Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.
585.153
Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten
(Gebührentarif Brandschutz)
Präambel
gestützt auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) vom 21. Februar 1989[1],
Art. 1
Art. 2
Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren:
- bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;
- für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023[2]. *
Art. 3
In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in begründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brandschutzkontrollen beigezogen werden müssen.
Art. 4
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Egress
Verwaltungsrat
der Aargauischen Gebäudeversicherung
Präsident:
Keller
Protokollführerin:
Troglia
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.05.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022/10-03 |
| 03.09.2024 | 01.10.2024 | § 2 Abs. 2 | geändert | 2024/08-07 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.05.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | 2022/10-03 |
| § 2 Abs. 2 | 03.09.2024 | 01.10.2024 | geändert | 2024/08-07 |