatz des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.

Den Stützpunktfeuerwehren A wird für die notwendigen Fahrzeuge, Atemschutz-Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 15 um die Zahl 45 erhöht.

Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für weitere Ausrüstungen die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 15 um höchstens die Zahl 45 erhöht werden.

An die Aufwendungen für Soldkosten der Stützpunktfeuerwehren A bei auswärtigen Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die Soldkosten (wie z.B. bei Öl- und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite vergütet werden.

Der Beitrag aus dem Interventionsfonds gemäss den Absätzen 2–4 beträgt im Maximum 80 % der Aufwendungen.

Art. 11 Beitragsausrichtung an die Wasserversorgung

An Investitionskosten im Bereich Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen, werden folgende Pauschalbeiträge ausgerichtet:

  1. Fr. 100.– pro Hydrant und Jahr für
  1. generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne,
  2. Projektierungs-, Bauplanungs- und Bauleitungsarbeiten,
  3. Wasserbeschaffungen,
  4. Pumpwerke, Reservoirs und Fernsteuerungen,
  5. Leitungsnetz, Rohr- und Grabarbeiten,
  6. Trockensteigleitungen.
  1. Fr. 1'000.– pro Hydrant an Erneuerungen und Erweiterungen von Hydrantenanlagen.

5. Beiträge an zentrale Beschaffungen

Art. 12 Brandschutzbekleidung

Die AGV beschafft zulasten des Interventionsfonds die Brandschutzbekleidung, bestehend aus Einsatzjacke, Einsatzhose, Einsatzhandschuhe und Einsatzschuhwerk, und stellt sie den Feuerwehren gegen eine Miete zur Verfügung.

An das Mietmodell Brandschutzbekleidung wird pauschal ein fester Beitrag aus dem Interventionsfonds von 50% geleistet.

Zur Mitfinanzierung wird der jährliche Kostenanteil der Brandschutzbekleidung von den theoretischen Investitionskosten des allgemeinen Feuerwehrmaterials (Anhang 2) in Abzug gebracht beziehungsweise darin nicht mehr berücksichtigt. Dadurch entstehende Abweichungen zu den durchschnittlichen Beitragssätzen (Anhang 1) werden ausgeglichen.

Die AGV schliesst mit den beteiligten Feuerwehrorganisationen jeweils einen Vertrag über das Mietmodell ab. Der Vertrag regelt im Wesentlichen Preis, Anzahl der Ausrüstungen, Amortisationszeit, Umgang mit Verschleiss und Defekten.

6. Weitere Beiträge

Art. 13 Ausbildungsbeiträge

Der Interventionsfonds übernimmt bei den gemäss § 22 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971[2] von der AGV durchgeführten oder angeordneten Ausbildungs- und Feuerwehrkursen, Inspektionen, Rapporten und Übungen die Kosten für Instruktion, Verwaltung und Verpflegung.

Art. 14 Versicherungsbeiträge

Zu Lasten des Interventionsfonds schliesst die AGV Verträge ab für die

  1. Unfallversicherung der nicht dienstpflichtigen Personen, die bei Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten,
  2. Unfallversicherung für Figuranten während Feuerwehrübungen und -kursen,
  3. Haftpflichtversicherung für Feuerwehrkurse,
  4. Vollkaskoversicherung der Privatfahrzeuge von Feuerwehrinstruktoren bei Dienstfahrten.

7. Rationalisierungspotential, Amortisation

Art. 15 Ordentliche Beiträge, Kürzung

Gemeinden, für deren Feuerwehren kein Rationalisierungspotential festgestellt wird oder die das vorhandene Rationalisierungspotential wegen der Weigerung einer anderen Gemeinde nicht nutzen können, erhalten den ordentlichen Einzelbeitrag beziehungsweise Pauschalbeitrag. Das Rationalisierungspotential wird von der AGV festgestellt.

Gemeinden mit zusammengeschlossenen Feuerwehren, die das zusätzliche Rationalisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl 15 reduziert.

Gemeinden mit eigenständiger Feuerwehr, die das bestehende Rationalisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl 30 reduziert. Ist die eigenständige Feuerwehr durch Gemeindezusammenschluss nach dem 1. Januar 2000 entstanden, erfolgt die Beitragskürzung gestützt auf Absatz 2.

Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen erhalten den ordentlichen Beitrag aufgrund der in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.

Die jährlichen pauschalen Beiträge unterliegen ebenfalls den Korrekturfaktoren gemäss den Absätzen 2 und 3.

Art. 16 Amortisation

Werden Fahrzeuge, Geräte oder Feuerwehrlokale vor Ablauf der Amortisationszeit (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Beitrag der AGV zurückerstattet werden.

Wird ein Feuerwehrlokal bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die AGV.

Werden Fahrzeuge und Geräte bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt und verkauft, beträgt die Rückzahlung an die AGV noch 50 % des Beitrags gemäss Absatz 1.

8. Kürzung und Verfall der Beiträge

Art. 17 Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs

Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn

  1. eine Investition oder Projektänderung ohne vorgängige Zusicherung beziehungsweise Zustimmung der AGV ausgelöst wurde,
  2. das realisierte Projekt der Beitragszusicherung nicht entspricht.

Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Investition der AGV nicht innert fünf Jahren eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

9. Auszahlung der Beiträge

Art. 18 Voraussetzungen der Auszahlung

Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahres ausbezahlt, sofern die periodischen Inspektionen der AGV keine personellen und materiellen Mängel aufzeigen. Nach Behebung eines Mangels werden die entgangenen Pauschalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.

Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Fertigstellung beziehungsweise Ablieferung und auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung.

Die AGV ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch Experten anzuordnen.

Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die AGV auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausgewiesene Aufwendungen ausrichten.

Bei zusammengeschlossenen Feuerwehren werden die Anteile der beteiligten Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.

Art. 19 Teuerung

Die AGV passt die Pauschalen gemäss § 11 Abs. 1 sowie die theoretischen Investitionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mehr als 5 % (Stand jeweils 31. Mai) verändert hat. Die Ansätze gemäss § 11 Abs. 1 werden jeweils auf den nächsten Franken, diejenigen gemäss Anhang 2 auf die nächsten hundert Franken aufgerundet.

10. Verpflichtungen der Beitragsempfänger

Art. 20 Unterhalt und Verwendung

Die Inhaber beweglichen Materials oder fester Anlagen, für die Beiträge geleistet worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten und der AGV bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Mit Hilfe von Beiträgen beschaffte Einrichtungen und Materialien dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet und nur mit Zustimmung der AGV veräussert oder ausser Betrieb gesetzt werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verpflichtet werden.

Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

Anschaffungen, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die vor dem 1. Januar 2022 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Feuerwehren, die nicht am Mietmodell der Brandschutzbekleidung teilnehmen, können bis 31. Dezember 2029 die jährliche Pauschale in folgender Höhe beziehen:

Grössenklasse I Fr 18'900.–
Grössenklasse II Fr 26'700.–
Grössenklasse III Fr 33'200.–
Grössenklasse IVA Fr 37'500.–
Grössenklasse IVB Fr 43'500.–
Grössenklasse IVC Fr 50'100.–
Stützpunktfeuerwehr A Anteil Ortsfeuerwehr Fr. 50'100.–
Anteil Stützpunkt Fr. 44'900.–
Betriebslöschgruppe Fr. 8'000.–
Kleine Betriebsfeuerwehr Fr. 11'600.–
Mittlere Betriebsfeuerwehr Fr. 18'000.–
Grosse Betriebsfeuerwehr Fr. 27'200.–
Chemiewehr-Stützpunkt Fr. 31'500.–

Beim Bezug der Pauschale gemäss Absatz 2 entfällt das Anrecht auf den Bezug der Brandschutzbekleidung gemäss § 12.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

Aarau, 22. September 2021

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Attiger

 

Staatsschreiberin

Filippi

 

 

 

2021/12-29

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/12-29

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.09.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021/12-29
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