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585.153

Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten

(Gebührentarif Brandschutz)

Vom 19.05.2021 (Stand 01.10.2024)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) vom 21. Februar 1989[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.

Art. 2

Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren:

  1. bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;
  2. für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023[2]*

Art. 3

In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in begründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brandschutzkontrollen beigezogen werden müssen.

Art. 4

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 

Egress

Aarau, 19. Mai 2021

Verwaltungsrat

der Aargauischen Gebäudeversicherung

 

Präsident:

Keller 

 

Protokollführerin:

Troglia

2022/10-03

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022/10-03
03.09.2024 01.10.2024 § 2 Abs. 2 geändert 2024/08-07

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.05.2021 01.01.2022 Erstfassung 2022/10-03
§ 2 Abs. 2 03.09.2024 01.10.2024 geändert 2024/08-07