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612.300

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

(GAF)

Vom 05.06.2012 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung und Berichterstattung der Aufgabenerfüllung und Finanzen, die Verpflichtungskredite und Finanzreferenden sowie die Grundsätze der Rechnungslegung und des Rechnungswesens.

Es gilt für den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Gerichte mit ihren jeweiligen Verwaltungen sowie die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die selbständigen Anstalten.

Art. 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Die Steuerung der Aufgabenerfüllung erfolgt zusammen mit der Festlegung der Finanzen. Aufgaben und Finanzen sind miteinander zu verknüpfen.

Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.

Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.

Art. 3 Ziele der Aufgaben- und Finanzpolitik

Bei der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung sind längerfristig folgende finanzpolitischen Ziele zu berücksichtigen:

  1. eine stabile und wenn möglich sinkende Staatsquote,
  2. eine stabile und wenn möglich sinkende Steuerquote,
  3. eine auf Dauer ausgeglichene Finanzierungsrechnung,
  4. das Abtragen der Verpflichtungen,
  5. das Abtragen der bisherigen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung,
  6. der Ausgleich von konjunkturellen Schwankungen im Finanzhaushalt.

Im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung wird über das Erreichen dieser Ziele Rechenschaft abgelegt. Bei Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.

Art. 4 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen des Staats haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind abzugelten.

Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vorteilsabgeltungen werden durch Gesetz bestimmt. *

Art. 5 Grundsätze der Aufgabenteilung

Öffentliche Aufgaben sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität jenem Gemeinwesen zuzuordnen, das sie am besten erfüllen kann. Verbundaufgaben sind nur dann zu führen, wenn eine vollständige Zuordnung der Aufgabe oder von Teilaufgaben nicht möglich ist.

Die Finanzierung erfolgt durch das für die Ausgestaltung der Aufgabe und deren Vollzug zuständige Gemeinwesen. Bei Verbundaufgaben wird die Finanzierung im Ausmass der Entscheid- und Vollzugskompetenz zwischen den Gemeinwesen aufgeteilt.

Aufgabenverschiebungen zwischen den Gemeinwesen erfolgen in der Regel unter Ausgleich der finanziellen Auswirkungen.

Der Ausgleich gemäss Absatz 3 kann namentlich erfolgen durch *

  1. Steuerfussabtausch,
  2. Festlegung eines Kostenteilers bei der Finanzierung von Aufgaben,
  3. direkte Ausgleichszahlungen.

Der Grosse Rat legt die Höhe der direkten Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 4 lit. c durch Dekret fest. *

Die Verteilung der Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 5 auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. *

Art. 6 Voraussetzungen der Aufwandtätigung

Ein zu tätigender Aufwand bedarf folgender Voraussetzungen:

  1. Rechtsgrundlage,
  2. Finanzielle Mittel des Budgets (Budgetmittel),
  3. Verpflichtungskredit, wenn gemäss den §§ 24 ff. notwendig,
  4. Ausgabenkompetenz gemäss den §§ 30 ff.,
  5. Höherverschuldungskompetenz, wenn gemäss § 33 notwendig.

2. Planung und Steuerung

2.1. Entwicklungsleitbild und Planungsberichte

Art. 7 Entwicklungsleitbild

Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild mit folgendem Inhalt fest:

  1. auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons,
  2. politische Ausrichtungen und Strategien.

Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.

Art. 8 Planungsberichte

Der Regierungsrat kann dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesentlichen Veränderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung unterbreiten. Der Grosse Rat kann Änderungen verlangen.

Der Grosse Rat kann Planungsberichte verlangen.

Der Planungsbericht legt die strategischen Ausrichtungen fest, soweit diese in der Kompetenz des Grossen Rats liegen.

Er enthält folgende Angaben:

  1. Notwendigkeit und Ziele der Veränderungen,
  2. Organisation und Standard der Aufgabenerfüllung,
  3. zu schaffende oder zu ändernde Rechtsgrundlagen,
  4. zu schaffende oder zu ändernde Aufgabenbereiche oder Leistungsgruppen,
  5. notwendige Ressourcen,
  6. das weitere Vorgehen.

Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

2.2. Aufgaben- und Finanzplan

Art. 9 Steuerungsebenen

Die staatlichen Aufgaben sind in Aufgabenbereichen zusammengefasst. Die Aufgabenbereiche sind in Leistungsgruppen unterteilt.

Der Grosse Rat steuert die Aufgabenbereiche auf Antrag des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. Er weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat, der Justizleitung, der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz oder der Finanzkontrolle zum Vollzug zu.

Die für einen Aufgabenbereich zuständige Instanz legt mit dem Aufgaben- und Finanzplan die Leistungsgruppen fest.

Der Grosse Rat legt die Aufgabenbereiche durch Dekret fest und weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise der Justizleitung zum Vollzug zu. Die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bilden je einen eigenen Aufgabenbereich.

Art. 10 Prozess der Steuerung

Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten jährlich für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Aufgaben- und Finanzplan.

Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Aufgaben- und Finanzplan dem Grossen Rat.

Der Regierungsrat leitet dabei die Pläne der ihm nicht zugewiesenen Aufgabenbereiche unverändert dem Grossen Rat weiter. Er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.

Im Aufgabenbereich der Gerichte darf die Steuerung durch den Grossen Rat die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

Im Aufgabenbereich der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf die Steuerung durch den Grossen Rat die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

Die zuständigen Instanzen legen nach Massgabe der Aufgabenbereiche die Pläne und Berichte der Leistungsgruppen fest.

Art. 11 Aufgaben- und Finanzplan

Der Aufgaben- und Finanzplan setzt sich aus den Aufgabenbereichsplänen zusammen. Ein Aufgabenbereichsplan umfasst das Budgetjahr und drei Planjahre mit den aufgabenseitigen und finanziellen Steuergrössen sowie weiteren Angaben.

Die aufgabenseitigen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind

  1. Entwicklungsschwerpunkte,
  2. Wirkungsziele beziehungsweise Leistungsziele.

Die finanziellen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind

  1. das Globalbudget mit dem leistungsabhängigen Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung,
  2. der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung,
  3. die Investitionsrechnung.

Der Grosse Rat legt die Definitionen und Abgrenzungen der finanziellen Steuergrössen durch Dekret fest.

Ein Aufgabenbereichsplan beinhaltet als weitere Angaben zur Information die Umfeldentwicklung, den Stellenplan und den Personalaufwand sowie Details zu den Finanzen.

Art. 12 Planjahre

Der Grosse Rat genehmigt die Planjahre. Dabei kann er Änderungen vornehmen und für den nächsten Aufgaben- und Finanzplan eigene Vorstellungen formulieren.

Die Planjahre gelten für den nächsten Aufgaben- und Finanzplan als Richtlinie.

Lehnt der Grosse Rat die Genehmigung der Planjahre in der Schlussabstimmung ab, ist das Geschäft erledigt. Der Richtliniencharakter der Planjahre entfällt. *

Art. 13 Budget

Der Grosse Rat beschliesst das Budget, das aus den aufgabenseitigen und den finanziellen Steuergrössen im Budgetjahr besteht. Bei den finanziellen Steuergrössen beschliesst er jeweils den Saldo. Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden.

Der Grosse Rat beschliesst die durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne (inklusive Anteil für Systempflege), die Höhe des Steuerfusses und die Aufnahme fremder Gelder. *

Mit dem Budgetbeschluss ermächtigt der Grosse Rat die zuständigen Instanzen, die Erfolgs- beziehungsweise Investitionsrechnung bis zum beschlossenen Betrag zu belasten, oder er verpflichtet sie, einen Ertragsüberschuss zu erzielen.

Solange der Grosse Rat das Budget in der Schlussabstimmung nicht beschlossen hat, können der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz den für die Leistungserbringung unerlässlichen Aufwand tätigen. Bis zum Vorliegen des Beschlusses über das Budget ist der beschlossene Steuerfuss des Vorjahrs für den Steuerbezug massgebend. *

Art. 14 Kompensation und Verschiebung

Zur Erfüllung der Aufgaben kann das beschlossene Budget pro einzelne finanzielle Steuergrösse innerhalb eines Aufgabenbereichs kompensiert werden. Innerhalb des Globalbudgets ist die sachgemässe Kompensation mit Budgetmitteln von Verpflichtungskrediten und umgekehrt im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. *

Als sachgemäss gelten Kompensationen nicht benötigter Budgetmittel aus dem Globalbudget zur Finanzierung nicht oder zu tief budgetierter Verpflichtungskredite innerhalb des Globalbudgets. Kompensationen mit Mitteln des Globalbudgets für Verpflichtungskredite in den nicht durch Verpflichtungskredite gebundenen Teil des Globalbudgets sind nur bei gleichem Verwendungszweck sachgemäss. *

Im beschlossenen Budget kann der Regierungsrat aufwandseitige Globalbudgets und Investitionen von gesamthaft Fr. 10 Mio. und je Aufgabenbereich maximal Fr. 5 Mio. zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen verschieben. Verschiebungen zwischen den Steuergrössen sind nicht zulässig.

Art. 15 Übertragung und Rücklagen

Nicht verwendete Teile der Investitionsrechnung und nicht verwendete Teile von bewilligten Verpflichtungskrediten im Globalbudget können auf das folgende Budgetjahr übertragen werden.

Der Grosse Rat legt jene Aufgabenbereiche fest, in denen aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen Rücklagen gebildet werden können.

Art. 16 Nachtragskredit und Anpassung Steuergrössen

Zeichnet sich ab, dass in einem Aufgabenbereich die beschlossenen Budgetmittel des Globalbudgets oder der Investitionsrechnung zur Zielerreichung nicht ausreichen, ist rechtzeitig eine Anpassung der aufgabenseitigen Steuergrössen oder ein Nachtragskredit zu beantragen. Der Grosse Rat regelt das Verfahren durch Dekret.

Reicht der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag zur Aufgabenerfüllung nicht aus, ist kein Nachtragskredit zu beantragen.

Art. 17 Zuständigkeit bei dringenden Massnahmen

Der Regierungsrat kann notwendige Budgetmittel und Verpflichtungskredite für Massnahmen, die keinen Aufschub ertragen, vorzeitig freigeben. Er holt vorgängig, wenn zeitlich möglich, die Ermächtigung des zuständigen Organs des Grossen Rats ein.

Der Regierungsrat unterbreitet vorzeitig freigegebene Budgetmittel und Verpflichtungskredite dem Grossen Rat zur nachträglichen Bewilligung.

2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung

Art. 18 Prozess und Steuerungsebenen

Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Jahresbericht. Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Jahresbericht zusammen mit der Jahresrechnung dem Grossen Rat zur Genehmigung.

Für die Steuerungsebenen und den Prozess der Steuerung kommen sinngemäss die §§ 9 und 10 zur Anwendung.

Art. 19 Jahresbericht mit Jahresrechnung

Der Jahresbericht setzt sich zusammen aus den Berichten zu den Aufgabenbereichen. Ein Aufgabenbereichsbericht umfasst die gleichen Steuergrössen wie der Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere Angaben.

Ein Aufgabenbereichsbericht beinhaltet:

  1. Stand der Steuergrössen,
  2. wesentliche Abweichungen zum Budget mit Begründung,
  3. Stellenbestand, Personalaufwand und Kennzahlen zum Personalbereich als weitere Angaben zur Information.

Die Jahresrechnung umfasst:

  1. Bilanz,
  2. Erfolgsrechnung,
  3. Investitionsrechnung,
  4. Finanzierungsrechnung,
  5. Eigenkapitalnachweis,
  6. Geldflussrechnung,
  7. Anhang.

2.4. Schuldenbremse

Art. 20 Schuldenbremse

Massgeblich für die Schuldenbremse ist die Finanzierungsrechnung. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten der Finanzierungsrechnung durch Dekret. Bei der Finanzierungsrechnung werden Darlehen und Beteiligungen nicht eingerechnet.

Ergibt sich mit Abschluss der Jahresrechnung ein Fehlbetrag der Finanzierungsrechnung, sind Budgetjahr und Planjahre ab dem übernächsten Jahr so auszugestalten, dass der Fehlbetrag in Raten von mindestens 20 % vom ursprünglichen Betrag abgetragen wird.

Wenn die Wirtschaftsentwicklung im Budgetjahr oder im Jahr davor rezessiv ist, kann mit Beschluss des Grossen Rats über das Budget die Abtragung ausgesetzt werden, wobei sich die Abtragungsdauer um die entsprechende Anzahl Jahre verlängert.

Die Wirtschaftsentwicklung ist rezessiv, wenn die reale Wirtschaftsentwicklung bei null Prozent oder tiefer liegt.

Der Grosse Rat kann das Budget, das zu einem Fehlbetrag der Finanzierungsrechnung führt, nur mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder beschliessen.

Art. 21 Ausgleichsreserve

Die Ausgleichsreserve dient zum Ausgleich von Fehlbeträgen der Finanzierungsrechnung bei konjunkturellen Schwankungen.

Der Grosse Rat entscheidet über Äufnung oder Auflösung der Ausgleichsreserve.

3. Verpflichtungskredit und Finanzreferenden

3.1. Allgemeines

Art. 22 Einheit des Zwecks

In einem Verpflichtungskredit und zur Festlegung der Ausgabenkompetenz gemäss § 31 wird jener Aufwand zusammengerechnet, der sich gegenseitig bedingt oder einem bestimmten Zweck dient.

Art. 23 Einmaliger und wiederkehrender Aufwand

Einmaliger Aufwand wird in einem bestimmten Zeitraum getätigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung steht die Gesamtsumme fest.

Wiederkehrender Aufwand wird unbefristet getätigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung steht die jährliche Höhe fest.

3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Art. 24 Verpflichtungskredit

Mehrjährige finanzielle Verpflichtungen werden in einem Verpflichtungskredit geführt. Mit dem Verpflichtungskredit wird ein Vorhaben genehmigt und die mehrjährige Bindung von Finanzen aufgezeigt.

Ein Verpflichtungskredit ist insbesondere auch notwendig für

  1. die Zusicherung von Beiträgen, die erst in einem späteren Rechnungsjahr ausgerichtet werden,
  2. mehrjährige Pilotvorhaben für neue staatliche Leistungsangebote und Projektstellen,
  3. Bürgschaften und Garantien.

Ein Verpflichtungskredit für gebundenen jährlich wiederkehrenden Aufwand gemäss § 30 Abs. 3 ist nur notwendig, wenn dieser in Verbindung mit einem Verpflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand anfällt.

Kein Verpflichtungskredit ist notwendig, wenn der Aufwand gesetzlich bestimmt ist.

Art. 25 Formen der Verpflichtungskredite

Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder als Rahmenkredit beschlossen.

Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Art. 26 Berechnung von Verpflichtungskrediten

Bei der Berechnung der Höhe von Verpflichtungskrediten wird nur der Aufwand berücksichtigt.

Einmaliger und wiederkehrender Aufwand werden im Beschluss zum Verpflichtungskredit separat ausgewiesen.

Der Grosse Rat erlässt die Bestimmungen über Form und Inhalt von Verpflichtungskrediten durch Dekret.

Art. 27 Berechnung der Kreditkompetenzsumme

Für die Festlegung der Zuständigkeit bei der Bewilligung von Verpflichtungskrediten wird die Kreditkompetenzsumme berechnet.

Neuer jährlich wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird mit dem Faktor 10 multipliziert und ergibt zusammen mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits die Kreditkompetenzsumme.

Art. 28 Zuständigkeiten und Abrechnung

Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 250'000.– nötig.

Der Regierungsrat beschliesst Verpflichtungskredite in seinen Aufgabenbereichen bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 2 Mio., wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Die Justizleitung beschliesst Verpflichtungskredite in ihrem Aufgabenbereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 750'000.–, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Das Büro des Grossen Rats beschliesst Verpflichtungskredite in seinem Aufgabenbereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 500'000.–, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Grosse Rat beschliesst die übrigen Verpflichtungskredite. Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 5 Mio. werden dem Grossen Rat mit separater Botschaft unterbreitet, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Regierungsrat leitet die Anträge des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz unverändert weiter. Er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.

Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits wird derselben Instanz zur Kenntnis gebracht, die den Verpflichtungskredit beschlossen hat, und zwar in der Regel zusammen mit der Jahresrechnung.

Art. 29 Zusatzkredit

Zeigt sich, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit zu beantragen.

Für Mehraufwand muss kein Zusatzkredit angefordert werden, falls die Kreditbewilligung eine Anpassungsklausel enthält.

Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Regierungsrats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 2,2 Mio. überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.

Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz der Justizleitung, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 825'000.– überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.

Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Büros des Grossen Rats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 550'000.– überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.

Bereits bewilligte Verpflichtungskredite, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 5,5 Mio. überschritten wird, sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft zu unterbreiten.

3.3. Ausgabenreferendum

Art. 30 Ausgabe

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke.

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den damit verfolgten Zweck, den Umfang, den Zeitpunkt der Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Gebunden ist eine Ausgabe, wenn sie nicht neu ist.

Art. 31 Verfahren des Ausgabenreferendums

Neue einmalige Ausgaben über Fr. 5 Mio. respektive neue jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 0.5 Mio., die gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterliegen, beschliesst der Grosse Rat aufgrund einer besonderen Vorlage.

Massgebend für die Unterstellung eines Vorhabens unter das Ausgabenreferendum ist der Betrag der Nettobelastung des Kantons nach Abzug der im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststehenden Leistungen Dritter. Fallen bei einem Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben an, werden die wiederkehrenden mit dem Faktor 10 multipliziert und zu den einmaligen Ausgaben gezählt.

Fallen bei Vorhaben, die dem Ausgabenreferendum unterlagen, zusätzliche Nettoausgaben an, sind diese wiederum dem Ausgabenreferendum zu unterstellen, wenn noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen Aufwands besteht.

Über Vorhaben mit neuen Ausgaben, die der Grosse Rat beschlossen hat, wird eine Abrechnung erstellt. Diese wird mit dem Jahresbericht mit Jahresrechnung ausgewiesen.

Art. 31a * Verpflichtungskredit für Bauten

Ein separater Verpflichtungskredit für die Ausführung bei Bauten entfällt, wenn der geplante Aufwand für Projektierung und Ausführung feststeht und der gesamte Verpflichtungskredit vom Grossen Rat beschlossen wurde.

Der Regierungsrat gibt nach Vorliegen der Projektierung die Ausführung frei.

Übersteigt der Aufwand für Projektierung und Ausführung den vom Grossen Rat beschlossenen Verpflichtungskredit, beschliesst der Grosse Rat den Zusatzkredit. Der Beschluss unterliegt ab Fr. 5 Mio. dem Ausgabenreferendum gemäss § 31 Abs. 3.

Der Grosse Rat kann mit dem Beschluss über den Verpflichtungskredit gemäss Absatz 1 beschliessen, dass ihm die Freigabe der Ausführung unterbreitet wird. Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Ausgabenreferendum.

Art. 32 Ausgabenbremse

Neue Ausgaben, die dem Ausgabenreferendum unterstehen, unterliegen der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats.

3.4. Höherverschuldungsreferendum

Art. 33 Höherverschuldungsreferendum

Folgende Beschlüsse, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen, unterliegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung der Volksabstimmung:

  1. Beschlüsse des Grossen Rats zum Budget; der bewilligte Betrag passt sich dem Ergebnis der Jahresrechnung an,
  2. Beschlüsse über Darlehensgewährungen.

Vom Höherverschuldungsreferendum ausgenommen sind

  1. die unterjährige kurzfristige Finanzierung von Liquiditätsengpässen,
  2. Beschlüsse über dringende Massnahmen gemäss § 17.

Bis zum Inkrafttreten des Höherverschuldungsbeschlusses sind der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ermächtigt, in ihren Aufgabenbereichen jenen Aufwand zu tätigen und jene Verpflichtungen einzugehen, die ohne Höherverschuldung des Kantons finanziert werden können.

Lehnt das Volk eine Aufnahme fremder Gelder ab, ist ein Budget zu erstellen, das ohne Höherverschuldung des Kantons auskommt.

4. Rechnungslegung und Rechnungswesen

4.1. Allgemeines

Art. 34 Grundsätze

Die Rechnungslegung orientiert sich an einem möglichst umfassenden, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.

Der Kanton beachtet bei Aufbau und Führung der Rechnungslegung die anerkannten Grundsätze der öffentlichen und kaufmännischen Buchführung:

  1. Bruttodarstellung,
  2. Periodenabgrenzung,
  3. Fortführung,
  4. Wesentlichkeit,
  5. Verständlichkeit,
  6. Zuverlässigkeit,
  7. Vergleichbarkeit,
  8. Stetigkeit.

Art. 35 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Der Grosse Rat legt die Grundsätze von Aufwand und Ertrag innerhalb der Erfolgs- und Investitionsrechnung durch Dekret fest.

Art. 36 Organisation und Zuständigkeiten

Der Grosse Rat regelt durch Dekret

  1. das anzuwendende Rechnungsmodell mit den Anlagekategorien und Abschreibungsdauern sowie die Grundzüge des Rechnungswesens,
  2. die Anlagetätigkeit des Kantons,
  3. die Verwaltung beziehungsweise Veräusserung des Vermögens.

Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rechnungswesens durch Verordnung und erlässt für sämtliche Aufgabenbereiche Richtlinien zur Ausgestaltung der Rechnungslegung, des Rechnungswesens und den dazu verwendeten Informatikmitteln. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

Art. 37 Spezialfinanzierungen

In einer Spezialfinanzierung sind Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Spezialfinanzierungen werden in getrennten Rechnungen geführt und in der Regel unter dem leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag dargestellt.

Eine Spezialfinanzierung darf sich verschulden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Spezialfinanzierungen werden nicht verzinst. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

… *

4.2. Bewertung

Art. 38 Finanzvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Finanzvermögen wird bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Folgebewertungen erfolgen grundsätzlich zum Verkehrswert.

Das Finanzvermögen wird grundsätzlich jährlich neu bewertet. Sachanlagen des Finanzvermögens werden alle fünf Jahre neu bewertet. Ist bei einer Anlage eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

Bei der Übertragung von Teilen des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen gilt der Buchwert als Anschaffungswert. Sind seit der letzten Bewertung wesentliche Wertänderungen eingetreten, ist eine Neubewertung vor der Übertragung vorzunehmen.

Art. 39 Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert bewertet.

Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Ist bei einem Vermögensteil eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

Art. 40 Fremdkapital

Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 41 Wesentlichkeitsgrenze

Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf ein einzelnes Geschäftsereignis. Ereignisse gleicher Art innerhalb eines Aufgabenbereichs werden zur Bestimmung der Wesentlichkeit zusammengerechnet.

Investitionsvorhaben über Fr. 250'000.– werden in der Investitionsrechnung geführt.

Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und -guthaben sowie Vorfälle nach dem Bilanzstichtag über Fr. 250'000.– werden ausgewiesen.

Rechnungsabgrenzungen werden in der Erfolgs- und der Investitionsrechnung vorgenommen. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und -ertrag werden immer vollständig abgegrenzt.

5. Führungsunterstützung

Art. 42 Controlling

Das Controlling umfasst die Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten mit den Finanzen, die Planung der Massnahmen sowie die Steuerung und Durchführung von periodischen Wirkungsprüfungen.

Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher. Der Regierungsrat regelt die Ausführung nach Anhörung des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz durch Verordnung.

Art. 43 Management-Informations-System

Es wird ein Management-Informations-System betrieben, das die Steuerungsprozesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt.

Der Grosse Rat regelt Art und Umfang des Systems durch Dekret.

Der Regierungsrat gewährt den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Information zu den im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung als verbindlich gesetzten Daten.

Art. 44 Kosten- und Leistungsrechnung

Der Regierungsrat regelt die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und Kostenträgern sowie die Kostenstufen durch Verordnung; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der Justizleitung, des Büros des Grossen Rats, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.

Insbesondere wird eine vollständige Kosten- und Leistungsrechnung geführt bei

  1. Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen,
  2. Kausalabgaben (Beiträge, Gebühren, Ersatzabgaben).

Art. 45 Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem

Der Regierungsrat erlässt notwendige Massnahmen, um

  1. das Vermögen des Kantons zu schützen,
  2. die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
  3. Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern,
  4. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen.

Er berücksichtigt dabei die Risikolage und ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, damit langfristig den Kanton gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.

Der Regierungsrat kann für alle Aufgabenbereiche Vorgaben zur Führung der Risiko-Minimierung und des internen Kontrollsystems erlassen. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

Art. 46 Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen

Der Regierungsrat kann den Departementen und der Staatskanzlei ausnahmsweise die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zulässig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kostengünstiger zu erbringen.

Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken sind abzugelten.

Art. 47 Erprobung neuer Formen

Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steuerung können auf maximal fünf Jahre befristete Pilotvorhaben durchgeführt werden. *

Soweit die Kompetenzen des Regierungsrats dafür nicht ausreichen, legt der Grosse Rat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder die inhaltlichen Ziele, die Rahmenbedingungen, die Dauer des Vorhabens und die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen auf Gesetzes- und Dekretsstufe durch befristetes Dekret fest. *

Wenn es das Pilotvorhaben erfordert, können auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet und zur Evaluation an Dritte weitergegeben werden. Vor Beginn des Pilotvorhabens ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[1] durchzuführen. *

Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Ergebnisse der Pilotvorhaben. *

Das Pilotvorhaben endet spätestens mit dem Ablauf der Maximaldauer gemäss Absatz 1.  *

Legt der Regierungsrat dem Grossen Rat vor Ablauf der Maximaldauer ein Geschäft mit den rechtlichen Anpassungen zur definitiven Einführung der neuen Formen der staatlichen Leistungserbringung vor, verlängert sich die Dauer des Pilotvorhabens bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen oder bis zu deren Ablehnung durch den Grossen Rat. *

Art. 47a * Grundsätze für die Führung von Immobilien

Die Immobilienstandorte werden optimiert und konzentriert.

Bei der Beschaffung der Immobilien ist das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sicherzustellen.

Immobilien für eine dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung werden in der Regel im Eigenbestand geführt.

Bei Immobilien für eine nicht dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung, wenn eine kurzfristige oder Übergangsnutzung vorliegt sowie bei kleinen Flächen, ist die Führung im Fremdbestand möglich.

Der absehbare Immobilienbedarf für die öffentliche Aufgabenerfüllung soll mit geeigneten Grundstücken gesichert werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51 Bisherige Fehlbeträge

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechen die bisherigen Fehlbeträge dem Stand der Bilanzfehlbeträge gemäss § 43 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005[2].

Die bisherigen Fehlbeträge werden jährlich mindestens im Umfang eines gleich bleibenden Prozentsatzes des Restbestands abgetragen. Der Regierungsrat legt diesen Prozentsatz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so fest, dass er im ersten Jahr Fr. 11 Mio. entspricht.

Bei rezessiver Wirtschaftsentwicklung gemäss § 20 Abs. 4 kann der Grosse Rat die Abtragung aussetzen.

Art. 55 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 5. Juni 2012

Präsidentin des Grossen Rats

Scholl-Debrunner

 

Protokollführer

Schmid

Datum der Veröffentlichung: 14. September 2012

Ablauf der Referendumsfrist: 13. Dezember 2012

Inkrafttreten: 1. August 2013

2013/1-09

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-09
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 4 eingefügt 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 5 eingefügt 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 6 eingefügt 2017/9-02
16.06.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt 2020/15-02
16.06.2020 01.01.2021 § 47a eingefügt 2020/15-02
30.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 4 aufgehoben 2020/15-07
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1bis eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 2 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 4 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 5 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 6 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 48 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 49 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 50 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 52 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 53 aufgehoben 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 54 aufgehoben 2023/09-02
19.09.2023 01.07.2024 § 4 Abs. 3 geändert 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-09
§ 4 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 5 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 5 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 5 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 12 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 13 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 13 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 14 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 14 Abs. 1bis 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 31a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02
§ 37 Abs. 4 30.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15-07
§ 47 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 47 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 47 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47 Abs. 6 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 47a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02
§ 48 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 49 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 50 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 52 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 53 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02
§ 54 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02