Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes gelten *
Für die zivile Nutzung von Schutzbauten (Zivilschutzanlagen und Schutzräume) des Kantons oder der Gemeinden zur Unterbringung von Personen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001[4] gilt die Brandschutzerläuterung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für zivil genutzte Schutzbauten vom 6. November 2015[5]. *
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