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612.200

Gesetz über die Finanzkontrolle

(GFK)

Vom 11.01.2005 (Stand 29.12.2018)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 116 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

Art. 1 Zweck

Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Überprüfung der Führung des Finanzhaushalts durch die Behörden.

Art. 2 Stellung

Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.

Sie ist fachlich unabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet; administrativ ist sie dem für die Finanzen zuständigen Departement beigeordnet. *

Sie sorgt für eine geeignete Organisation und legt ihr jährliches Kontrollprogramm selbständig und unabhängig fest. *

Art. 3 Leitung

Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Büro des Grossen Rats nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats.

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle stellt das Personal für die Finanzkontrolle an.

Art. 4 Beizug von Sachverständigen

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem Personal nicht gewährleistet werden kann.

Die sachverständigen Dritten unterliegen für Tatsachen, von denen sie durch ihre Tätigkeit für die Finanzkontrolle Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.

Art. 5 Revisionsstelle

Der Regierungsrat beauftragt, nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats, ein Revisionsunternehmen mit der Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung sowie mit der jährlichen Qualitätskontrolle und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle. *

2. Aufgaben der Finanzkontrolle

Art. 6 Grundsatz der Prüfung

Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgaben der Abschlussprüfung und der Finanzaufsicht (Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Wirksamkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) nach anerkannten Prüfungsstandards vor. Bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs und der Prüfungstiefe orientiert sie sich an der Risikolage. *

Art. 7 Kontrollbereiche

Der Prüfung der Finanzkontrolle unterliegen:

  1. die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Regierungsrats;
  2. der Parlamentsdienst;
  3. die kantonale Verwaltung;
  4. die Gerichte;
  5. Personen und Organisationen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat;
  6. Personen und Organisationen, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse finanzielle Mittel vom Kanton ausgerichtet erhalten;
  7. Personen und Organisationen, soweit die Finanzkontrolle durch Gesetz oder Dekret als Revisionsstelle beauftragt ist;
  8. Personen und Organisationen, bei denen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle beauftragt ist.

Art. 8 Ständige Aufgaben

Die ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle umfassen:

  1. die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahresrechnungen gemäss § 19 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012[1];
  2. die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
  3. die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projektprüfungen u.ä.);
  4. die Prüfungen im Auftrag des Bundes.

Durch Gesetz oder Dekret können der Finanzkontrolle weitere Aufsichtsfunktionen zugewiesen werden.

Art. 9 weitere Aufgaben *

Die Finanzkontrolle nimmt folgende Sonderprüfungen und Beratungen vor:

  1. ohne Auftrag: Prüfung der Verwendung der vom Kanton ausgerichteten finanziellen Mittel;
  2. im Auftrag von parlamentarischen Untersuchungskommissionen, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats oder deren Ausschusses gemäss § 12 Abs. 1, der übrigen ständigen Kommissionen und des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats oder der Justizleitung;
  3. im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei.

Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungs- und Beratungsaufträge ablehnen, wenn diese die Erfüllung der ständigen Aufgaben gefährden. *

3. Geschäftsverkehr

Art. 10 Grundsatz

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den von ihr kontrollierten Personen oder Behörden ihrer Kontrollbereiche. *

Art. 11 Mitwirkungspflicht, Amtsgeheimnis und Datenschutz *

Die Finanzkontrolle ist berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen und Kopien zu erhalten. Die kontrollierten Personen oder Behörden zeigen ihr festgestellte Mängel an und gewähren jede zur Kontrolle notwendige Unterstützung. Sie können ihre Mitwirkung nicht auf Grund gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verweigern. *

Die kontrollierten Stellen überprüfen selbst die Einhaltung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung.

Die Staatskanzlei übermittelt der Finanzkontrolle die Beschlüsse des Grossen Rats und des Regierungsrats, die finanzielle Auswirkungen haben oder in anderer Weise den Finanzhaushalt des Kantons betreffen.

Die Departemente, die Staatskanzlei, die Justizleitung und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stellen der Finanzkontrolle die ihnen von Dritten erstatteten Revisionsberichte zu. *

Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus den entsprechenden Datensammlungen und Informatikanwendungen bei allen Behörden, Personen und Organisationen ihrer Kontrollbereiche abzurufen. Für die Dauer der Prüfung ist einer von der Finanzkontrolle bestimmten Person ein temporärer Zugriff einzurichten. *

Daten, welche die Finanzkontrolle von den kontrollierten Behörden, Personen oder Organisationen im Rahmen der Einsicht erhalten oder selbst abgerufen hat, werden von den übrigen Daten getrennt gespeichert und der Zugriff darauf protokolliert. Innert drei Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet die Finanzkontrolle diese Daten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung. *

Art. 12 Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und den Gerichten

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Büro des Grossen Rats, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats beziehungsweise mit deren Ausschuss, mit dem Regierungsrat, der Justizleitung und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. *

Die Finanzkontrolle führt mit den Behörden gemäss Absatz 1 jährlich eine Aussprache durch. *

Der in Absatz 1 genannte Ausschuss bildet zusammen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Finanzen zuständigen Departements und der Leiterin oder dem Leiter der Finanzkontrolle die Finanzkontrolldelegation. *

Die Finanzkontrolldelegation behandelt unter Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten des Ausschusses die Prüfungsergebnisse der Finanzkontrolle.

Die Finanzkontrolle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat gleichzeitig mit ihrem Jahresbericht mit Jahresrechnung gemäss § 19 GAF einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die wichtigsten Ergebnisse. *

4. Mitteilung der Prüfungsergebnisse, Beanstandungen und Mängelbehebungen

Art. 13 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung folgenden Stellen schriftlich oder elektronisch mit:   *

  1. der geprüften Stelle,
  2. den unmittelbaren Aufsichtsstellen beziehungsweise dem Departement,
  3. nach erfolgter Stellungnahme: der Finanzkontrolldelegation.

Bei geringfügigen Beanstandungen, welche die geprüfte Stelle während der Prüfung behebt, kann die Finanzkontrolle auf die Mitteilung der Beanstandung verzichten. *

Bei Prüfungen von Jahresberichten mit Jahresrechnung, die dem Grossen Rat eingereicht werden, teilt sie die Prüfungsergebnisse zusätzlich der für den Aufgabenbereich zuständigen Kommission des Grossen Rats und dem Regierungsrat mit. *

Sie kann Berichte gemäss § 8 auch den ständigen Kommissionen des Grossen Rats zustellen. *

Bei Sonderprüfungen gemäss § 9 erfolgt die Mitteilung nur an die geprüfte Stelle und die auftraggebende Stelle. *

Art. 14 Beanstandungen

Bei Mängeln, die nicht während der Prüfung behoben werden konnten, erfolgt die Behebung in Absprache zwischen der geprüften Stelle und der Finanzkontrolle.  *

Bei Mängeln von erheblicher Bedeutung weist die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle zudem an, ihr die Mängelbehebung auf dem Dienstweg mitzuteilen.

Erhält die Finanzkontrolle Kenntnis von Handlungen oder Unterlassungen, die mutmasslich strafbar sind, teilt sie dies der Stelle mit, welche die unmittelbare Aufsicht über die geprüfte Stelle wahrnimmt. Die Finanzkontrolle ist nicht verpflichtet, selbst Strafanzeige zu erstatten. *

Art. 15 Laufende Verfahren und unerledigte Beanstandungen

Bei laufenden Prüfungsverfahren dürfen bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

Bestreitet die geprüfte Stelle die Beanstandungen oder behebt sie die Mängel nicht innert Frist, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle der Regierungsrat oder, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist, das Büro des Grossen Rats beziehungsweise die Justizleitung über die notwendigen Massnahmen. *

Ist die Finanzkontrolle mit dem Entscheid nicht einverstanden, unterbreitet sie diesen mit ihrer Stellungnahme und einem Antrag der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats.

4bis. Öffentlichkeit *

Art. 15a * Öffentlichkeit

Die Finanzkontrolle veröffentlicht ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäss § 12 Abs. 5.

Sie kann weitere Prüfberichte veröffentlichen, wenn sie dies der geprüften Stelle angekündigt hat.

Sie verkehrt mit den Massenmedien direkt.

5. Planung, Budgetierung und Haushaltsführung

Art. 16 Haushaltsführung

Die Steuerung und Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012[2]*

Die Finanzkontrolle erstellt für die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben den Aufgaben- und Finanzplan, den Entwurf des Budgets und den Jahresbericht.

Die Finanzkontrolle übermittelt dem Regierungsrat ihren Aufgaben- und Finanzplan, den Entwurf ihres Budgets und ihren Jahresbericht.

Der Regierungsrat leitet diese unverändert dem Grossen Rat weiter; er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.

Art. 17 Entgelte *

Die Finanzkontrolle kann für Sonderprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a und c sowie für Beratungen im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei kostendeckende Entgelte verlangen. *

Für ihre Tätigkeit als Revisionsstelle gemäss § 7 Abs. 1 lit. h hat sie kostendeckende Entgelte zu verlangen.   *

6. Schlussbestimmungen

Art. 18 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 11. Januar 2005

Präsident des Grossen Rats

Lüpold

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005

Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juni 2005

Inkrafttreten: 1. August 2005[3]

2005 S. 247

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.01.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung 2005 S. 247
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 10 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 4 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 5 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 6 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 5 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1bis eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 4 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 Titel 4bis. eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 15a eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 2 eingefügt 2018/7-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.01.2005 01.08.2005 Erstfassung 2005 S. 247
§ 2 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 2 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 5 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 6 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. f) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. g) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. h) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 8 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 10 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 11 Abs. 6 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 12 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 12 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1bis 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 14 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 14 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 15 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
Titel 4bis. 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 15a 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 16 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 17 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 17 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 17 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04